Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 133/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11128

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517B5STR133.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 133/17

vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2, Abs. 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2016
a)
in
der Einziehungsentscheidung dahingehend
neu
ge-fasst, dass
über das sichergestellte Kraftfahrzeug hinaus
folgende Gegenstände eingezogen werden:
29,48 g Kokain, 8.046,72 g Amphetamin, 6.560,27 g Ma-rihuana, 6.150,20 g Coffein, 2 Feinwaagen der Marke [X.], 2 Feinwaagen der Marke [X.], 1 Feinwaa-ge der Marke [X.], 1 Vakuumiergerät der Marke [X.], 1

Kunststoffschalen Inhalt, 1

mit 470 [X.] Inhalt, 2 Cuttermesser, 1 Löf-fel, 5 Tüten (50 cm lang), 6 Tüten (60 cm lang), 16 [X.] sowie 3
Packungen Gefrierbeutel der Marke Toppits.
b)
im Ausspruch über den erweiterten Verfall von
10.205 Euro aufgehoben.

-
3
-
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.
1. Die im Urteil e-stellten Betäubungsmittel und die zur Veräußerung der Betäubungsmittel benö-tigten Gegenstände (Waagen und Verpackungsmaterialien) werden eingezo-insoweit fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuzie-hende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen [X.] und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einzie-hung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2017

5 StR 531/16). Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings insoweit keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen Angaben ([X.]), so dass der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung nachho-len kann.
1
2
-
4
-
2. Die Entscheidung über den erweiterten Verfall von 10.205 Euro hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Tatgericht hat die auch im Zusam-menhang mit den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Angeklagten belangvolle [X.] des § 73c StGB überhaupt nicht in den Blick ge-nommen.

[X.] Schneider

Dölp Mosbacher

3

Meta

5 StR 133/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 133/17 (REWIS RS 2017, 11128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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