Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 938

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 3. November 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

[X.][X.]d Abs. 4 Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. [X.]durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. [X.]und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]ausge-schlossen. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - [X.]- [X.] - 2 - Der VII[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, [X.]und [X.]sowie die Richterin [X.]für Recht erkannt: Die Revision des [X.]gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]vom 25. November 2003 wird zurückge-wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7. September 2002 auf der Website der [X.](im folgenden: eBay) ein "15,00 ct. [X.]ab 1,- EUR" zur Versteige-rung ein und bestimmte eine Laufzeit für die [X.]von einer Woche. Der [X.]gab am 14. September 2002 mit 252,51 • das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 • zuzüg-lich 11 • Versandkosten, insgesamt 263,51 • nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das [X.]hat - 3 - die Berufung des [X.]zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.]Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernab-satzvertrages im Sinne des [X.]b Abs. 1 [X.]zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der [X.]seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß [X.]d Abs. 1 [X.]in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam wi-derrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gemäß [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten [X.]nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der [X.]in-nerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des [X.]angenommen habe. I[X.]Die Revision des [X.]hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuwei-sen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der [X.]seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam wi-derrufen hat (§[X.]d Abs. 1, 355 BGB). - 4 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien am 14. September 2002 im Rahmen einer sog. [X.]von [X.]einen Kaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraus-setzungen des [X.]d Abs. 1 [X.]für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande [X.]stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des [X.]b Abs. 1 [X.]dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die [X.]des Berufungsgerichts, daß der [X.]seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig ([X.]d Abs. 2 BGB) wi-derrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der [X.]geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Widerrufsrechts gemäß [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]verneint. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes be-stimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kauf-vertrag über das Armband im Rahmen der [X.]von [X.]nicht in der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt ([X.]138, 339, 342). An einem - 5 - solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von [X.]durchgeführten Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar-stellte. aa) Der bei der [X.]geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien ge-mäß §§ 145 ff. [X.](vgl. [X.]149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der Website von [X.]ein "15,00 ct. [X.]ab 1,- EUR" zur [X.]anbot und die [X.]startete, gab er ein verbindliches Ver-kaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der [X.]das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des [X.]mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Er-klärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der [X.]zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von [X.]nicht erteilt. bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der [X.]von [X.]gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehan-delt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zuschlags durch Zeitablauf" zustande ge-kommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsge-schäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person ([X.]149, 129, 134 m.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die [X.]endet, ist [X.]6 - ne Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der [X.]bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbieten-den. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebe-nen - Willenserklärungen. Der bei der [X.]geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der [X.]das befristete Angebot des [X.]annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach [X.]feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des [X.]geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. [X.]149, 129, 135). b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag - anders als bei der vorliegenden [X.]- nach § 156 BGB durch ei-nen Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Andere - von der dispositiven Vorschrift des § 156 BGB abweichende - Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung werden nicht von [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc). aa) Gemäß [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei wel-cher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem allgemei-nen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmere-gelung des [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche - 7 - Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Be-zugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag "in der Form" von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein muß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteige-rungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB [X.]wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten. bb) Die systematische Stellung des [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]enthält - neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen ([X.]d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) - eine Ausnahme von dem in [X.]d Abs. 1 [X.]geregelten Grundsatz, daß dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vor-schrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden. cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des [X.]für den Ausschluß des Widerrufsrechts. (1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in [X.]d [X.]geht auf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen [X.]zurück, die in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der [X.]Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelun-gen sodann - inhaltlich im wesentlichen unverändert - in [X.]d [X.]über-- 8 - nommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei [X.]nach der [X.]und dem Gesetzentwurf der [X.]für das [X.]darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der [X.]im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/[X.]des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den [X.]bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - ABl. [X.]Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15). (2) Die [X.]selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 ins-gesamt nicht für "Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden". Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei [X.]der vorliegenden Art nicht bestehen sollte. Die [X.]enthält keine Bestimmung des Begriffs der Ver-steigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zugrunde-liegenden Materialien geben Aufschluß darüber, ob solche Internet-Auktionen, bei denen der [X.]als durch den Zuschlag des [X.]zustande kommt, vom Anwendungsbereich der [X.]ausge-nommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. Juni 1995 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. [X.]Nr. [X.]vom 30. Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, daß die "praktischen Einzelhei-ten einer Versteigerung" deren Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten (aaO, S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über - 9 - die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch [X.]der vorlie-genden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein soll-ten. Der Umstand, daß das [X.]trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten Internetnutzung im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für Fern-kommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher dagegen. Davon abgesehen könnte aus der [X.]für eine erwei-ternde Auslegung des [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]selbst dann nichts hergeleitet werden, wenn die vorliegende [X.]als Versteigerung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvor-gaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungs-bereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des [X.]nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende Rege-lungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen, für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend erlaubt Art. 14 Satz 1 der [X.]ausdrücklich, daß die Mitglied-staaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem [X.]in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. (3) Der Regierungsentwurf zum [X.]sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. [X.]ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der [X.]zunächst vor, daß das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die "im Wege einer Versteigerung" geschlossen werden. Der Wortlaut des [X.]enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der [X.]10 - gründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteige-rungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen behindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte (aaO). Jedoch gelte dies nur "für Verträge, bei welchen der Abschluß im unmit-telbaren Anschluß an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag" erfolge (aaO). Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den [X.]in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann aber auch dahingestellt bleiben. Aufgrund der [X.]des Rechtsausschusses wurde näm-lich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen [X.]Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der [X.]in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des [X.](§ 1 FernAbsG) wurde in der [X.]entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. [X.]des [X.]und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei [X.]die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden [X.]zuteil werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei [X.]sollte lediglich das in § 3 des [X.]geregelte Widerrufs-recht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der [X.]in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegen-über § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. [X.]des [X.]eine im Wortlaut enge-- 11 - re Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die "in der Form von [X.](§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden". Der Gesetzgeber ist diesen Beschlußempfehlungen des Rechtsaus-schusses gefolgt und hat sie unverändert in das [X.]und nachfol-gend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber dem Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen woll-te, als es im Regierungsentwurf und in der [X.]vorgesehen war, und daß er es dafür - entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) - als notwendig erachtete, den Ausschluß des Widerrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken und damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei [X.]der vor-liegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses, die meisten "sog. Internetversteigerungen" seien keine Versteigerung "im Rechtssinne", die in § 156 BGB als ein Vertragsschluß defi-niert werde, "bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die An-nahme desselben durch den Zuschlag" erfolge; die Endgültigkeit "des Zu-schlags" sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer [X.]im Fernabsatz erhalten bleiben müsse (aaO). Auf diesen Erwägun-gen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürger-lichen Gesetzbuchs) geschlossen werden", nicht bestehen sollte. Da der Ge-setzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur - im vorgenannten Sinn - "echte Versteigerungen im Fernabsatz" (aaO, S. 30, 32) vom Widerrufs-recht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des [X.]d - 12 - Abs. 4 Nr. 5 [X.]auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie im vorliegenden Fall - nicht gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zu-stande kommt. (4) Der Schutzzweck des in [X.]d Abs. 1 [X.]geregelten Widerrufs-rechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des [X.]d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Wider-rufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von [X.]schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in der Regel nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei [X.]der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich regelmäßig nur mittels der im [X.]zur Verfügung gestellten Informationen über die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegen-stand bei einer [X.]von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei an-deren Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des [X.]d Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu be-schränken, die in der Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt durch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden. Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von [X.]stehen dem nicht entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]liegt die Erwägung zugrunde, daß die Durchführung einer Versteigerung durch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, [X.]und BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese Befürchtung für die [X.]von [X.]nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende [X.]maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein gesetzliches - 13 - Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, Verbraucher "über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren". Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des [X.]nutzen und ihre Ware über die [X.]von [X.]anbieten wollen, darauf einstellen. c) [X.]d Abs. 4 Nr. 5 [X.]ist schließlich auch nicht entsprechend auf [X.]der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält ([X.]155, 380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem [X.]Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben muß ([X.]aaO, 390), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum [X.]ersichtlich ist, den Abschluß von Fernab-satzverträgen bei [X.]gesehen und dafür bewußt eine Regelung getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB zustande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei [X.]steht dem Verbraucher, wie im - 14 - vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß [X.]d Abs. 1 [X.]zu.

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 375/03

03.11.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 (REWIS RS 2004, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 938

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