Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 938

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. November 2004 Kir[X.]hgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] [X.] d Abs. 4 Bei Kaufverträgen zwis[X.]hen einem gewerbli[X.]hen Anbieter und einem Verbrau[X.]her, die im Rahmen einer sog. [X.] dur[X.]h Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. [X.] und ni[X.]ht dur[X.]h einen Zus[X.]hlag na[X.]h § 156 [X.] zustande kommen, ist das Widerrufsre[X.]ht des Verbrau[X.]hers ni[X.]ht na[X.]h [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] aus[X.]. [X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29. September 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hter [X.], [X.] und [X.] sowie die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2003 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Der Kläger handelt gewerbli[X.]h mit Gold- und Silbers[X.]hmu[X.]kstü[X.]ken. Er stellte am 7. September 2002 auf der Website der [X.] (im folgenden: [X.]) ein "15,00 [X.]t. [X.] ab 1,- [X.]" zur Versteige-rung ein und bestimmte eine Laufzeit für die [X.] von einer Wo[X.]he. Der [X.] gab am 14. September 2002 mit 252,51 • das hö[X.]hste Gebot ab, verweigert jedo[X.]h die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Kläger verlangt von dem [X.]n die Zahlung von 252,51 • zuzüg-li[X.]h 11 • Versandkosten, insgesamt 263,51 • nebst Zinsen. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat - 3 - die Berufung des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Zwis[X.]hen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernab-satzvertrages im Sinne des [X.] b Abs. 1 [X.] zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedo[X.]h ein Anspru[X.]h auf Zahlung des Kaufpreises ni[X.]ht zu, weil der [X.] seine auf den Abs[X.]hluß des Vertrages geri[X.]htete Willenserklärung gemäß [X.] d Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 355 Abs. 1 [X.] wirksam wi-derrufen habe. Das Widerrufsre[X.]ht des [X.]n sei ni[X.]ht gemäß [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] ausges[X.]hlossen, da es si[X.]h bei der dur[X.]hgeführten [X.] ni[X.]ht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 [X.] gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei ni[X.]ht wie bei einer Versteigerung na[X.]h § 156 [X.] dur[X.]h einen Zus[X.]hlag zustande gekommen, sondern dadur[X.]h, daß der [X.] in-nerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden geri[X.]htete Verkaufsangebot des [X.] angenommen habe. I[X.] Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg und ist daher zurü[X.]kzuwei-sen. Dem Kläger steht gegen den [X.]n kein Anspru[X.]h aus § 433 Abs. 2 [X.] auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der [X.] seine auf den Abs[X.]hluß des Kaufvertrages geri[X.]htete Willenserklärung wirksam wi-derrufen hat (§[X.] d Abs. 1, 355 [X.]). - 4 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, daß die Parteien am 14. September 2002 im Rahmen einer sog. [X.] von [X.] einen Kaufvertrag über das Armband ges[X.]hlossen haben. Darüber besteht zwis[X.]hen den Parteien kein Streit. Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h die Voraus-setzungen des [X.] d Abs. 1 [X.] für ein Widerrufsre[X.]ht des [X.]n na[X.]h § 355 [X.] bejaht. Der zwis[X.]hen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 [X.]) und dem [X.]n als Verbrau[X.]her (§ 13 [X.]) online zustande [X.] stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des [X.] b Abs. 1 [X.] dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die [X.] des Berufungsgeri[X.]hts, daß der [X.] seine auf den Abs[X.]hluß des Vertrages geri[X.]htete Willenserklärung re[X.]htzeitig ([X.] d Abs. 2 [X.]) wi-derrufen habe. Die Revision meint jedo[X.]h, dem [X.]n habe na[X.]h [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] ein Widerrufsre[X.]ht ni[X.]ht zugestanden, weil der [X.] ges[X.]hlossen worden sei. Damit dringt die Revision ni[X.]ht dur[X.]h. 2. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Voraussetzungen für einen Auss[X.]hluß des Widerrufsre[X.]hts gemäß [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] verneint. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift besteht das Widerrufsre[X.]ht, soweit ni[X.]ht ein anderes be-stimmt ist, ni[X.]ht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 [X.]) ges[X.]hlossen werden. Um einen sol[X.]hen Vertrag handelt es si[X.]h im vorliegenden Fall ni[X.]ht. a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kauf-vertrag über das Armband im Rahmen der [X.] von [X.] ni[X.]ht in der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 [X.] ges[X.]hlossen. Na[X.]h § 156 Satz 1 [X.] kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst dur[X.]h den Zus[X.]hlag zustande. Der Zus[X.]hlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt ([X.] 138, 339, 342). An einem - 5 - sol[X.]hen Zus[X.]hlag fehlte es bei der auf der Website von [X.] dur[X.]hgeführten [X.], die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 [X.] dar-stellte. [X.]) Der bei der [X.] ges[X.]hlossene Kaufvertrag der Parteien kam ni[X.]ht na[X.]h § 156 [X.] dur[X.]h den Zus[X.]hlag eines Auktionators zustande, sondern dur[X.]h Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien ge-mäß §§ 145 ff. [X.] (vgl. [X.] 149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der Website von [X.] ein "15,00 [X.]t. [X.] ab 1,- [X.]" zur [X.] anbot und die [X.] startete, gab er ein verbindli[X.]hes Ver-kaufsangebot ab, das si[X.]h an den ri[X.]htete, der innerhalb der Laufzeit der [X.] das hö[X.]hste Gebot abgab. Dies war der [X.], der das Angebot des [X.] mit seinem Gebot annahm. Davon geht au[X.]h die Revision aus. Dieser Er-klärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 [X.]) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragss[X.]hluß in § 7 der Allgemei-nen Ges[X.]häftsbedingungen von [X.], denen die Parteien vor der Teilnahme an der [X.] zugestimmt hatten. Ein Zus[X.]hlag im Sinne des § 156 [X.] war in diesen Ges[X.]häftsbedingungen ni[X.]ht vorgesehen und wurde au[X.]h von [X.] ni[X.]ht erteilt. [X.]) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe si[X.]h bei der [X.] von [X.] glei[X.]hwohl um eine Versteigerung na[X.]h § 156 [X.] gehan-delt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zus[X.]hlags dur[X.]h Zeitablauf" zustande ge-kommen, indem der Zus[X.]hlag als Annahmeerklärung dur[X.]h den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann ni[X.]ht gefolgt werden. Der Zus[X.]hlag als Voraussetzung des Vertragss[X.]hlusses gemäß § 156 [X.] ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines re[X.]htsge-s[X.]häftli[X.]hen Erfolgs geri[X.]htete Äußerung einer Person ([X.] 149, 129, 134 m.w.Na[X.]hw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die [X.] endet, ist [X.] 6 - ne Willenserklärung und vermag eine sol[X.]he au[X.]h ni[X.]ht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der [X.] bestimmte der Kläger gemäß § 148 [X.] eine Frist für die Annahme seines Angebots dur[X.]h den Meistbieten-den. Die vertragli[X.]he Bindung der Parteien beruht ni[X.]ht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebe-nen - Willenserklärungen. Der bei der [X.] ges[X.]hlossene Vertrag kam mithin ni[X.]ht, wie die Revision meint, dur[X.]h einen Zus[X.]hlag "unmittelbar dur[X.]h Zeitablauf" zustande, sondern dur[X.]h die Abgabe des Hö[X.]hstgebots, mit dem der [X.] das befristete Angebot des [X.] annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden geri[X.]htet war und damit erst na[X.]h [X.] feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des [X.] geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots ni[X.]ht (vgl. [X.] 149, 129, 135). b) Der Auss[X.]hluß des Widerrufsre[X.]hts na[X.]h [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] erstre[X.]kt si[X.]h nur auf sol[X.]he Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag - anders als bei der vorliegenden [X.] - na[X.]h § 156 [X.] dur[X.]h ei-nen Zus[X.]hlag des Auktionators zustande kommt. Andere - von der dispositiven Vors[X.]hrift des § 156 [X.] abwei[X.]hende - Formen des Vertragss[X.]hlusses im Rahmen einer Versteigerung werden ni[X.]ht von [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut ([X.]), der systematis[X.]hen Stellung ([X.]) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelung ([X.]). [X.]) Gemäß [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] besteht das Widerrufsre[X.]ht ni[X.]ht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 [X.])" ges[X.]hlossen werden. Zwar läßt si[X.]h die vorliegende [X.], bei wel-[X.]her der Kaufvertrag ni[X.]ht na[X.]h § 156 [X.] zustande kam, na[X.]h dem allgemei-nen Spra[X.]hverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmere-gelung des [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] ist jedo[X.]h na[X.]h ihrem Wortlaut auf sol[X.]he - 7 - Versteigerungen bes[X.]hränkt, bei denen si[X.]h der Vertragss[X.]hluß gemäß § 156 [X.] dur[X.]h Gebot und Zus[X.]hlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrü[X.]kli[X.]hen Be-zugnahme auf § 156 [X.] und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, na[X.]h wel[X.]her der Fernabsatzvertrag "in der Form" von Versteigerungen na[X.]h § 156 [X.] ges[X.]hlossen worden sein muß. Eine Erweiterung des Anwendungsberei[X.]hs der Vors[X.]hrift auf [X.], bei denen der Fernabsatzvertrag ni[X.]ht in der Form des § 156 [X.] [X.] wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb ni[X.]ht herzuleiten. [X.]) Die systematis[X.]he Stellung des [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] spri[X.]ht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] enthält - neben anderen abs[X.]hließend aufgeführten Tatbeständen ([X.] d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) - eine Ausnahme von dem in [X.] d Abs. 1 [X.] geregelten Grundsatz, daß dem Verbrau[X.]her, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag s[X.]hließt, das Widerrufsre[X.]ht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzli[X.]hen Grundsatz spri[X.]ht für eine restriktive Handhabung der Vor-s[X.]hrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, na[X.]h der au[X.]h [X.]en, bei denen der Vertrag ni[X.]ht in der Form des § 156 [X.] ges[X.]hlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden. [X.]) Au[X.]h die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelung spre[X.]hen ni[X.]ht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des [X.] für den Auss[X.]hluß des Widerrufsre[X.]hts. (1) Die gesetzli[X.]he Regelung des Widerrufsre[X.]hts in [X.] d [X.] geht auf eine Vorgabe der gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen [X.] zurü[X.]k, die in Art. 6 ein Widerrufsre[X.]ht für Verbrau[X.]her vorsieht. Diese Vorgabe hat der [X.] Gesetzgeber zunä[X.]hst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelun-gen sodann - inhaltli[X.]h im wesentli[X.]hen unverändert - in [X.] d [X.] über-- 8 - nommen wurden. Der Zwe[X.]k des Widerrufsre[X.]hts bei [X.] na[X.]h der [X.] und dem Gesetzentwurf der [X.] für das [X.] darin, den Verbrau[X.]her vor der Gefahr einer Fehlents[X.]heidung beim Kauf zu s[X.]hützen, die daraus entsteht, daß der [X.] im Fernabsatzges[X.]häft regelmäßig ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit hat, die Ware vor Vertragss[X.]hluß zu besi[X.]htigen oder si[X.]h ihre Eigens[X.]haften im persönli[X.]hen Gesprä[X.]h erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Ri[X.]htlinie 97/7/[X.] des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den [X.]s[X.]hutz bei Vertragsabs[X.]hlüssen im Fernabsatz - [X.]. [X.] Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbrau[X.]herre[X.]hts sowie zur Umstellung von Vors[X.]hriften auf [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/2658, [X.]). (2) Die [X.] selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 ins-gesamt ni[X.]ht für "Verträge, die bei einer Versteigerung ges[X.]hlossen werden". Daraus ist jedo[X.]h ni[X.]ht herzuleiten, daß das Widerrufsre[X.]ht des Verbrau[X.]hers au[X.]h bei [X.]en der vorliegenden Art ni[X.]ht bestehen sollte. Die [X.] enthält keine Bestimmung des Begriffs der [X.]. Weder der Wortlaut der Ri[X.]htlinie no[X.]h die ihrem Entwurf zugrunde-liegenden Materialien geben Aufs[X.]hluß darüber, ob sol[X.]he [X.]en, bei denen der [X.] als dur[X.]h den Zus[X.]hlag des [X.] zustande kommt, vom Anwendungsberei[X.]h der [X.] ausge-nommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. Juni 1995 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt ([X.]) Nr. 19/95 ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 30. Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals enthalten ist, wird ledigli[X.]h ausgeführt, daß die "praktis[X.]hen Einzelhei-ten einer Versteigerung" deren Auss[X.]hluß aus dem Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie re[X.]htfertigten ([X.]O, S. 10). Daraus ergibt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht, ob über - 9 - die herkömmli[X.]hen Versteigerungen hinaus au[X.]h [X.]en der vorlie-genden Art vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie ausges[X.]hlossen sein soll-ten. Der Umstand, daß das [X.] trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten [X.]nutzung im Anhang I der [X.], in dem Beispiele für Fern-kommunikationste[X.]hniken angegeben sind, ni[X.]ht aufgeführt ist, spri[X.]ht eher dagegen. Davon abgesehen könnte aus der [X.] für eine erwei-ternde Auslegung des [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] selbst dann ni[X.]hts hergeleitet werden, wenn die vorliegende [X.] als Versteigerung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie anzusehen wäre. Die Ri[X.]htlinie enthält im Hinbli[X.]k auf die Verwirkli[X.]hung des bezwe[X.]kten Verbrau[X.]hers[X.]hutzes nur Mindestvor-gaben für die Mitgliedst[X.]ten. Soweit die Ri[X.]htlinie ihren eigenen Anwendungs-berei[X.]h eins[X.]hränkt, ist es den Mitgliedst[X.]ten, wenn Re[X.]htsnormen des [X.] ni[X.]ht entgegenstehen, ni[X.]ht verwehrt, weitergehende Rege-lungen zum Verbrau[X.]hers[X.]hutz zu erlassen, mithin au[X.]h sol[X.]he Regelungen, die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das Widerrufsre[X.]ht des Verbrau[X.]hers somit au[X.]h in Fällen zur Anwendung bringen, für wel[X.]he die Ri[X.]htlinie keine verbindli[X.]he Vorgabe enthält. Dementspre[X.]hend erlaubt Art. 14 Satz 1 der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h, daß die Mitglied-st[X.]ten in dem unter die Ri[X.]htlinie fallenden Berei[X.]h mit dem [X.]-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufre[X.]hterhalten können, um ein höheres S[X.]hutzniveau für die Verbrau[X.]her si[X.]herzustellen. (3) Der Regierungsentwurf zum [X.] sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Bu[X.]hst. [X.] ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der [X.] zunä[X.]hst vor, daß das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die "im Wege einer Versteigerung" ges[X.]hlossen werden. Der Wortlaut des [X.] enthielt no[X.]h keine Bezugnahme auf § 156 [X.]. Aus der [X.] 10 - gründung (BT-Dru[X.]ks. 14/2658, [X.]) ist zu entnehmen, daß dabei zunä[X.]hst an Versteigerungen geda[X.]ht war, bei denen der Vertrag dur[X.]h den Zus[X.]hlag des Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrü[X.]kli[X.]h auf geri[X.]htli[X.]he Versteigerungen und die öffentli[X.]he Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der re[X.]htli[X.]hen Bindung jeweils der Zus[X.]hlag maßgebli[X.]h ist (§ 90 [X.]; vgl. au[X.]h § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige [X.], [X.]l. I 2003, [X.]). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im [X.]) unangemessen behindert würden, wenn der Verbrau[X.]her ein gesetzli[X.]hes Widerrufsre[X.]ht hätte ([X.]O). Jedo[X.]h gelte dies nur "für Verträge, bei wel[X.]hen der Abs[X.]hluß im unmit-telbaren Ans[X.]hluß an die Abgabe der Gebote dur[X.]h virtuellen Zus[X.]hlag" erfolge ([X.]O). Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zus[X.]hlag im Re[X.]htssinne (§ 156 [X.]) im Bli[X.]k hatten oder den Zus[X.]hlagsbe-griff in einem unte[X.]hnis[X.]hen Sinn verstanden haben, wird ni[X.]ht deutli[X.]h, kann aber au[X.]h dahingestellt bleiben. Aufgrund der Bes[X.]hlußempfehlung des Re[X.]htsauss[X.]husses wurde näm-li[X.]h der Verbrau[X.]hers[X.]hutz bei den im Rahmen von Versteigerungen ges[X.]hlos-senen Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatz-ri[X.]htlinie in zweifa[X.]her Hinsi[X.]ht verstärkt. Der Anwendungsberei[X.]h des [X.] (§ 1 FernAbsG) wurde in der Bes[X.]hlußempfehlung entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 7 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbrau[X.]her au[X.]h bei [X.]en die vom Unternehmer na[X.]h § 2 FernAbsG zu erbringenden [X.] zuteil werden zu lassen (BT-Dru[X.]ks. 14/3195, [X.]). Bei [X.] sollte ledigli[X.]h das in § 3 des [X.] geregelte Widerrufs-re[X.]ht ni[X.]ht zur Anwendung kommen. Der dafür na[X.]h der Bes[X.]hlußempfehlung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegen-über § 1 Abs. 3 Nr. 7 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] eine im Wortlaut enge-- 11 - re Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrü[X.]kli[X.]h auf § 156 [X.] Bezug genommen und der Auss[X.]hluß des Widerrufsre[X.]hts auf sol[X.]he Fernabsatzverträge bes[X.]hränkt wurde, die "in der Form von [X.] (§ 156 des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs) ges[X.]hlossen werden". Der Gesetzgeber ist diesen Bes[X.]hlußempfehlungen des Re[X.]htsaus-s[X.]husses gefolgt und hat sie unverändert in das [X.] und na[X.]hfol-gend ledigli[X.]h mit einer unwesentli[X.]hen Fassungsänderung in das Bürgerli[X.]he Gesetzbu[X.]h übernommen. Daraus ist zu s[X.]hließen, daß der Gesetzgeber dem Verbrau[X.]hers[X.]hutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen [X.], als es im Regierungsentwurf und in der [X.] vorgesehen war, und daß er es dafür - entspre[X.]hend der Begründung des Re[X.]htsauss[X.]husses zu § 1 FernAbsG ([X.]O, [X.]) - als notwendig era[X.]htete, den Auss[X.]hluß des Widerrufsre[X.]hts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 [X.] zu bes[X.]hränken und damit das Widerrufsre[X.]ht des Verbrau[X.]hers bei [X.]en der vor-liegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des Re[X.]htsauss[X.]husses, die meisten "sog. [X.]versteigerungen" seien keine Versteigerung "im Re[X.]htssinne", die in § 156 [X.] als ein Vertragss[X.]hluß defi-niert werde, "bei dem das Angebot dur[X.]h ein Gebot des einen Teils und die An-nahme desselben dur[X.]h den Zus[X.]hlag" erfolge; die Endgültigkeit "des Zu-s[X.]hlags" sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das au[X.]h bei einer [X.] im Fernabsatz erhalten bleiben müsse ([X.]O). Auf diesen Erwägun-gen beruhte die Formulierung für die vom Re[X.]htsauss[X.]huß vorges[X.]hlagene Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, na[X.]h der das Widerrufsre[X.]ht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürger-li[X.]hen Gesetzbu[X.]hs) ges[X.]hlossen werden", ni[X.]ht bestehen sollte. Da der Ge-setzgeber der Empfehlung des Re[X.]htsauss[X.]husses, nur - im vorgenannten Sinn - "e[X.]hte Versteigerungen im Fernabsatz" ([X.]O, [X.], 32) vom Widerrufs-re[X.]ht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet si[X.]h eine Ausdehnung des [X.] d - 12 - Abs. 4 Nr. 5 [X.] auf [X.]en, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie im vorliegenden Fall - ni[X.]ht gemäß § 156 [X.] dur[X.]h Gebot und Zus[X.]hlag zu-stande kommt. (4) Der S[X.]hutzzwe[X.]k des in [X.] d Abs. 1 [X.] geregelten Widerrufs-re[X.]hts und die Interessenlage spre[X.]hen ebenfalls ni[X.]ht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.]. Das gesetzli[X.]he Wider-rufsre[X.]ht soll, wie oben ausgeführt, den Verbrau[X.]her vor den Risiken von Fern-absatzges[X.]häften s[X.]hützen, bei denen er die Ware vor Vertragss[X.]hluß in der Regel ni[X.]ht hat in Augens[X.]hein nehmen können. Ein sol[X.]hes S[X.]hutzbedürfnis besteht au[X.]h bei [X.]en der vorliegenden Art. Der Bieter kann si[X.]h regelmäßig nur mittels der im [X.] zur Verfügung gestellten Informationen über die angebotene Ware unterri[X.]hten. Der Verbrau[X.]her, der einen Gegen-stand bei einer [X.] von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den glei[X.]hen Risiken ausgesetzt und in glei[X.]her Weise s[X.]hutzbedürftig wie bei an-deren Vertriebsformen des Fernabsatzges[X.]häfts. Mithin erfordert es au[X.]h der Zwe[X.]k des gesetzli[X.]hen Widerrufsre[X.]hts, den Ausnahmetatbestand des [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.], wie es seinem Wortlaut entspri[X.]ht, auf Verträge zu be-s[X.]hränken, die in der Form von Versteigerungen gemäß § 156 [X.], das heißt dur[X.]h Gebot und Zus[X.]hlag, ges[X.]hlossen werden. S[X.]hutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von [X.] stehen dem ni[X.]ht entgegen. Dem Auss[X.]hluß des Widerrufsre[X.]hts na[X.]h [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] liegt die Erwägung zugrunde, daß die Dur[X.]hführung einer Versteigerung dur[X.]h das Widerrufsre[X.]ht ers[X.]hwert werden könnte (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/2658, [X.] und BT-Dru[X.]ks. 14/3195, [X.]). Daß diese Befür[X.]htung für die [X.]en von [X.] ni[X.]ht begründet ist, ergibt si[X.]h bereits aus den Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen von [X.], die in ihrer für die vorliegende [X.] maßgebli[X.]hen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein gesetzli[X.]hes - 13 - Widerrufsre[X.]ht des Verbrau[X.]hers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Ges[X.]häftsbedingungen werden Unternehmer ausdrü[X.]kli[X.]h verpfli[X.]htet, Verbrau[X.]her "über das gesetzli[X.]he Widerrufsre[X.]ht zu belehren". Unternehmer können und müssen si[X.]h bei ihrer Ents[X.]heidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzges[X.]häfts nutzen und ihre Ware über die [X.]en von [X.] anbieten wollen, darauf einstellen. [X.]) [X.] d Abs. 4 Nr. 5 [X.] ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entspre[X.]hend auf [X.]-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Re[X.]htsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslü[X.]ke enthält ([X.] 155, 380, 389). Eine sol[X.]he Lü[X.]ke, die si[X.]h aus einem unbeabsi[X.]htigten Abwei[X.]hen des Gesetzgebers von seinem - dem [X.] Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben muß ([X.] [X.]O, 390), liegt hier ni[X.]ht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum [X.] ersi[X.]htli[X.]h ist, den Abs[X.]hluß von Fernab-satzverträgen bei [X.]en gesehen und dafür bewußt eine Regelung getroffen, die ledigli[X.]h sol[X.]he Verträge von dem gesetzli[X.]hen Widerrufsre[X.]ht des Verbrau[X.]hers ausnimmt, die dur[X.]h Gebot und Zus[X.]hlag gemäß § 156 [X.] zustande kommen. Für alle hiervon abwei[X.]henden Formen des Abs[X.]hlusses von Fernabsatzverträgen bei [X.]en steht dem Verbrau[X.]her, wie im - 14 - vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsre[X.]ht gemäß [X.] d Abs. 1 [X.] zu.

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 375/03

03.11.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 (REWIS RS 2004, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 938

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