Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 2 StR 226/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3173

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[X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 32. wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des räuberischen Diebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 Fällen, wegen Hehlerei und wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 19. September 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt und einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachrüge ge-1 - 3 - stützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung im Fall [X.] 32. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil es für diese Tat an einer Anklage fehlt. Angesichts der unterschiedlichen Tathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa einer Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches historisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. [X.]St 35, 60 und 80; [X.] [X.]R § 264 Abs. 1 Tatidentität 9; [X.] NStZ 1999, 363). 2 Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren für den räuberischen Dieb-stahl sowie der verbleibenden Strafen für die Diebstähle von [X.] einem Jahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass der [X.] ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten für die [X.] eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3 2. Durch die Verneinung einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-keit in den Fällen 26 und 28 (und 33), in denen der Angeklagte die Taten am selben Tag wie im Fall 27 begangen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es kann dahinstehen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am 23. Juli 2007 überhaupt erheblich vermindert war, was nach dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe nicht nahe liegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er jeweils vor den einzelnen Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu ver-lieren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre jedenfalls nach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. dazu [X.] 55. Aufl. § 20 Rdn. 49 ff.) ohne Bedeutung (vgl. [X.] NStZ 1999, 448; 2000, 584; 2002, 31; 2003, 535). 4 - 4 - 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten. 5 Fischer Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt

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2 StR 226/08

25.06.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 2 StR 226/08 (REWIS RS 2008, 3173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3173

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