Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 3 StR 271/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2226

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[X.] vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2009 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten jeweils des besonders schweren Raubes schuldig sind; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen "schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass sie die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begingen. Beide 1 - 3 - Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte [X.]beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] hat jedoch den Schuldspruch neu gefasst, um die von den Angeklagten verwirklichte Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Ausdruck zu bringen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 250 Rdn. 2 m. w. N.). 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte [X.] seit etwa 20 Jahren regelmäßig Kokain und [X.] zu sich, und zwar bis zu fünf oder sechs Gramm am Tag. Der Angeklagte [X.]

, der zurzeit täglich mit Methadon substituiert wird, konsumierte regelmäßig Morphium und teilweise drei bis sieben Gramm Heroin. Mehrere Straftaten, wegen der sie in der Vergangenheit verurteilt worden sind, sowie die verfahrensgegenständliche Tat, bei der ihre Steuerungsfähigkeit durch vorangegangenen Alkohol-, Drogen- und [X.] nicht ausschließbar erheblich vermindert war, be-gingen die Angeklagten aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, [X.] die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Sie 4 - 4 - haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Die [X.] in einer Entziehungsanstalt geht einer Maßnahme nach § 35 BtMG vor (vgl. [X.], 397 und 405). Der neue Tatrichter wird auch zu bestimmen haben, nach welchem Maß-stab die vom Angeklagten [X.] in [X.] erlittene Haft auf die er-kannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB). 5 [X.] von Lienen Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 271/09

04.08.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 3 StR 271/09 (REWIS RS 2009, 2226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2226

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