Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 5/22

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2023, 1851

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Tenor

Gemäß § 118 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] wird das Rubrum darin berichtigt, dass Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwälte                                 sind.

Herrmann     

  

Roloff     

  

Böttcher

  

Brose-Preuß     

  

[X.]     

  

Meta

NotZ (Brfg) 5/22

06.03.2023

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 14. November 2022, Az: NotZ (Brfg) 5/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 5/22 (REWIS RS 2023, 1851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1851

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