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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 435/04 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2006 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden, den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.] des 24. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 2. Juli 2004 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht übersehen hat, dass der Kläger an das in der notariellen Urkunde vom 9. September 1991 für ihn aufgrund unwirksamer Vollmacht erklärte materielle [X.] nach § 780 BGB aus Gründen der Rechtsscheinhaftung ge-bunden ist, weil der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die [X.] aufgenommen und deren Ausfertigung zu-sammen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht der Beklagten zugestellt hat (siehe [X.], 60, 64 ff.; Senatsurteil vom 28. März 2006 - [X.] ZR 239/04, [X.], 853, 855 f.), handelt es sich offensicht-lich um einen Subsumtionsfehler im Einzelfall. Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 80.212,64 •. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2003 - 8 O 41/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.07.2004 - 24 U 55/03 -
Meta
13.06.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. XI ZR 435/04 (REWIS RS 2006, 3159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3159
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