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PDF anzeigen5 StR 267/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. August 2004in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 19. Dezember 2003 [X.] soweit [X.] Angeklagten betrifft [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO mitden Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestechlichkeit in vierFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monatenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dage-gen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Be-weiswürdigung des [X.] hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der die Taten bestreitendeAngeklagte habe als Justizvollzugsbeamter zwischen April und dem 27. Ju-li 2001 in vier Fällen jeweils 100 Gramm Haschisch gegen Belohnung demGefangenen [X.]zukommen lassen, maßgeblich [X.] stützende Beweisanzei-chen sind fast ohne tragfähige Aussagekraft [X.] auf die Aussage des [X.]; danach stellte dieser den Kontakt zwischen [X.]und [X.]her und übermittelte dem Angeklagten Kaufpreis und [X.]. Dagegen schilderten die wegen [X.] auch gemeinsam mit [X.]- 3 -in der Justizvollzugsanstalt begangenen [X.] unerlaubten Handeltreibens [X.] bereits verurteilten Zeugen [X.]und [X.]deutlichabweichende Modalitäten der Übergabe von Haschisch und Geld zwischen[X.] und [X.]. Diese Zeugen hatten als Beschuldigte die Angeklagten[X.] und [X.] als erste belastet. Das [X.] hat es unterlassen, [X.] der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten [X.]belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer-ten. Solches war hier zur Würdigung der widersprüchlichen Aussagen der inein Geflecht illegalen Rauschgifthandels in der Justizvollzugsanstalt ver-strickten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigeneVorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war,unerläßlich (vgl. [X.], 496 f.; [X.], 2250).Der hier vorliegende individuelle Beweiswürdigungsmangel gebietet es nicht,zugunsten des Angeklagten [X.] § 357 StPO anzuwenden.[X.] [X.] Schaal
Meta
04.08.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. 5 StR 267/04 (REWIS RS 2004, 2025)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2025
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