Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. VI ZR 135/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2996

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/10
Verkündet am:

27. September 2011

Böhringer-Mangold,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 199 Abs.
1
Zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des §
199 Abs.
1 BGB in Prospekthaftungs-
und Anlageberatungsfällen, wenn der Anleger im [X.] mit der Anlageentscheidung eines Dritten einen Folgeprospekt gele-sen hat.

[X.], Urteil vom 27. September 2011 -
VI [X.]/10 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
27.
September
2011
durch den
Vorsitzenden
[X.] [X.], die [X.]
Zoll und
Wellner, die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 8.
März 2010
im Kosten-punkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-kannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsge-richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
-
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
macht Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer eigenen Beteiligung an der [X.] und einer Beteiligung der Zedentin, ihrer Tante, an der E.L.
AG &
Co. KG geltend.
Die Klägerin beteiligte sich aufgrund einer Beitrittserklärung vom 24. No-vember 2003 als stille [X.]erin mit einer Einlage in Höhe eines Nomi-1
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-

nalwertes von 15.000

E.L.
AG. In der Folgezeit wurde diese [X.] Komplementärin der neu gegründeten E.L.
AG &
Co. KG, welche nunmehr Beteiligungen in Form von [X.] anbot und auf diese Weise das Anlageangebot der E.L.
AG fortführte. Im Dezember 2004 empfahl die Klägerin ihrer Tante
eine Beteiligung als Kommanditistin an dieser neu gegründeten [X.]. Diese übernahm daraufhin mit [X.] vom 6.
Dezember 2004 eine Beteiligung in [X.] von 5.000

Der Beklagte war Vorstand der E.L.
AG und in dieser Funktion in den [X.] beider [X.]en genannt und abgebildet. Anfang 2007 wurde sowohl über das Vermögen der E.L.
AG als auch über das Vermögen der E.L.
AG &
Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin behauptet, die zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligun-gen vorliegenden Prospekte seien in wesentlichen Punkten, insbesondere hin-sichtlich der Planzahlen über die voraussichtlichen Platzierungen,
falsch gewe-sen. Bei der Zeichnung ihrer eigenen Beteiligung am 24.
November 2003 sei ihr von ihrem Anlageberater ein Prospekt der E.L.
AG vom Oktober 2001 vorgelegt worden, dessen Planzahlen im Hinblick auf die geringen tatsächlichen [X.] völlig unrealistisch gewesen seien. Auch in dem Prospekt der E.L.
AG &
Co. KG mit dem Stand 2003/2004,
welcher beim Beitritt ihrer Tante am 6.
Dezember 2004 vorgelegen habe, sei eine Korrektur der Planzahlen nicht erfolgt.
Das [X.] hat die
auf Zahlung voZug gegen Rückübertragung der Beteiligungen,
Feststellung des diesbezüglichen Annah-meverzuges
sowie Zahlung von

n
Rechtsanwalts-kosten
gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat
das Be-3
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-

rufungsgericht -
in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
-
der Klage betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht in Höhe von 6.072,40

n stattgegeben. Im Übrigen -
nämlich betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht
-
hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsge-richt zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten zwar hinsichtlich der der Re-gelverjährung unterliegenden Prospekthaftungsansprüche in weiterem Sinne für passivlegitimiert. Es unterstellt auch, dass der Klägerin -
entsprechend ihrem Vortrag
-
zum Zeitpunkt ihres Beitritts als stille [X.]erin der E.L.
AG am 24.
November 2003 der Prospekt mit dem Stand Oktober 2001 vorgelegen ha-be, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Insbesondere sei zu diesem Zeitpunkt längst klar gewesen, dass die für 2002 geplante Platzie-rung von 40
Mio.

reicht worden sei. Vielmehr habe
mit unstreitig 2.405.500

% des geplanten [X.] erreicht werden können. Schadensersatzansprüche der Kläge-rin in diesem Zusammenhang seien jedoch
verjährt, da die Klägerin hiervon noch im Jahr 2004 Kenntnis entweder erlangt oder zumindest grob fahrlässig nicht erlangt habe. Die Klägerin habe nämlich, bevor ihre Tante am 8.
Dezember 2004 eine Beteiligung an der E.L.
AG &
Co. KG gezeichnet habe,
nach ihren eigenen Angaben den zugehörigen Prospekt
mit dem Stand 6
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2003/2004
durchgearbeitet und habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, wenn ihr dabei die entsprechenden Ausführungen (S.
20) verborgen geblieben seien und sie diese nicht zum Anlass genommen habe, Ansprüche gegen den [X.] deswegen geltend zu machen, weil ihr
zum Zeitpunkt ihrer eigenen Be-teiligung
ein Prospekt mit jedenfalls in diesem Punkt nicht mehr aktuellen und von der tatsächlichen Entwicklung überholten Zahlen vorgelegt worden sei.

II.
Diese
Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß §
199 Abs.
1 BGB nicht bejaht werden.
1. Nach §
199 Abs.
1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, so-weit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den [X.] begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Zwar obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das [X.] nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder
gegen
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschrif-ten verstoßen hat (vgl. etwa
Senatsurteil vom 12.
Juli 2005 -
VI
ZR 83/04,
163, 351, 353 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall vor. Das Be-rufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und wesentli-7
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-

che Umstände im Vorbringen der Klägerin, auf welche es seine Beurteilung maßgeblich stützt, unberücksichtigt gelassen.
2. [X.]e Fahrlässigkeit setzt
einen objektiv schwerwiegenden und sub-jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen An-gelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorge-worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden [X.] förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10.
November 2009 -
VI
[X.], [X.], 214 Rn.
13; [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 395 Rn.
28; vom 23.
September 2008 -
XI
ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn.
16 und vom 22.
Juli 2010 -
III
ZR 203/09, VersR
2011,
1144
Rn.
12). Hierbei trifft den Gläu-biger
generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem mög-lichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als ge-radezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10.
November
2009 -
VI [X.], aaO
Rn.
15
f. [X.]; [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, aaO).
3. In Prospekthaftungs-
und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahr-lässige Unkenntnis im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer
Aufklärungs-
oder Beratungspflichtverletzung notwendigen In-10
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-

formationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen [X.] unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeu-tung für die Information des [X.] über die ihm empfohlene [X.] zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem
Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines [X.] im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs-
und Auskunftspflichten Ge-nüge zu tun (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, aaO Rn.
32; [X.] vom 18.
Januar 2007 -
III
ZR 44/06, [X.], 991
Rn.
17 so-wie Urteile vom 12.
Juli 2007 -
III
ZR 145/06, [X.], 74 Rn.
9;
vom 19.
Juni 2008 -
III
ZR 159/07, Rn.
17 juris;
vom 5.
März 2009 -
III
ZR 302/07, [X.], 764 Rn.
17;
vom
5.
März 2009 -
III
ZR 17/08, [X.], 112 Rn.
12; vom 19.
November 2009 -
III
ZR 169/08, [X.], 118
Rn.
24 und vom 21.
März 2005 -
II
ZR 310/03, [X.], 1784, 1787
f.). Es liegt zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzule-sen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonde-ren Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters oder -vermittlers in [X.] nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters
oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei.
Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehal-ten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, die viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in
den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermitt-lers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Un-terlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektü--

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-

re des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juli 2010 -
III
ZR 203/09, aaO und vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, aaO Rn.
33).
4. Nach diesen
-
hier jedenfalls entsprechend anwendbaren
-
Grundsät-zen durfte das Berufungsgericht allein aufgrund der Angabe der Klägerin, sie habe vor Zeichnung der Beteiligung ihrer Tante an der [X.] & Co. KG am 8.
Dezember 2004 den diese
Anlage beschreibenden Prospekt durchgearbeitet, nicht zu dem Ergebnis
gelangen, die
Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt Kennt-nis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis erlangt, dass der
ihr selbst bei der Zeichnung ihrer stillen Beteiligung an der [X.] vorliegende Prospekt (Stand Oktober 2001) unrichtig gewesen sei.
a) Die Klägerin hat
bei ihrer persönlichen Anhörung durch das [X.] im Termin vom 22.
April 2009 ihre Angaben betreffend den
Prospekt 2003/2004 -
worauf die Revision mit Recht hinweist
-
dahingehend relativiert, sie wisse nicht mehr, ob sie die maßgebliche Seite
20 damals gelesen habe und sie wisse auch nicht, ob ihr aufgefallen sei, dass in diesem Prospekt auch etwas zur [X.] stehe.
b) Darüber hinaus
würde der Vorwurf der Kenntnis oder grob fahrlässi-gen Unkenntnis voraussetzen, dass der Klägerin zum damaligen
Zeitpunkt die Angaben aus dem Prospekt zu ihrer eigenen Beteiligung, den
sie immerhin be-reits fast ein Jahr vorher
gelesen hatte, noch präsent waren. Hierzu hat das Be-rufungsgericht
nichts festgestellt. Dagegen spricht insbesondere, dass die Klä-gerin wohl kaum ihrer Tante die Anlage empfohlen hätte, wenn ihr irgendwelche Unstimmigkeiten aufgefallen wären.
12
13
14
-

9

-

c) Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Klägerin
nach ihrer Aussage
den Prospekt 2003/2004 nicht zwecks Kontrolle ihrer
eige-nen Beteiligung
als stille [X.]erin der [X.], sondern im Hinblick auf die von ihr gegenüber ihrer Tante erwogene Empfehlung einer Kommanditbetei-ligung an der [X.] & Co. KG gelesen hat. Die auf Seite
20 dieses Prospekts enthaltenen
Angaben
zum bislang von der [X.] akquirierten
Beteiligungska-pital erschöpfen
sich in der bloßen Benennung des entsprechenden Kapitalbe-trages verbunden
mit dem Hinweis, die [X.] sei mit diesem Ergebnis nicht zufrieden. Aus der eher verharmlosenden Formulierung ergibt sich
jedoch
nicht, in welchem Umfang die [X.] mit ihrem ursprünglichen Modell hinter den geplanten Platzierungszahlen zurückgeblieben ist. Dies hätte sich der Klä-gerin allenfalls erschlossen, wenn sie bei der Lektüre des Prospekts der [X.] & Co. KG Ende 2004
den
früheren Prospekt (Stand Oktober 2001)
zu ihrer eigenen Anlage im Jahr 2003 herangezogen und die entsprechenden Angaben miteinander verglichen hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nach der [X.] Rechtsprechung traf die Klägerin auch
keine entsprechende Oblie-genheit, zwecks Meidung des Vorwurfes einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB den
ihr selbst bei Zeichnung ihrer eigenen Anlage vorgelegten Prospekt durch eine erneute Lektüre zu kontrollieren, zumal die beschönigende Formulierung, man sei mit dem [X.] selbst nicht zufrieden, geeignet war, sie hiervon abzuhalten.
d) Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlagein-teressenten im Zusammenhang mit der eigenen Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. [X.] ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs-
oder Vermittlungsgesprächs ge-machten Angaben
lange Zeit nach der eigenen Anlageentscheidung -
hier fast ein Jahr später im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem 15
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10

-

Folgeprojekt durch eine andere Person
-
kontrollieren zu können (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juli 2010 -
III
ZR 203/09, aaO Rn.
17).
5. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§
561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist es vielmehr nicht ausgeschlossen, dass über den zugesprochenen [X.] aus abgetretenem Recht hinaus auch ein
eigener
[X.] der Klägerin
gegeben ist. Die Sache ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO),
damit es die erfor-derlichen Feststellungen nachholen kann.
[X.]
Zoll
Wellner

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 30.09.2009 -
32 O 19728/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.03.2010 -
21 U 5153/09 -

17

Meta

VI ZR 135/10

27.09.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. VI ZR 135/10 (REWIS RS 2011, 2996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2996

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 135/10

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