Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. XI ZR 547/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7302

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2022 ([X.], [X.], 1679) in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 ([X.], 1908). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf weitere selbstständig tragende Begründungen gestützt, zu denen kein Zulassungsgrund dargelegt ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Matthias     

      

Menges

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 547/21

29.11.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2021, Az: 8 U 137/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. XI ZR 547/21 (REWIS RS 2022, 7302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7302

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