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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 465/07 vom 14. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Nach Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2007 in der Fassung der [X.] vom 9. November 2007 werden dem Kläger zu 86) ([X.]) und dem Kläger zu 103) ([X.]) in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2008 insoweit auch die Gerichtskosten und die außer-gerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt, wobei der Kläger zu 86) 55% und der Kläger zu 103) 45% der Kosten zu tragen haben. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten 155.196,10 • und für die außergerichtlichen Kos-ten 13.331.207,43 •, mit der Maßgabe, dass Letztere im [X.] zur Beklagten nur in Höhe von 1,16 % anzusetzen sind. [X.] [X.] Ellenberger
[X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 4a [X.], Entscheidung vom 30.07.2007 - 26 U 27/06 -
Meta
14.07.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. XI ZR 465/07 (REWIS RS 2010, 4864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4864
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