Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. XI ZB 7/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1849

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[X.][X.] vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der [X.]n zu 2) werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2009 und der Beschluss des [X.] vom 18. Dezember 2008, soweit er das auf Verletzung eines [X.] gestützte Klagebegehren gegen die [X.] zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 11.500 •. Gründe: [X.] Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 2) (nachfolgend: [X.]) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu-sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.

Medien-fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die [X.] in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 1 - 3 - Unter dem Aktenzeichen [X.] 2/07 ist beim [X.] ein Verfahren nach dem [X.] ([X.]) [X.], das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des [X.] im Klageregister hat das [X.] das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden [X.]ses nach § 7 Abs. 1 [X.] ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. 2 Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerde-gericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen [X.]: Der Aussetzungsbeschluss des [X.] unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegen-den [X.] sei der Anwendungsbereich des § 7 [X.] nicht eröffnet. Auch wenn die [X.] nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefüh-render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und be-ziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des [X.] von entscheidungserheblicher Re-levanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die [X.] die Aufhebung des [X.]. 4 - 4 - I[X.] 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der [X.] steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat ([X.] ZB 33/08, [X.], 1359, [X.]. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 [X.] ge-stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 [X.] von vornherein nicht erfasst wer-den. Die Entscheidung des [X.] ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das [X.] die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-lerhaft, weil das [X.] der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache [X.] zu tragen hat ([X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 19). [X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 27 O 5001/07 - [X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - 5 W 907/09 -

Meta

XI ZB 7/09

08.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. XI ZB 7/09 (REWIS RS 2009, 1849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1849

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