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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 497/12
vom
20. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer räuberischer Erpressung
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20.
November
2012
be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31.
Oktober 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 23.
Oktober 2012 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2012 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der als Antrag nach §
356a StPO zu behandelnde Antrag des [X.] vom 31.
Oktober 2012 auf
"Wiederaufhebung des Beschlusses" ist [X.] unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23.
Oktober 2012 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtli-ches Gehör verletzt. Der jetzige Vortrag des Verurteilten, seine Angaben vor
1
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dem [X.] seien "nicht richtig" gewesen, ist für das -
zudem abgeschlos-sene -
Revisionsverfahren ebenso ohne Bedeutung wie der gesondert gestellte Antrag auf "Erteilung eines Gegengutachtens wegen Mißbrauch und [X.] von Betäubungsmittel".
Nack Wahl Jäger
Sander
[X.]
Meta
20.11.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 1 StR 497/12 (REWIS RS 2012, 1201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1201
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