Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 1 StR 497/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1201

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 497/12
vom
20. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20.
November
2012
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31.
Oktober 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 23.
Oktober 2012 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2012 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der als Antrag nach §
356a StPO zu behandelnde Antrag des [X.] vom 31.
Oktober 2012 auf
"Wiederaufhebung des Beschlusses" ist [X.] unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23.
Oktober 2012 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtli-ches Gehör verletzt. Der jetzige Vortrag des Verurteilten, seine Angaben vor

1
2
-
3
-
dem [X.] seien "nicht richtig" gewesen, ist für das -
zudem abgeschlos-sene -
Revisionsverfahren ebenso ohne Bedeutung wie der gesondert gestellte Antrag auf "Erteilung eines Gegengutachtens wegen Mißbrauch und [X.] von Betäubungsmittel".
Nack Wahl Jäger

Sander

[X.]

Meta

1 StR 497/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 1 StR 497/12 (REWIS RS 2012, 1201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1201

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