Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZB 54/22, III ZB 55/22, III ZB 56/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6139

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Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 ([X.] 780022141557, 780022141565 und 780022141573) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 1. September 2022 hat der [X.] des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 ([X.] s.o.) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

2

Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 mwN).

III.

3

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

4

Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der [X.] von jeweils 132 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des [X.] ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.

5

Das Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

6

Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom 1. September 2022 abgeschlossen, so dass eine weitergehende Verbescheidung nicht veranlasst ist (siehe auch Senatsbeschluss a.E.).

Reiter

Meta

III ZB 54/22, III ZB 55/22, III ZB 56/22

20.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 1. September 2022, Az: III ZB 54/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZB 54/22, III ZB 55/22, III ZB 56/22 (REWIS RS 2022, 6139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6139

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