Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 ([X.] 780022141557, 780022141565 und 780022141573) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 1. September 2022 hat der [X.] des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 ([X.] s.o.) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der [X.] von jeweils 132 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des [X.] ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom 1. September 2022 abgeschlossen, so dass eine weitergehende Verbescheidung nicht veranlasst ist (siehe auch Senatsbeschluss a.E.).
Reiter
Meta
III ZB 54/22, III ZB 55/22, III ZB 56/22
20.10.2022
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 1. September 2022, Az: III ZB 54/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZB 54/22, III ZB 55/22, III ZB 56/22 (REWIS RS 2022, 6139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6139
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 4/23 (Bundesgerichtshof)
I ZB 19/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 16/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 3/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Befugnis zur Gerichtskostenerinnerung; Kostenhaftung des Musterklägers und der …