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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vorteilsannahme- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom25. Februar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 30. Januar 2002 wird verworfen.Die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der [X.] in 29 Fällen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freige-sprochen (wegen des Falles 14 ist das Verfahren während des Verlaufs [X.] wegen Verjährung eingestellt worden). Die auf den Frei-spruch in 28 Fällen beschränkte (der Freispruch im Fall 3 wird nicht ange-fochten), mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, dievom [X.] nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.[X.] Angeklagte ist als Professor an der [X.]und [X.] in der Abteilung Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie des [X.]Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2StGB (vgl. [X.], 277, 278). Ihm wurde vorgeworfen,in den Jahren 1992 bis 1996 in den 28 Fällen, die noch Gegenstand des [X.] sind, Zuwendungen im Gesamtwert von über 140.000 DMvon der [X.], einem Unternehmen, das medizintechnisches Ge-- 4 -rät, u.a. Herzschrittmacher, herstellte und vertrieb, angenommen zu [X.] den Zuwendungen habe die [X.]GmbH die Erwartung verbunden,der Angeklagte, der in seiner Abteilung maßgeblich für die Auswahl der deneinzelnen Patienten zu [X.], werde dabei die Produkte des Unternehmens bevorzugen.Bei den vom Angeklagten eingeräumten, demgemäß [X.] von [X.] nicht beanstandet [X.] festgestellten Zuwendungen (s. [X.]. 17 bis 25) handelte es sich- um Zahlungen für von ihm veranlaßte medizinische Forschungsarbeiten,die teils über das im [X.]skrankenhaus für den Angeklagten [X.] flossen (Fälle 1, 2, 4, 7, 20),- um Honorarzahlungen und Nebenkostenerstattungen für [X.] Angeklagten und deren Vorbereitung, beruhend auf einem [X.] der [X.]GmbH und einer von der Ehefrau des Angeklag-ten zur wirtschaftlichen Verwertung seiner nebenamtlichen wissenschaft-lichen Tätigkeit betriebenen Firma (Fälle 5, 15, 17 bis 19, 21, 26 bis 30),- um die Bezahlung der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen oderder Teilnahme des [X.] weitgehend als Referent eingesetzten [X.] Angeklag-ten hieran (Fälle 6, 16, 22 bis 25),- schließlich um die Bezahlung von Lokalrechnungen anläßlich abendlicherBesprechungen zwischen dem Angeklagten, seiner Ehefrau und der Ge-schäftsleitung der [X.]GmbH über Forschungsunternehmen oderFortbildungsveranstaltungen (Fälle 8 bis 13).Das [X.] stützt den Freispruch maßgeblich auf den mangeln-den Nachweis der für eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme erforderli-chen Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB a.F. (vor [X.] durch das [X.] vom 13. August 1997).Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte seine [X.] teils inÜbereinstimmung mit dem jeweiligen Operationsteam getroffenen [X.] Ent-scheidungen über die Bestellungen der den einzelnen Patienten zu [X.] -tierenden Herzschrittmacher im Gesamttatzeitraum jemals anders als aus-schließlich nach therapeutischen Gesichtspunkten ausgerichtet und bei derGeräteauswahl die [X.]GmbH jemals unsachgemäß bevorzugt habe;das Unternehmen habe dergleichen mit seinen Zuwendungen auch nicht er-wartet.I[X.] Freispruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.1. Zutreffend hat das [X.] zunächst als Diensthandlungen, fürdie der Angeklagte als Amtsträger Vorteile angenommen haben könnte, le-diglich dessen Entscheidungen im Rahmen der Herzschrittmacherauswahl(vgl. [X.], 277, 278) in Betracht gezogen und seineMitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen, einschließlich Forschungsarbei-ten zu deren Vorbereitung, hiervon ausgenommen. Hierbei handelte es [X.] nicht um amtliche, sondern um nebenamtliche Tätigkeiten (vgl.[X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 331 Rdn. 25a).Soweit das [X.] indes im Blick auf eine angemessene Honorie-rung dieser Nebentätigkeiten einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 [X.] wollte, läßt diese Folgerung außer acht, daß ein solcher Vorteilgerade in der Übertragung jener Nebentätigkeiten liegen kann, die der Ange-klagte nicht zu beanspruchen hatte und die daher prinzipiell als Gegenlei-stung für Entscheidungen im Bereich der Herzschrittmacherauswahl in [X.] kommt (vgl. [X.]St 31, 264, 279 f.; [X.],277, 279; [X.]/[X.] aaO; [X.] in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 8). [X.] Erwägung für die Freisprechung jedoch in keiner Beziehung allein tra-gend war, ist ein Rechtsfehler insoweit jedenfalls ohne Auswirkung geblie-ben. Es bedarf daher auch in weiteren Fällen keiner Prüfung der Frage, obund gegebenenfalls inwieweit für einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1StGB auch die Finanzierung von Forschungsprojekten der [X.] über- 6 -ein Drittmittelkonto des Angeklagten ausreichen könnte (vgl. dazu [X.],295, 304 ff.).2. Das [X.] hat seine Beweiswürdigung und die darauf beru-hende rechtliche Würdigung, die vom Angeklagten angenommenen Vorteileseien nicht nachweislich Gegenleistungen für die Vornahme von [X.] (§ 331 Abs. 1 StGB a.F.) gewesen, rechtsfehlerfrei begründet.Fälle der vorliegenden Art, die im wesentlichen die Einwerbung [X.] für Forschung und Lehre im Bereich des Gesundheitswesenszum Gegenstand haben, stehen bei der strafrechtlichen Würdigung als Kor-ruptionsdelikte weitgehend in einem Spannungsfeld: einerseits könnenAmtsträger hier sie beeinflussende Vorteile von Unternehmen erfahren, diean ihrer Amtsausübung wirtschaftlich interessiert sind; andererseits [X.] im Rahmen ihrer Amtsausübung zur Einwerbung derartiger Vorteilegehalten sein (vgl. [X.]/[X.] aaO § 331 Rdn. 26 bis 27a m. [X.]). [X.] vom [X.] aus diesem Bereich jüngst grundsätzlich ent-schiedenen Fällen (Urteile des 1. Strafsenats vom 23. Mai 2002 [X.] 1 [X.]/01, [X.], 295, und vom 23. Oktober 2002 [X.] 1 StR 541/01, [X.] 2003, 59, zur [X.] in [X.]St bestimmt), in denen es [X.] gegen leitende Ärzte an [X.]skliniken, namentlichwegen Vorteilsannahme, gekommen ist, unterscheidet sich der [X.] unter anderem maßgeblich dadurch, daß hier in keinem der [X.] Abhängigkeit der Höhe der Vorteilsgewährung von dem durch [X.] des Empfängers beeinflußten [X.] zugunsten des [X.] festzustellen war (vgl. zu diesem Indiz [X.]StV 2001, 277, 280).Das [X.] hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der An-geklagte sich jemals bei einer Entscheidung über die Auswahl eines einzu-setzenden Herzschrittmachers an anderen Kriterien als an den im individu-ellen Einzelfall allein für maßgeblich erachteten Patientenbedürfnissen orien-- 7 -tiert hätte. Dieses Beweisergebnis zu den [X.] im übrigen nicht etwa stets [X.] allein getroffenen [X.] Entscheidungsprozessen bei den in [X.] hat das [X.] nach [X.] Zeugenvernehmung ärztlicher Kollegen und Vorgesetzter des Ange-klagten gewonnen. Die statistischen Erhebungen über die Verteilung [X.] in der Abteilung des Angeklagten auf die einzelnenLieferfirmen machten plausibel, daß Anhaltspunkte für eine Bevorzugung der[X.]GmbH nicht auszumachen waren. Das Beweisergebnis wurde [X.] durch Zeugenaussagen von Angehörigen dieses betroffenen [X.] gestützt, welche die —Produktneutralitätfi des Angeklagten bei seinenVorträgen und vorbereitenden Forschungsprojekten bestätigten, ja [X.] gelegentlich unverhohlene Kritik an Mängeln der Produkte gerade desdie Fortbildungsveranstaltungen finanzierenden Unternehmens hervorhoben.Aufgrunddessen mußte auch eine Erwartung des seine Fortbildungs- undForschungsbemühungen fördernden Unternehmens hinsichtlich seinerDienstausübung, die für den Angeklagten offensichtlich gewesen wäre, we-der vorausgesetzt noch auch nur näher in Betracht gezogen und erörtertwerden.Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s bele-gen folgendes: Dem Angeklagten wurde im Bereich des Einsatzes von Herz-schrittmachern eine überregional herausragende fachliche Stellung zugebil-ligt. Dies prädestinierte ihn [X.] da er zudem über besondere rhetorische Fähig-keiten verfügte [X.] zur Fortbildung qualifizierter Kollegen auf diesem Gebiet,unter Einschluß mit der Materie befaßter medizin-technischer Unternehmen.Ferner war das hier betroffene Unternehmen in diesem Bereich in erhebli-chem Maße an Innovation orientiert und hatte schon daher starkes Interessean der Durchführung qualitativ hochstehender Fortbildung. Die Geschäftspo-litik des Unternehmens erwies sich zudem jedenfalls im Umfeld des mit [X.] erfaßten Geschehens nicht als auffallend absatzorientiert. [X.] einen auch mit verhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand [X.] Einsatz des Unternehmens für die Förderung der Forschungs- und- 8 -Fortbildungsaktivitäten des Angeklagten hinreichend plausibel. Dieser war imübrigen auch vielfach für konkurrierende medizin-technische Unternehmenentsprechend tätig. Bei dieser Sachlage mußte die [X.] die [X.]GmbH nicht notwendig mit dem Bestreben einhergehen,zugleich auch die Praxis des Angeklagten bei der Bestellung von Herz-schrittmachern im Rahmen seines dienstlichen Einsatzes als Oberarzt zumwirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens zu [X.] An den Lokalbesuchen, die dem Angeklagten angelastet werden,nahmen neben ihm seine Ehefrau, die zugleich seine nebenamtlichen Fort-bildungsprojekte wirtschaftlich förderte, und leitende Angehörige des einla-denden Unternehmens teil, die ihrerseits bei gleichem Anlaß auch immerwieder vom Angeklagten eingeladen wurden. Bei diesen Arbeitsessen wurdedie Vorbereitung und Organisation von Forschungs- und Fortbildungsprojek-ten besprochen. Die Einladungen dienten mithin gleichfalls allein diesemZweck. Daher scheidet auch insoweit die Annahme eines Vorteils als Ge-genleistung für eine Diensthandlung aus. Es kommt daher nicht darauf an, obeine Strafbarkeit insoweit etwa auch aus anderen Gründen, namentlich [X.] der [X.] (vgl. [X.]St 31, 264, 279; [X.]/[X.] aaO § 331 Rdn. 25), auszuschließen wäre.Bei der gegebenen Sachlage kommt es auch nicht darauf an, inwie-weit eine Strafbarkeit wegen Genehmigung der Vorteilsannahme gemäߧ 331 Abs. 3 StGB ausgeschlossen wäre oder inwiefern [X.] hier näherlie-gend [X.] bereits ein Irrtum des Angeklagten über deren Erteilung seine Straf-barkeit berühren könnte. Immerhin ergeben sich hierzu aus dem angefochte-nen Urteil sehr großzügige Auffassungen eines Chefarztes und des medizini-schen Dekans über die mangelnde Notwendigkeit einer entsprechenden [X.] für die Entgegennahme der Finanzierung von [X.]. Die Drittmittelkonten des Angeklagten warender [X.]sverwaltung bekannt, sie bewilligte den Einsatz dort einge-zahlter Mittel und erteilte Spendern Quittungen. Auch sonst sind keine [X.] -haltspunkte erkennbar, daß der Angeklagte generell bestrebt gewesen wäre,seine Praxis, von mit medizin-technischer Herstellung befaßten Unterneh-men fortbildungs- und forschungsfördernde Mittel anzunehmen, etwa [X.] wasdie Beurteilung der Sachlage zu seinem Nachteil erheblich verschlechterthätte (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2002 [X.] 1 StR 541/02, [X.] 2003,59, 65, zur [X.] in [X.]St bestimmt; [X.] StV2001, 277, 280) [X.] generell, insbesondere gegenüber den Verantwortlichendes [X.]skrankenhauses, zu [X.] Ungeachtet der [X.] Freisprechung des Angeklagtenim vorliegenden, verhältnismäßig weit zurückliegenden Fall erscheint [X.] auchim Anschluß an die Tendenz der zitierten beiden Grundsatzentscheidungendes [X.] aus dem Vorjahr [X.] folgender Hinweis angezeigt: Mitder [X.] durch das [X.] verschärften [X.] Strafvor-schrift des § 331 StGB soll auch dem Hervorrufen eines bösen Anscheinsmöglicher —Käuflichkeitfi von Amtsträgern begegnet werden. Die Sensibilitätder Rechtsgemeinschaft bei der Erwägung der Strafwürdigkeit der Entge-gennahme von Vorteilen durch Amtsträger ist, auch in Fällen der vorliegen-den Art, mittlerweile deutlich geschärft. Mithin wird in derartigen Fällen künf-tig Amtsträgern vor der Annahme jeglicher Vorteile, die in [X.] ihrer Dienstausübung gebracht werden können, die strikte [X.] -von Transparenz im Wege von Anzeigen und Einholungen von Genehmi-gungen auf hochschulrechtlicher Grundlage abzuverlangen sein. Die Ge-währleistung eines derartigen Verhaltens obliegt namentlich auch der beson-deren Verantwortung der jeweiligen Vorgesetzten.[X.] Häger [X.] Raum
Meta
25.02.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 5 StR 363/02 (REWIS RS 2003, 4229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4229
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