Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VII ZR 82/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2786

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117B[X.].17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]/17
vom

8. November 2017

in dem Rechtsstreit

2

Der VII.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch [X.]
Eick, [X.] und die Richterinnen [X.] und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Verfahren VII
ZR
82/17 und VII
ZR
81/17 gemäß § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin fordert im vorliegenden Rechtsstreit eine Vergütung für [X.] dem von der Beklagten erteilten Auftrag war eine Stahlgleitwand für 588
Tage vorgesehen. Diese wurde auf Weisung der Beklagten nur an 333
Tagen eingesetzt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Be-rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung des ge-forderten Betrags verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Im Verfahren [X.] macht die Klägerin eine Entschädigung in Höhe

ihrer Ansicht nach wegen einer Verzögerung der Vergabeentscheidung erforderlich gewordene Vorhaltung einer mobilen Stahl-gleitwand
geltend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung 1
2

3

der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 430.688,62

will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Sie beantragt, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VII
ZR
81/17 gemäß §
147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung zu verbinden, und führt zur Begründung aus, die in beiden Verfahren gel-tend gemachten Forderungen bildeten in der Summe den allein noch streitigen [X.], der nur einheitlich durchgesetzt werden könne. Die Ansprüche könnten auch in rechtlicher Hinsicht
nicht unabhängig voneinander beurteilt werden.

II.
Von einer Verbindung der Verfahren [X.] und [X.]/17 ge-mäß §
147 ZPO, über die der Senat in derselben [X.] zu entscheiden hat, wird abgesehen.
1. Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage geltend gemacht werden können. Die Vorschrift dient der [X.] und ermöglicht eine einheitliche Verhandlung, Be-weisaufnahme und Entscheidung, wenn der Streitstoff sonst ohne
sachlichen Grund willkürlich in mehrere Prozesse zerlegt würde (vgl. [X.]/
[X.], 5.
Aufl., §
147 Rn.
1; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
147 Rn.
1; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 147 Rn. 1).
3
4
5

4

2. Die Voraussetzungen des § 147 ZPO, unter denen eine Prozessver-bindung zwischen diesem und dem gleichfalls beim Senat anhängigen Verfah-ren [X.] zulässig wäre, liegen zwar vor. Die [X.] ist [X.] weder aus Rechtsgründen geboten noch unter [X.] veranlasst.
a) Eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem zwischen den Parteien anhängigen weiteren Verfahren [X.] ist nicht deswegen recht-lich geboten, weil es sich bei den jeweils streitgegenständlichen Klageforderun-gen um die verbleibenden streitigen Positionen aus der von der Klägerin ge-stellten Schlussrechnung handelt. Zwar sind die für verschiedene Leistungen angesetzten Beträge in Bezug auf den [X.] lediglich als Rechnungsposten anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom
24.
Januar
2008

VII
ZR 43/07, [X.], 871, 872, juris Rn. 5 = NZBau 2008, 319; Urteil vom 9. November 2006 -
VII ZR 151/05, [X.], 429, 430, juris Rn. 15 = NZBau 2007, 167; Urteil vom 22. Oktober 1998 -
VII ZR 167/97, [X.], 251, 252, juris Rn. 9 f.). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Teilforderung aus einem [X.] im Wege der [X.] geltend gemacht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2008 -
VII ZR 43/07, aaO).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Urteil
des Senats vom 15. April 2004 ([X.], [X.], 1146,
1147,
juris Rn.
15) nichts [X.] zu entnehmen. Dieses
betrifft das Verhältnis von Abschlags-
und Schlussrechnungsforderung und stellt klar, dass mit Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung erlischt und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen. Die [X.] bleibt auch nicht als unselbständiger Bestandteil der Schluss-rechnungsforderung bestehen, soweit identische
Leistungen abgerechnet wer-6
7
8

5

den. Nach Erteilung der Schlussrechnung gibt es vielmehr nur noch eine Werklohnforderung. Die Problematik, ob nach Erteilung einer Schlussrechnung eine zuvor erteilte Abschlagsrechnung noch durchgesetzt werden kann, stellt sich weder im vorliegenden Verfahren noch in dem beim Senat anhängigen Pa-rallelverfahren. Die Ausführungen im Urteil vom 15. April 2004 ([X.], aaO), wonach nach Erteilung einer Schlussrechnung lediglich noch eine Werklohnforderung besteht, sind auch nicht dahin zu verstehen, dass die Schlussrechnungsforderung stets nur im Ganzen einheitlich geltend gemacht werden könnte.
Die Verbindung der beiden Verfahren ist auch nicht deswegen aus Rechtsgründen geboten, weil beide Verfahren in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander abhängig sind und die Zuerkennung des Anspruchs im vorliegen-den Verfahren zur vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Anspruchs im Verfahren [X.] führen müsste. Soweit die Beklagte eine solche rechtli-che Abhängigkeit beider Verfahren daraus herleiten will, dass der Unternehmer aus dem Umstand, dass der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach
§
642 BGB den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt lässt, keinen un-berechtigten Vorteil ziehen dürfe, führt dies nicht dazu, dass über die in beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche einheitlich zu entscheiden wäre. Die vom Berufungsgericht in beiden Verfahren ausgeurteilten Beträge übersteigen in ihrer Summe nicht den Betrag, der sich bei Zusammenrechnung der geltend gemachten Vorhaltekosten und der Vergütung für die vereinbarte Leistungszeit ergibt.
b) Eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem weiteren Ver-fahren [X.] dient auch nicht der [X.]. Beiden Verfahren liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, die rechtlich unabhängig 9
10

6

voneinander beurteilt werden können. Die Verfahrensverbindung führt zudem nicht zu einer Vereinfachung oder einer im Interesse der Parteien liegenden einheitlichen Prozessführung, die eine [X.] gemäß § 147 ZPO geboten oder zweckmäßig erscheinen ließe.

Eick
[X.]
Jurgeleit

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
4 [X.]/12 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 14.03.2017 -
4 [X.] -

Meta

VII ZR 82/17

08.11.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VII ZR 82/17 (REWIS RS 2017, 2786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2786

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 81/17 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 82/17 (Bundesgerichtshof)

Bauvertrag: Prozessverbindung von Teilklagen aus einer Schlussrechnung


VII ZR 151/05 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 193/13 (Bundesgerichtshof)

Werklohnklage nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag: Erforderlichkeit des Eintritts in die Sachprüfung bei prüfbarer Abrechnung des Unternehmers


VII ZR 193/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 82/17

VII ZR 81/17

VII ZR 58/14

4 U 155/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.