Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2024, Az. IX ZR 194/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 361

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Einfuhrumsatzsteuerzahlungen; Anwendbarkeit des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes


Leitsatz

1. Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen.

2. Die Vorschrift ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Sachwalter in dem in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der       GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 30. November 2020 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben. Der Kläger führt den vorliegenden Insolvenzanfechtungsprozess gegen die beklagte B.      fort. Er verlangt Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen.

2

Die Schuldnerin beantragte am 27. März 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens. Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Sachwalter. Mit Schreiben vom 9. April 2020 informierte die Schuldnerin das Hauptzollamt D.     über den Eröffnungsantrag. Zwischen dem 15. April 2020 und dem 15. Juni 2020 zahlte die Schuldnerin für die Überführung von Waren in den [X.] Binnenmarkt an das Hauptzollamt D.      Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 12.829.683,11 €. Die Zahlungen brachte die Schuldnerin als Vorsteuer bei den entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen in Abzug.

3

Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 eröffnete das [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Mit Klage vom 21. August 2020 nahm der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr der Einfuhrumsatzsteuerzahlungen in Anspruch. Von den Gläubigern der Schuldnerin wurde im [X.] ein Insolvenzplan angenommen. Dieser sah eine Quote von 14 % für alle Gläubigergruppen vor und enthielt die Bestimmung, dass die bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängigen Rechtsstreitigkeiten über Insolvenzanfechtungsansprüche für Rechnung der Schuldnerin durch den Sachwalter weitergeführt werden könnten.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Rückgewähr der Einfuhrumsatzsteuerzahlungen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat den Kläger auf der Grundlage von § 259 Abs. 3 [X.] für weiterhin prozessführungsbefugt gehalten. Der Anspruch auf Rückgewähr der [X.]zahlungen sei begründet. Die Zahlungen seien nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar. Insbesondere wäre die Beklagte mit den [X.]forderungen [X.] gewesen, wenn es nicht zu den angefochtenen Zahlungen gekommen wäre. Die Zahlungen hätten auch eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Dem stehe das Recht der Schuldnerin zum Vorsteuerabzug nicht entgegen, weil es schon durch die Entstehung der Steuer begründet werde.

7

Die Anfechtung sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung ausgeschlossen. Die Vorschrift schütze lediglich [X.]. Zahlungen auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht erfas[X.] [X.] könne daher, ob § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auch deshalb nicht anwendbar sei, weil die angefochtenen Zahlungen erst nach dem Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden seien. Schließlich könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den dolo-agit-Einwand berufen. Es könne offenbleiben, ob die Rückgewähr der anfechtbar erlangten [X.]zahlungen eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 UStG nach sich ziehe. Der dolo-agit-Einwand setze voraus, dass die im Fall der Durchsetzung der Forderung entstehende Gegenforderung denselben Leistungsgegenstand betreffe. Daran fehle es. Der [X.] sei nicht auf die Rückzahlung der [X.] gerichtet. Der Schuldnerin könne auch nicht ein Eigeninteresse an der Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs abgesprochen werden. Der Insolvenzplan sehe vor, mit den Erlösen aus der Anfechtung das Eigenkapital der Schuldnerin zu stärken. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin eine aus der Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs folgende Steuerschuld aus den laufenden Erträgen erfüllen könne.

II.

8

Die Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

9

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt i[X.] § 259 Abs. 3 [X.] verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen i[X.] Diese Norm ist auf den Sachwalter entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.]Z 210, 372 Rn. 12). Die Voraussetzungen des § 259 Abs. 3 [X.] liegen vor. Der Kläger ist [X.] der Schuldnerin, weil der Rechtsstreit auf deren Rechnung fortgeführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2014 - [X.], [X.]Z 199, 344 Rn. 22).

2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 [X.] zutreffend bejaht.

a) Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] sind erfüllt. Insbesondere wäre die beklagte B.       mit den [X.]forderungen [X.] gewesen, wenn es nicht zu den angefochtenen Zahlungen gekommen wäre. Das stellt die Revision nicht infrage.

b) Die angefochtenen [X.]zahlungen haben eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

aa) Die von [X.] der Insolvenzordnung vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 [X.] liegt dann vor, wenn entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 343, 350; vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 314 Rn. 27; vom 12. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 136 Rn. 22; vom 23. Juni 2022 - [X.], [X.], 1608 Rn. 12; [X.] Rspr.). Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären ([X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], [X.], 427 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 23. Juni 2022, aaO).

bb) Diese Voraussetzungen liegen vor.

(1) Dem steht nicht das aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG folgende (ursprüngliche) Recht der Schuldnerin auf Vorsteuerabzug entgegen, welches diese nach den getroffenen Feststellungen auch in Anspruch genommen hat.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht das Recht nicht erst mit der Zahlung der [X.], sondern bereits mit ihrer Entstehung. Es fehlt daher an der notwendigen Anknüpfung (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], Z[X.] 2016, 444 Rn. 17 mwN) des in dem Recht zum Vorsteuerabzug liegenden Vorteils an die angefochtenen Rechtshandlungen in Gestalt der Steuerzahlungen. Anders als die Revision meint, wird die notwendige Anknüpfung nicht dadurch begründet, dass Art. 168 Buch[X.] e der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ([X.]. [X.] 347 S. 1) die Entstehung der Steuerschuld ihrer Entrichtung gleichstellt. Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 [X.] ergeben sich daraus nicht.

Selbst wenn man von einer hinreichenden Anknüpfung ausginge, wäre die hier nur erforderliche mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen. Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im [X.] ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde ([X.], Urteil vom 9. Juni 2016 - [X.], [X.], 1491 Rn. 39 mwN; [X.] Rspr.).

Von einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist danach auszugehen. Der von der Schuldnerin getätigte Vorsteuerabzug ist nur eine unselbständige Besteuerungsgrundlage einer Steuerberechnung nach den §§ 16 ff UStG. Eine Aufrechnung mit oder gegen Besteuerungsgrundlagen ist nicht möglich (vgl. [X.], 137 Rn. 26). Der Vorsteuerabzug ist daher für sich genommen keine zugunsten der Insolvenzgläubiger verwertbare [X.]. Der Abzug vermindert den zu zahlenden [X.] oder führt, wenn er die nach den getätigten Umsätzen berechnete Steuer überschreitet, zu einem Vorsteuerüberhang. Im ersten Fall wäre die Schuldnerin durch den Abzug auf der Passivseite entlastet worden, im zweiten wäre auf der Aktivseite eine zugunsten der Gläubiger verwertbare Forderung entstanden. Eine Mehrung des [X.] durch einen Vorsteuerüberhang stünde einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung nur dann entgegen, wenn sie noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit bestanden hätte. Das ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Eine Entlastung auf der Passivseite, die durch Aufgabe eines Aktivpostens bewirkt wird, beeinträchtigt den Gläubigerzugriff nur dann nicht, wenn die Gläubiger im Ergebnis zumindest so stehen, wie sie gestanden hätten, wenn es nicht zu dem Austausch gekommen wäre (vgl. Schultz, [X.] 2023, 1665, 1668). Dazu muss - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer Vollbefriedigung der Gläubiger abgesehen - die Entlastung auf der Passivseite höher sein als die angefochtene Verminderung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], Z[X.] 2016, 444 Rn. 18 ff). Das Recht zum Vorsteuerabzug besteht nur in Höhe der angefochtenen Steuerzahlung.

(2) Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung stünde es auch nicht entgegen, wenn die Erfüllung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 UStG nach sich zöge und sich eine daraus folgende Umsatzsteuerforderung in Höhe des Rückgewähranspruchs erhöhte (vgl. [X.], [X.], 177).

Die Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs und die sich daraus ergebende Umsatzsteuerforderung wären Folge der Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs. Sie wären nicht entstanden, wenn die angefochtenen [X.]zahlungen nicht erfolgt wären. Durch die angefochtenen Zahlungen sind daher spätere Insolvenzforderungen über die im Insolvenzplan vorgesehene Quote hinausgehend ausgeglichen worden. Das hat die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Anfechtung nicht § 2 Abs. 1 Nr. 4 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in der Fassung vom 27. März 2020 (nachfolgend: [X.] aF) entgegensteht. [X.] bleiben kann, ob die Norm anzuwenden ist, wenn die anfechtbare Rechtshandlung erst nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird (vgl. dazu etwa [X.], Z[X.] 2021, 2450; [X.], [X.], 616 Rn. 5 ff; [X.], [X.], 30; 31; [X.]/[X.], [X.], 618 f). Jedenfalls ist die Norm nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die wie im Streitfall Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.

a) Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF sieht allerdings keine Beschränkung auf bestimmte Gläubiger vor. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, woraus die Forderung resultiert, für die eine Sicherung oder Befriedigung gewährt worden i[X.]

b) Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum ([X.], [X.] 2021, 2188, 2189; BeckOK-[X.]/[X.], 2023, § 2 SanInsKG Rn. 9b; [X.]/[X.], 2023, § 2 SanInsKG Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.] - [X.], 2. Aufl., § 2 [X.] Rn. 356; [X.], [X.], 30, 31; [X.]/[X.], Z[X.] 2021, 881, 884; [X.], [X.], 526, 527; [X.], Z[X.] 2021, 1767, 1770; offengelassen durch [X.] [X.], 616 Rn. 13; ebenso [X.], [X.], 389, 392; zweifelnd [X.]/[X.], [X.], 618, 619) ist die Norm jedoch dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Forderung, deren Erfüllung angefochten wird, auf einer vertraglichen Grundlage beruhen muss. Forderungen gesetzlicher Gläubiger, insbesondere solche des Fiskus und der Sozialversicherungsträger, sollen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sein.

c) Diese Auffassung ist zutreffend.

aa) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der [X.] bei eingetretener Insolvenzreife das erhöhte Risiko gesehen, dass Gläubiger und Vertragspartner des Schuldners erhaltene Leistungen und Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren infolge einer Insolvenzanfechtung wieder herausgeben müssen. Das könne die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner gefährden (BT-Drucks. 19/18110, [X.]). Ein Bedürfnis für einen Anfechtungsschutz bestünde auch in bestimmten Fällen, in denen kein neuer Kredit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF vorliege. Dies betreffe zum Beispiel Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen wie Vermieter sowie Leasinggeber, aber auch Lieferanten. Wenn solche Vertragspartner befürchten müssten, erhaltene Zahlungen im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen des [X.] mit anschließender Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anfechtung zurückzahlen zu müssen, wären sie geneigt, die Vertragsbeziehung auf dem schnellsten Wege zu beenden, was wiederum die Sanierungsbemühungen vereiteln würde (BT-Drucks. 19/18110, S. 24).

bb) Diese Risiken können sich nicht verwirklichen, wenn die Forderungen des Gläubigers nicht auf einem Vertragsverhältnis beruhen, sondern aus einem Steuerschuldverhältnis resultieren. Der Fiskus als Gläubiger hat nicht die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung zu beenden und damit die Sanierungsbemühungen des Schuldners zu vereiteln. § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF zielte im Rahmen der [X.] nicht auf den Schutz der Gläubiger, indem diese Zahlungen auf jeden Fall ohne Risiko einer Anfechtung behalten konnten, sondern auf den Schutz der Schuldner ab. Der Schutz der Gläubiger war lediglich Reflex. Der Schuldner bedarf aber nur dann eines Schutzes, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, die Sanierungsmöglichkeiten zu vereiteln.

4. Zutreffend ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Rechtsverfolgung des [X.] nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass die Rückgewähr der anfechtbar erlangten [X.]zahlungen eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 UStG nach sich zieht. Dass insbesondere der dolo-agit-Einwand nicht durchgreift, hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage ([X.], [X.] Rn. 10 ff) entschieden und ausführlich begründet. Die maßgeblichen Erwägungen gelten auch für den hier vorliegenden Fall einer Fortführung des [X.] nach § 259 Abs. 3 [X.].

Schoppmeyer     

      

Schultz     

      

Selbmann

      

Weinland     

      

Kunnes     

      

Meta

IX ZR 194/22

08.02.2024

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 15. September 2022, Az: I-12 U 7/22, Urteil

§ 129 Abs 1 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG, § 17 Abs 3 UStG, § 2 Abs 1 Nr 4 COVInsAG vom 27.03.2020

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2024, Az. IX ZR 194/22 (REWIS RS 2024, 361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 361


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 13 O 317/20

Landgericht Düsseldorf, 13 O 317/20, 22.12.2021.


Az. 12 U 7/22

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 7/22, 30.11.2022.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 7/22, 15.09.2022.


Az. IX ZR 194/22

Bundesgerichtshof, IX ZR 194/22, 08.02.2024.


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