Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2012, Az. V ZR 242/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3857

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/11
vom

17. August 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2012 durch die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
Czub
und die Richterin Weinland

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach §
321
a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321
a Abs.
2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die [X.] muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der [X.] meint, die Zurückweisung
seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen [X.] sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010

[X.], GuT
2010, 459). Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009

V
ZR 142/08, NJW
2009, 1609 Rn.
6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16.
Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch 1
-

3

-
ein Eingehen auf
die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtspre-chung des [X.], hier das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 (V
ZR 203/08, NJW
2010, 146).

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2010 -
11 O 355/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2011 -
I-12 [X.]/10 -

Meta

V ZR 242/11

17.08.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2012, Az. V ZR 242/11 (REWIS RS 2012, 3857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3857

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V ZR 242/11

V ZR 95/10

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