Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 2 StR 642/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10588

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[X.] vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. August 2010 aufgehoben, soweit die [X.] in der Sicherungsverwahrung ange-ordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sach-rüge Erfolg soweit der [X.] betroffen ist; im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben, da - anders als zum [X.]punkt des Erlasses der angefochtenen Ent-scheidung - die formellen Voraussetzungen für deren Anordnung aufgrund der 2 - 3 - Änderung der Vorschrift des § 66 StGB durch das am 1. Januar 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.]) zur [X.] der Entscheidung des [X.] nicht mehr vorliegen und der Senat insoweit gemäß der in [X.] Art. 316e Abs. 2 vorgesehenen Übergangsvorschrift das gegenüber dem bisherigen Recht mildere neue Recht zu Gunsten des Ange-klagten anzuwenden hat (§ 354a StPO). Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF muss der Täter als formelle Voraus-setzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Straftaten der in [X.] genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, [X.] jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar erfüllt die Verurteilung durch das [X.] vom 4. Juni 2002 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren die genannte Voraussetzung, da der dort u.a. abgeurteilte räuberische Diebstahl unter den 20. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB fällt und [X.] auch nach § 66 Abs. 1 [X.] und Nr. 2 StGB nF taugliche [X.] sein kann. Es fehlt jedoch nunmehr an der zweiten erforderlichen Vorverurteilung. Alle weiteren den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Vorstrafen - insbe-sondere die vom [X.] im angefochtenen Urteil noch herangezogene Verurteilung durch das [X.] vom 27. Oktober 2005 u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen - erfolgten wegen Straftaten, weit überwiegend wegen Vermögensdelikten, die nach der Neufassung des [X.] keine tauglichen [X.] für die Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 [X.] und 2 StGB mehr sein können. 3 - 4 - 2. Der Senat hat gemäß § 354a [X.] 1 analog StPO in der [X.] selbst entschieden und angeordnet, dass die Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung entfällt. Der Senat kann nach den Feststellungen auch aus-schließen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach pflichtgemäßem Ermessen vorliegen können. Für die Unterbringung gemäß § 66 Abs. 2 nF StGB fehlt es an der erforderlichen [X.] nach deren Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, für eine solche nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB daran, dass der Angeklagte nicht wegen einer der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten [X.] schon einmal zu Frei-heitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB kommt schließlich nicht in [X.], weil der Angeklagte nicht zwei Straftaten der in Satz 1 der Vorschrift be-zeichneten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von [X.] zwei Jahren verwirkt hat. 4 [X.]

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2 StR 642/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 2 StR 642/10 (REWIS RS 2011, 10588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10588

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Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen


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