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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 334/03 vom 25. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 25. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 19. Februar 2004 (Versagung von Prozeßkostenhilfe) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 122.330,00 •.
[X.] Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch
Meta
25.06.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. V ZR 334/03 (REWIS RS 2004, 2637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2637
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