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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/13
vom
15. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin Möhring
am
15. Mai 2014
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 26. Juli 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). [X.] verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Verfah-rensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.], Beschluss vom 25.
September 2013 -
XII
ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn.
4 mwN).
Dies ist hier nicht der Fall.
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Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung gemäß §
517 ZPO fünf Monate nach der Verkün-dung des Urteils des [X.] am 29.
Oktober 2012 zu laufen begann. Die Verkündung des Urteils an diesem Tag wird durch das Protokoll bewiesen, des-sen Richtigkeit nicht widerlegt ist (§
165 ZPO). Soweit im Zusammenhang mit der Verkündung des Urteils Verfahrensfehler des [X.]
in Betracht kommen, machen diese die Verkündung nicht unwirksam. Die Frist zur [X.] der Berufung endete danach
am 29.
April 2013
und war bei Eingang der Berufungsschrift am 30.
April 2013 abgelaufen.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
hat das Berufungsgericht der Klägerin ohne Rechtsfehler wegen eines Verschuldens ihres [X.] versagt. Dabei hat es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Pro-zessbevollmächtigten nicht überspannt. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls durfte sich der Bevollmächtigte nicht damit begnügen, eine
Büromitarbeiterin während deren Mittagspause anzuweisen, den Berufungs-
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schriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Berufungsgericht zu über-mitteln.
[X.] Pape
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012
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1 O 15/11 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] -
15 [X.] -
Meta
15.05.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. IX ZA 26/13 (REWIS RS 2014, 5522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5522
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