Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2001, Az. 2 StR 55/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3357

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom2. März 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der [X.]:Das [X.] hat nicht beachtet, daß auf die unter [X.] und 2 festge-stellten 171 Taten wegen § 2 Abs. 3 StGB das mildere Strafrecht der [X.]) hätte angewendet werden müssen. Für diese Tatenhätte insgesamt eine Hauptstrafe (§§ 63, 64 [X.]) festgesetzt werdenmüssen. Aus dieser und den Einzelstrafen in den [X.] bis 8, die [X.] bis 1994 betreffen, hätte dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden- 3 -müssen (vgl. [X.], 82 f. m.w.N.). Der [X.] kann aber hier aus-schließen, daß der Angeklagte durch die unterbliebene Festsetzung einerHauptstrafe in den Fällen [X.] und 2 beschwert ist.[X.] Otten [X.]

Meta

2 StR 55/01

02.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2001, Az. 2 StR 55/01 (REWIS RS 2001, 3357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3357

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.