Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom2. März 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der [X.]:Das [X.] hat nicht beachtet, daß auf die unter [X.] und 2 festge-stellten 171 Taten wegen § 2 Abs. 3 StGB das mildere Strafrecht der [X.]) hätte angewendet werden müssen. Für diese Tatenhätte insgesamt eine Hauptstrafe (§§ 63, 64 [X.]) festgesetzt werdenmüssen. Aus dieser und den Einzelstrafen in den [X.] bis 8, die [X.] bis 1994 betreffen, hätte dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden- 3 -müssen (vgl. [X.], 82 f. m.w.N.). Der [X.] kann aber hier aus-schließen, daß der Angeklagte durch die unterbliebene Festsetzung einerHauptstrafe in den Fällen [X.] und 2 beschwert ist.[X.] Otten [X.]
Meta
02.03.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2001, Az. 2 StR 55/01 (REWIS RS 2001, 3357)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3357
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.