Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. X ZR 144/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 633

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

ZPO §§ 50, 91 Abs. 1 S. 1 a) Bei der Auslegung der [X.]bezeichnung ist der gesamte Inhalt der [X.] einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche [X.] wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Aus-legung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung [X.] tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteilig-ten Person gewählt hat (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 12.02.2004 - 2 [X.], [X.]-Rep. 2004, 210). b) Auf Antrag des [X.]n ist dieser durch eine Entscheidung des [X.] aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, so-fern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des [X.] aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender [X.]stellung not[X.]dig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
[X.], [X.]. v. 27. November 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. November 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das [X.]eil des 21. Zivil-senats des [X.] vom 21. November 2006 und das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des Land-gerichts [X.] vom 26. Januar 2006 mitsamt dem [X.] vom 3. November 2005 aufgehoben. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die [X.] ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit entlassen. Ihre außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der [X.] (im Folgenden: GmbH) geschlossenen Ver- trag über die Lieferung einer [X.]. Der Streit dreht sich im derzeitigen Stadium des Prozesses darum, ob die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die [X.] (im Folgenden: [X.]) angegeben hat, Beklagte dieses Rechtsstreits geworden ist. Im September 2001 lieferte die GmbH an die Klägerin eine [X.], die später nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund eines Konstruktionsfehlers und einer mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung beschädigt worden sein soll. Im Rahmen der deshalb zwischen der Klägerin und der GmbH geführten vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung. Am 27. Dezember 2004 reichte die Klägerin beim [X.] Klage ein. In der Klageschrift, welcher der [X.] der [X.]en und ihr nach Schadenseintritt geführter Schrift-verkehr beigefügt waren, ist als Beklagte die "[X.],

, vertreten durch den Vorstand" angegeben. Bei der genannten [X.] nummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der [X.], der [X.], lautet

. Für die [X.] haben sich [X.] mächtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die [X.] - wie unstreitig ist - nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei. 2 Das [X.] hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom [X.] als unzulässig auf ihre Kosten verworfen worden. Das [X.] hat sodann durch nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005 3 - 4 - festgestellt, dass die [X.] mit der wahren Beklagten identisch sei, und schließlich durch Endurteil vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch genommen habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter, festzustellen, dass die GmbH mit der wahren Beklagten identisch sei, und die GmbH zur [X.] von 30.012,38 • nebst Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ur-teile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die [X.], sondern die GmbH ist die wahre Beklagte. 4 I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes [X.]eil im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine unrichtige oder mehrdeutige [X.]bezeichnung sei zwar der Auslegung zugänglich, wobei die Sicht der Empfänger maßgeblich sei. Eine Auslegung sei jedoch hier nicht möglich, weil die Bezeichnung "W. [X.]" eindeutig der Firmenname der jetzigen Beklagten sei. An der Eindeutigkeit der Bezeichnung ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht wie die [X.] nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die [X.] nicht Vertragspartnerin der Klägerin und somit nicht [X.] sei. Abgesehen davon könne die Berufung aber auch dann keinen Erfolg haben, [X.]n die Bezeichnung "W.

[X.]" mit Rücksicht auf die fal- sche Hausnummer als auslegungsfähig angesehen werde. Denn die dann "wahre Beklagte" sei bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am [X.] beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift nicht zugestellt worden sei. 5 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem [X.] zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der Berichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen, nämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung in der Form des [X.]wechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der [X.]bezeichnung vorzunehmen. 6 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine [X.]bezeich-nung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt [X.] an, welcher Sinn der von der klagenden [X.] in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] beizulegen ist ([X.], [X.]. v. 24.01.1952 - [X.], [X.] 4, 328, 334; [X.]. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.[X.]). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzu-sprechen, die erkennbar durch die [X.]bezeichnung betroffen werden soll ([X.], [X.]O; [X.]. v. [X.] - [X.], NJW-RR 1995, 764 m.w.[X.]). Bei der Auslegung der [X.]bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte In-halt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksich-tigen (so ausdrücklich [X.], [X.]. v. 12.02.2004 - 2 [X.], [X.]-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon [X.], [X.]. v. 16.05.1983 - [X.], NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch be-zeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte [X.] nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, [X.]n diese Mängel in Anbetracht der 7 - 6 - jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich [X.] aufkommen lassen, auch dann, [X.]n statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder na-türlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche [X.] tatsächlich gemeint ist ([X.] [X.]O; so auch schon [X.], NJW-RR 1991, 188). Von der [X.] [X.]bezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als [X.]; diese wird [X.], weil es entscheidend auf den Willen des [X.] so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt ([X.] 4, 328, 334; NJW 1987, 1946). 2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, in-dem es die Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der [X.]be-zeichnung sei unmöglich, weil die Bezeichnung "W.
[X.]" eindeutig der Firmenname der "jetzigen Beklagten" sei, und daran ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht als auch die [X.] nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die [X.] nicht Vertragspartner der Kläge-rin und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht zum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann mög-lich ist, [X.]n irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristi-schen Person gewählt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen für die Auslegung erheblich ist. 8 3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift nebst Anlagen zu prüfen, [X.] die Klägerin verklagen wollte. Diese Prüfung, die der [X.] selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte. 9 - 7 - Die Klägerin wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Denn sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Beklagten einen Werklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werk-mangel einen Schaden zugefügt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzan-spruch zustehe und dass sie dieserhalb Klage erheben müsse, weil die [X.] die Verantwortung für den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebe-gründung bezieht sich also auf den Vertragspartner der Klägerin. 10 Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht etwa irrtümlich die [X.] für ihren Vertragspartner hielt. Denn die Klägerin hatte der Klageschrift den Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren Verjährungsverzichtserklärung beigefügt, die sämtlich auf den Namen der GmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Klägerin kann nicht die Ansicht un-terstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über Schadensersatz verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die [X.], ihr Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Begründung ausgeführt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. März 2005 zeige, dass es sich um eine irrtümliche Benennung der [X.] gehandelt ha-be, ist dies als Begründung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem genannten Schriftsatz der Klägerin heißt es zudem: "Aufgrund eines bürointer-nen Versehens wurde die Rechtsform der Beklagten falsch bezeichnet. Aus der Klageschrift und deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W.

GmbH verklagt werden sollte." 11 Die Auslegung der [X.]bezeichnung "W.

[X.]" ergibt daher, dass die Klägerin die GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre Beklagte anzusehen. Die [X.] hat auch nicht durch die Zustellung der [X.] an sie die Stellung der beklagten [X.] erlangt ([X.], [X.]. v. 05.10.1994 - [X.], [X.] 127, 156, 163; [X.]. v. [X.] - [X.], 12 - 8 - NJW-RR 1995, 764). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht das landgericht-liche [X.]eil bestätigen dürfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation der nur scheinbeklagten [X.] abgewiesen worden ist. 13 b) Hieran ändert auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nichts, selbst bei angenommener Auslegungsfähigkeit der Bezeichnung "[X.]" könne die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung keinen Erfolg ha-ben, weil die GmbH mangels Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozess beteiligt worden sei. Auch diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.]) Der Sinn dieser Erwägungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die Ansicht stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abwei-sungsreif gewesen sei, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die Klage der wahren Beklagten, hier der GmbH, tatsächlich nicht zugestellt worden ist. Gegebenenfalls wäre der Zustel-lungsmangel nicht, wie die Klägerin meint, durch das Nichtbestreiten des tat-sächlichen Zugangs der Klageschrift an die GmbH geheilt worden (§ 189 ZPO), weil das fehlende Bestreiten bislang nur von der [X.]n, der [X.], stammt und daher keine Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann. Die Klage gegen die GmbH dürfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustel-lung an sie nicht einfach abgewiesen werden. Vielmehr müsste die Zustellung dann nachgeholt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. [X.] [X.]O). Auf die Frage, ob die Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder nicht, kommt es daher bis auf Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen bleiben kann, ob der Ansicht des [X.]s Marburg ([X.], 1424) beizutreten ist, wonach bei einer schwer durchschaubaren Verflechtung von Unternehmen mit gleichartigen Namen und gleicher Adresse die Zustellung an das vom Absender genannte Unternehmen schon dann erfolgt ist, [X.]n das 14 - 9 - Schriftstück bei einem anderen der verflochtenen Unternehmen angekommen ist, und ob gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Recht-sprechung hier erfüllt sind. 15 bb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der [X.] auf die vom [X.] ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann auch dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein [X.]r eine Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird und gleichzeitig dem Kläger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden [X.]stel-lung not[X.]dig waren ([X.] NJW-RR 1999, 216 m.w. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 41 Rdn. 9; [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Für eine [X.] ist in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum, [X.]n der Kläger, wie hier, selbst aufklärt oder anerkennt, dass der Zustellungs-empfänger mit dem wahren Beklagten nicht identisch ist ([X.]/[X.]/ [X.], [X.]O Rdn. 10; [X.], ZPO, 22. Aufl., [X.]. § 50 Rdn. 11). Die Klageabweisung des [X.]s kann auch nicht im Sinne einer bloßen Prozessentlassung der scheinbeklagten [X.] verstanden werden. Da das Land-gericht in seiner [X.]eilsbegründung die [X.] für die wahre Beklagte gehalten und deshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet abgewiesen hat, erfasst das [X.]eil die ganze Klage; es beendet also den vorlie-genden Prozess insgesamt. Das [X.]eil verbietet der Klägerin zwar nicht, einen neuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr jedoch die [X.], den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach fortzuführen. Für eine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der fehlerhaften [X.]-bezeichnung an einer Rechtsgrundlage. - 10 - 4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm bestätigte Endurteil des [X.]s mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuhe-ben. Zur nunmehr nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung über die Klage gegen die wahre Beklagte, die GmbH, ist der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen. 16 5. [X.] beruht auf folgenden Erwägungen: 17 Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten [X.] zu tragen, weil sie die Klagezustellung an die [X.] veranlasst hat. Dass die [X.] sich im Prozess anwaltlich vertreten ließ, war im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO not[X.]dig (vgl. [X.], [X.] 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat, dass Land- und [X.] sie als wahre [X.] behandelt haben. Ihre Kosten haben sich auch nicht dadurch erhöht, dass sie, statt sich lediglich ge-gen ihre Prozessbeteiligung als [X.] zu verteidigen, unberechtigt die 18 - 11 - Feststellung, sie sei die wahre Beklagte, und Klageabweisung beantragt hat. Dadurch sind die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestiegen, da der Streitwert derselbe war, als [X.]n sie ihre Stellung als [X.] aner-kannt hätte. Melullis [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2006 - 21 O 197/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] U 74/06 -

Meta

X ZR 144/06

27.11.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. X ZR 144/06 (REWIS RS 2007, 633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 633

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