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PDF anzeigen[X.] vom 6. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des [X.] - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Fall II. 2. des Urteils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
06.02.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. 4 StR 491/06 (REWIS RS 2007, 5397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5397
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