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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der Senat an: Hinsichtlich der im Urteil erwähnten letzten drei Verurteilungen aus dem [X.] 2006 wird nach Rechtskraft der letzten anderweitigen Verurteilung eine einheitliche Gesamtstrafbildung in Anwendung des § 460 StPO in Betracht kommen (vgl. Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 35). Basdorf Gerhardt
Raum Brause Jäger
Meta
04.12.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 5 StR 491/07 (REWIS RS 2007, 487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 487
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