Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 5 StR 491/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 487

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] merkt der Senat an: Hinsichtlich der im Urteil erwähnten letzten drei Verurteilungen aus dem [X.] 2006 wird nach Rechtskraft der letzten anderweitigen Verurteilung eine einheitliche Gesamtstrafbildung in Anwendung des § 460 StPO in Betracht kommen (vgl. Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 35). Basdorf Gerhardt

Raum Brause Jäger

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5 StR 491/07

04.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 5 StR 491/07 (REWIS RS 2007, 487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 487

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