Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 55/12
vom
4. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Der Leitsatz zum Urteil vom 18. Dezember 2012 wird wie folgt berichtigt:
gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet sie
das in einem Folgeprozess zur
Galke
[X.]
Pauge
[X.]
von
Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
23 [X.]/09 -
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 15.12.2011 -
19 [X.] -
Meta
04.06.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. VI ZR 55/12 (REWIS RS 2013, 5378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5378
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 171/02 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 497/15 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 244/06 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 312/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 518/14 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung …