Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. VI ZR 55/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5378

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 55/12
vom
4. Juni 2013
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von
Pentz

beschlossen:

Der Leitsatz zum Urteil vom 18. Dezember 2012 wird wie folgt berichtigt:

gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet sie
das in einem Folgeprozess zur

Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von
Pentz

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom [X.] -
23 [X.]/09 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 15.12.2011 -
19 [X.] -

Meta

VI ZR 55/12

04.06.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. VI ZR 55/12 (REWIS RS 2013, 5378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5378

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2 StR 518/14 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung …


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VI ZR 55/12

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