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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Oktober 2001in der [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigengroßen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 6. Juni2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Strafkammer hat den Angeklagten in dem auf [X.]-16geschilderten Fall zu Recht wegen schweren Raubes in Tatmehr-heit mit Betrug verurteilt, weil er das zunächst dem Eigentümergeraubte Kraftfahrzeug an ein Autohaus weiterverkaufte. [X.] ist eine weitere Rechtsgutverletzung eingetreten, da [X.] § 935 Abs. 1 BGB trotz Gutgläubigkeit kein Eigentum erwer-ben konnte und somit um die Gegenleistung geschädigt wordenist ([X.] 1933, 550).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] [X.]
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 3 StR 372/01 (REWIS RS 2001, 1070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1070
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