Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. II ZR 158/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 910

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:3. November 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom 19. [X.] aufgehoben und das Urteil der [X.] für [X.] des [X.] vom 5. Juni 2000 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 85 %und die Beklagte zu 15 %.Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen der Klä-ger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-legt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger wendet sich, soweit im Revisionsverfahren noch von [X.], gegen die ordentliche Kündigung seines [X.] durch die Beklagte.Jener Vertrag war mit Wirkung ab 1. März 1994 auf zwei Jahre fest ab-geschlossen worden und verlängerte sich, sofern er nicht sechs Monate [X.] gekündigt wurde, um jeweils ein Jahr.Am 12. März 1999 beschloß eine außerordentliche [X.]erver-sammlung der Beklagten die sofortige Abberufung des [X.] als [X.] und die ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages. Beide [X.] wurden dem Kläger umgehend mitgeteilt. Sie waren die Reaktion [X.] darauf, daß der Kläger sich geweigert hatte, eine von der [X.] Erklärung zu unterschreiben. Darin sollte er bestätigen, daß [X.] silikonhaltige Kleber bei der Herstellung von Datenträgern für die [X.] weiterhin verwendet werden dürften, obwohl die Automobilin-dustrie absolute Silikonfreiheit verlangte.Landgericht und [X.] haben dem auf die Feststellung desFortbestehens des Anstellungsvertrages gerichteten Klageantrag stattgegeben.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Abweisung [X.].[X.] Die Auffassung des [X.]s, die Kündigung sei unwirksam,weil die Beklagte von dem Recht zur ordentlichen Kündigung in einer mit denguten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise aus verwerflichen, dem [X.] widersprechenden Motiven Gebrauch gemacht habe, hält revisionsrecht-licher Überprüfung nicht stand.I[X.] Die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Ge-schäftsführers einer GmbH bedarf mit Rücksicht auf seine [X.] organschaftlicher Vertreter der [X.] rechtfertigenden Grundes. Sie ist, sofern ihre formellen Voraussetzungenerfüllt sind, auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund alsden Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen kann. Infolgedessenverbietet es sich, die Wirksamkeit einer von der [X.] ordnungsgemäßerklärten ordentlichen Kündigung mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegendenMotive der [X.]er zu verneinen. Dies gilt auch dann, wenn die der [X.] zugrundeliegenden Erwägungen im Einzelfall bekannt oder von der [X.] selbst mitgeteilt sein sollten. Die [X.] verhält sich damitgrundsätzlich ordnungsgemäß, wenn sie die sofortige Abberufung aus der [X.] mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages zu demvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verbindet (vgl.§ 38 Abs. 1 GmbHG: Abberufung "unbeschadet der [X.] bestehenden Verträgen"). Diese Kündigung trägt ihre Rechtfertigung in- 5 -sich; sie ist von dem Geschäftsführer hinzunehmen, auf welchen Erwägungensie auch beruhen mag.Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen ergibtsich nichts anderes. Das Urteil des [X.] ([X.], 151 [X.] bei seiner Überprüfung der Kündigung eines Arbeitnehmers allein deshalbauf § 138 BGB abgestellt, weil eine Prüfung nach den Kriterien des [X.] möglich war. Auch die Entscheidung des Kartellsenats des [X.] vom 26. Februar 1970 ([X.], NJW 1970, 855) betreffend dievon einer Mineralölgesellschaft gegenüber ihren Tankstellenverwaltern ausge-sprochene ordentliche Kündigung beruht auf der Annahme einer besonderenSchutzwürdigkeit dieses Personenkreises. Eine vergleichbare Schutzbedürftig-keit kann dem Geschäftsführer einer GmbH mit Rücksicht auf die ihm [X.] organschaftliche Leitungsfunktion nicht zugebilligt werden.RöhrichtGoette[X.]GehrleinStrohn

Meta

II ZR 158/01

03.11.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. II ZR 158/01 (REWIS RS 2003, 910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 910

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