Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2010, Az. II ZR 70/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6806

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Gegenstand

Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Vertragsvereinbarung der Anwendung von Kündigungsschutzvorschriften; Vertragsauslegung hinsichtlich einer möglichen Auflösung gegen Abfindung


Leitsatz

Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2009 aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag des [X.] abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien - der Kläger war Geschäftsführer der [X.] - streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang, über den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich einer ergänzend vereinbarten Pensionszusage.

2

Der Kläger schloss unter dem 5. Mai 2004 mit einer Schwestergesellschaft der [X.] einen Geschäftsführerdienstvertrag, welcher später im Einvernehmen aller Beteiligten von der [X.] übernommen wurde. Des Weiteren vereinbarten die Parteien in Ergänzung des Anstellungsvertrages eine Pensionszusage der [X.] zugunsten des [X.]. Der Geschäftsführerdienstvertrag vom 5. Mai 2004 enthält unter Nr. 3 "Vertragsdauer/Kündigung" folgende Bestimmungen:

"Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Dieser Vertrag kann ab [X.] mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Geschäftsführer gilt dieselbe Kündigungsfrist.

Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des [X.] [X.] für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt."

3

Nachdem es in Zusammenhang mit der Bestellung eines Mitgeschäftsführers zu Unstimmigkeiten gekommen war, berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und erklärte mit Schreiben vom 16. Februar 2006 die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages sowie der Pensionszusage bzw. widerrief die Pensionszusage. Am 25. Januar 2007 focht die Beklagte den Geschäftsführerdienstvertrag und die Pensionszusage wegen arglistiger Täuschung an, kündigte erneut die Verträge fristlos, hilfsweise fristgerecht, und widerrief nochmals die Pensionszusage. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis und die Pensionszusage durch die Erklärungen der [X.] vom 16. Februar 2006 und 25. Januar 2007 nicht aufgelöst worden sind. Das [X.] hat der Feststellungsklage stattgegeben und auf die Hilfswiderklage der [X.] das Geschäftsführerdienstverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 175.000,00 € nebst Zinsen zum 31. März 2007 aufgelöst (§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Auf die Anschlussberufung der [X.] hat das [X.] das Feststellungsbegehren, soweit es auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich der Pensionszusage über den 31. März 2007 hinaus gerichtet ist, abgewiesen und die Auflösungsentscheidung des [X.]s aufgehoben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Feststellungsklage im Umfang der Zurückweisung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der ordentlichen Kündigung nach Maßgabe der Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2 [X.] in dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht habe wirksam vereinbart werden können, weil die Anwendung dieser Bestimmungen mit der ungestörten Funktion des [X.] des [X.] als Geschäftsführer und damit mit § 35 Abs. 1 GmbHG nicht zu vereinbaren sei. Die Rechtfertigung einer Betriebsbedingtheit der Kündigung sei wegen der freien Unternehmerentscheidung zur Abberufung ausgeschlossen, wie sich auch die für eine verhaltensbedingte Kündigung bedeutsamen wesentlichen Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers nicht aus dem Anstellungs-, sondern aus seinem [X.] ergäben. Ferner könnten die prozessrechtlichen Bestimmungen des [X.]es, insbesondere die in § 9 [X.] geregelte richterliche Vertragsauflösung, nicht auf vertraglicher Grundlage Anwendung finden.

6

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Parteien eines [X.] sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, die entsprechende Geltung der materiellen Kündigungsschutzregelungen des § 1 [X.] vertraglich zu vereinbaren.

7

1. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag (vgl. [X.], [X.].Urt. v. 10. Januar 2000 - [X.], [X.], 508, 509; [X.] in [X.][X.], GmbHG 17. Aufl. [X.]. zu § 6 [X.]. 3), der nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen [X.] ([X.], [X.].Urt. v. 29. Mai 1989 - [X.], [X.], 1190, 1191 zur AG; [X.], Festschrift [X.], S. 873, 881) diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der [X.] regelt, welche nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers vorgegeben sind. Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses finden die Vorschriften des [X.]es keine Anwendung. Dies wird durch die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestätigt, welche im Wege einer negativen Fiktion die Unanwendbarkeit der allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen im ersten Abschnitt des [X.]es für Organvertreter einer juristischen Person unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall anordnet ([X.], [X.].Beschl. v. 8. Januar 2007 - [X.], [X.], 910 [X.]. 6; Urt. v. 10. Januar 2000 aaO, S. 510).

8

2. Die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungsvertrages als freier Dienstvertrag schließt es aber nicht aus, dass die Parteien in Ausübung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen vereinbaren und auf diese Weise deren Regelungsgehalt zum Vertragsinhalt machen (vgl. Fleck, [X.] 149, 387, 401 ff.). Wegen der Nachrangigkeit des Anstellungsverhältnisses gegenüber der Organstellung dürfen solche dienstvertraglichen Abreden allerdings nicht in die gesetzliche oder statutarische Ausgestaltung des [X.] eingreifen. Der vertragliche Gestaltungsspielraum der Parteien wird daher durch die zwingenden Anforderungen begrenzt, welche sich im Interesse einer Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der [X.] aus dem [X.] ergeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird diese Grenze privatautonomer Gestaltung durch die Vereinbarung über die entsprechende Geltung der materiellen Vorschriften des [X.]es nicht überschritten.

9

a) Da Organ- und Anstellungsverhältnis nach dem der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG zu entnehmenden Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand unabhängig voneinander sind ([X.], [X.].Urt. v. 26. Juni 1995 - [X.], [X.], 1334, 1335), wird die [X.] und Abberufungsfreiheit der [X.]erversammlung durch die Einschränkung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages nur mittelbar berührt. Die wirtschaftlichen Belastungen, welche für die [X.] daraus erwachsen können, dass bei frei widerruflicher Bestellung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis wegen fehlender Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren § 1 [X.] nicht aufgelöst werden kann, sind zwar geeignet, die [X.]erversammlung in ihrer Abberufungsentscheidung zu beeinflussen. Diese mittelbare Auswirkung wird aber, wie der in § 38 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich geregelte Vorbehalt zugunsten der sich aus bestehenden Verträgen ergebenden Entschädigungsansprüche zeigt, vom Gesetz grundsätzlich hingenommen.

b) Hinzu kommt, dass § 38 Abs. 2 GmbHG es zulässt, die Abberufbarkeit des Geschäftsführers durch statutarische Regelungen bis zur Grenze wichtiger Gründe einzuschränken. In einer von der [X.]erversammlung für die [X.] privatautonom vereinbarten Gestaltung des Anstellungsvertrages, welche bei frei widerruflicher Bestellung des Geschäftsführers die Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch ordentliche Kündigung von einer Rechtfertigung durch einen Kündigungsgrund im Sinne des entsprechend geltenden § 1 [X.] abhängig macht, kann vor diesem Hintergrund schon wegen der Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 [X.] bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kein Eingriff in die organisationsrechtliche Binnenstruktur der [X.] gesehen werden, welcher deren Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt und es deshalb rechtfertigen könnte, einer entsprechenden Parteivereinbarung die Anerkennung zu versagen. Dass die Maßstäbe für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 38 Abs. 2 GmbHG und § 626 Abs. 1 [X.] wegen des unterschiedlichen Bezugspunktes für die Zumutbarkeitserwägungen nicht völlig deckungsgleich sind ([X.]/[X.], GmbHG § 38 [X.]. 41), führt zu keiner anderen Bewertung.

c) [X.] man in der Vereinbarung einer Einschränkung der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der [X.], wäre schließlich auch die Zulässigkeit von auf längere Dauer befristet oder auflösend bedingt geschlossenen Anstellungsverträgen in Frage gestellt, deren Wirksamkeit - soweit ersichtlich - bislang allgemein anerkannt wird. Für die Rechtsanwendung ergäbe sich hieraus die weitere Notwendigkeit, die zeitliche Grenze zu bestimmen, bis zu welcher ein Anstellungsverhältnis durch Parteivereinbarung befristet werden kann. Anders als das Aktienrecht in § 84 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält das [X.] aber gerade keine gesetzliche Regelung der maximalen Laufzeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages.

3. [X.] stehen Vorschriften des [X.]es nicht entgegen.

a) Bei der Bestimmung des § 1 [X.] handelt es sich um einseitig zwingendes Recht, von welchem zum Nachteil der begünstigten Arbeitnehmer nicht abgewichen werden kann ([X.] in Ascheid, Kündigungsrecht § 1 [X.] [X.]. 5 f.; v. [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 1 [X.]. 9 ff.; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1 [X.] [X.]. 20). Eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf vertraglicher Grundlage ist aber zulässig, so dass sich aus dem [X.] keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung ergeben, die auf eine entsprechende Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes über dessen gesetzlich geregelten Geltungsbereich hinaus abzielt (Preis, [X.] 1997, 1256, 1259). Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bietet keinen [X.]alt dafür, dass mit der dort getroffenen Abgrenzung des gesetzlichen Anwendungsbereichs des [X.]es zugleich die Möglichkeit einer abweichenden vertraglichen Abrede zu Gunsten des Geschäftsführers (v. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 12) ausgeschlossen werden sollte (a. [X.], ZIP 2010, 709, 712 f.).

b) Die Frage, in welchem Umfang und mit welchen inhaltlichen Modifikationen die jeweiligen Regelungen des [X.]es kraft der von den Parteien getroffenen Vertragsabrede angewandt werden sollen, ist vorrangig durch Auslegung der Vereinbarung zu beantworten. Die Vertragsklausel in Nr. 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages, wonach zu Gunsten des [X.] die Bestimmungen des [X.] Kündigungsschutzrechts für Angestellte gelten, zielt nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der zur Vertragsbeendigung vereinbarten Bestimmungen darauf ab, dem Kläger für den Fall einer ordentlichen Kündigung des [X.] durch die [X.] über die vereinbarte Kündigungsfrist hinaus eine zusätzliche, den Schutzwirkungen des [X.]es entsprechende Rechtsposition einzuräumen, die darin besteht, die Wirksamkeit der Kündigung vom Erfordernis eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] abhängig zu machen. [X.] gelten sollen die materiellen [X.], ohne dass es auf die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen des [X.]es ankommt. Die Regelung des § 23 [X.] ist für den hier individualvertraglich verabredeten allgemeinen Kündigungsschutz ebenso wenig von Bedeutung wie die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers. Die Wirksamkeit der vereinbarten entsprechenden Geltung des in § 1 [X.] geregelten allgemeinen Kündigungsschutzes kann schließlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter Hinweis auf die prozessrechtlichen Bestimmungen des [X.]es verneint werden.

Auch die Vertragsauflösung durch richterliche Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist einer modifizierenden Parteivereinbarung zugänglich. Da [X.] nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig sind ([X.]at, [X.]Z 26, 25, 30; [X.] in [X.]/Schütz, ZPO 3. Aufl. vor § 253 [X.]. 15; [X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. vor § 253 [X.]. 91; [X.], [X.], 152), kann die richterliche Auflösungsbefugnis zwar von den Parteien nicht unmittelbar vereinbart werden. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien kann sich aber in der Weise auch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 [X.] geregelte Möglichkeit der Vertragsauflösung beziehen, dass der [X.] im Falle einer wegen fehlender materieller Rechtfertigung unwirksamen Kündigung das Recht eingeräumt werden soll, durch einseitige Erklärung das Anstellungsverhältnis gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung aufzuheben, deren Höhe im Rahmen des § 10 [X.] nach Maßgabe der §§ 315 ff. [X.] zu bestimmen ist. Eine solche Auslegung kann sich auf die Überlegung stützen, dass die mit der vereinbarten entsprechenden Geltung des [X.]es verfolgten Intentionen der Parteien regelmäßig nicht dahin gehen werden, dem Geschäftsführer eine über die Schutzwirkungen des [X.]es weit hinausgehende, u. U. zu einer jahrzehntelangen Zahlungspflicht der [X.] führende Rechtsposition zu gewähren.

III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre allerdings zu bejahen, wenn in dem Verlust der Organstellung durch Abberufung als Geschäftsführer stets auch ein hinreichender Grund für eine personenbedingte Kündigung im Sinne der [X.] entsprechend anwendbaren Regelung des § 1 Abs. 2 [X.] zu sehen wäre (so [X.] GmbHR 2007, 442; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 19. Aufl. § 35 [X.]. 245). Ein solches Verständnis der Vereinbarung ist aber mit einer die allgemein anerkannten Auslegungsregeln beachtenden Auslegung von Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung über die entsprechende Geltung der materiellen Kündigungsschutzregelungen nicht zu vereinbaren. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde ([X.], [X.].Urt. v. 7. März 2005 - [X.], [X.], 1068, 1069; v. 18. Mai 1998 - [X.], [X.], 1535, 1536). Letzteres wäre bei der hier vereinbarten entsprechenden Geltung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen der Fall, wenn es die [X.] in der Hand hätte, mit der nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit möglichen Abberufung des Geschäftsführers nach ihrem Belieben zugleich auch den vertragsgemäß erforderlichen Kündigungsgrund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbst zu schaffen.

IV. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die formelle und materielle Wirksamkeit der Kündigungserklärungen nach Maßgabe der in Nr. 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages getroffenen Vereinbarung, insbesondere das Vorliegen eines Grundes für eine verhaltensbedingte Kündigung, zu prüfen und sich gegebenenfalls mit dem im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Auflösungsantrag der Beklagten zu befassen haben wird. Dabei wird die Frage der Vereinbarung eines einseitigen Auflösungsrechts für die Beklagte durch Auslegung zu klären und möglicherweise auf eine sachgerechte Fassung des [X.] hinzuwirken sein.

[X.]                             Caliebe                             Drescher

                  [X.]

Meta

II ZR 70/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Februar 2009, Az: 5 U 193/07, Teilurteil

§ 38 Abs 1 GmbHG, § 611 BGB, § 1 KSchG, § 9 KSchG, §§ 9ff KSchG, § 14 KSchG, § 23 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2010, Az. II ZR 70/09 (REWIS RS 2010, 6806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6806

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