Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Az. B 2 U 75/12 B

2. Senat | REWIS RS 2012, 7683

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anweisung an geschulte und sonst zuverlässige Fachkraft


Tenor

Auf seinen Antrag wird dem Kläger Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2011 gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.2.2012 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren B 2 U 312/11 B Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat glaubhaft gemacht, dass er den entsprechenden Schriftsatz mit den beizufügenden Anlagen (drei Urteile des [X.]) einer geschulten und sonst zuverlässigen Fachkraft mit der Anweisung übergeben hat, diese dem Gericht per Telefax zu übermitteln. Die Fachkraft hat aber nur den Schriftsatz übermittelt und die Anlagen erst mit dem [X.] eingereicht.

2

Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne eigenes Verschulden und ohne ihm zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gehindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist er so zu behandeln, als ob die Begründung mit den als Anlage beigefügten Urteilen des [X.] versehen gewesen wäre.

3

2. Die Beschwerde des [X.] ist dennoch unzulässig, denn er hat einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Er hat sich auf die von ihm vorgelegten Urteile des [X.] berufen und ausgeführt, die Entscheidung des [X.] weiche von diesen ab. Damit hat er den Zulassungsgrund der Abweichung, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) geltend gemacht. Er hat diesen aber nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift kann eine Zulassung wegen Divergenz nur erfolgen, wenn bezeichnet wird, das [X.] sei iS dieser Bestimmung von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abgewichen. Der [X.] wird hier ebenso wenig genannt wie andere oberste Gerichtshöfe des [X.]. Weicht ein [X.] von ihm ab, kann dies die Zulassung wegen Divergenz schlechthin nicht eröffnen.

4

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 [X.]), verweist er darauf, dass der [X.] zwischen einem Unfall und einer bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung in der Regel durch Vorlage ärztlicher Berichte mit unfalltypischen Befunden geführt werde. Folge man den Ausführungen des [X.], wäre in solchen Fällen ein "Nachweis" trotz eindeutiger Dokumentation "immer ausgeschlossen". Hierin liege die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Zu welcher Norm des [X.]rechts hier eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, wird nur in Ansätzen deutlich. Jedenfalls hat der Kläger nicht herausgearbeitet, dass das von ihm angedeutete Problem zu den Voraussetzungen des Nachweises eines Kausalzusammenhangs in der Rechtsprechung des [X.] klärungsbedürftig und in dem hier vorliegenden Einzelfall auch klärungsfähig ist (zum Erfordernis der entsprechenden Darlegungen vgl zB [X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]1 S 37 f; [X.] SozR 3-4100 § 111 [X.] f; [X.] SozR 3-2500 § 240 [X.] f mwN).

5

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat nach § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl [X.] Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 75/12 B

27.03.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Hildesheim, 20. Oktober 2008, Az: S 21 U 198/04

§ 67 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Az. B 2 U 75/12 B (REWIS RS 2012, 7683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7683

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1 BvR 1382/10

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