Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 4 StR 249/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2156

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[X.] vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.]: Soweit die Revision beanstandet, dass Angaben der beiden Geschädigten zu den gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten zum Nachteil die-ser Geschädigten bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertet worden sind, kann dahinstehen, ob der grundsätzlich gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer sol-chen Verwertung hier ausnahmsweise deshalb entbehrlich war, weil nach dem Gang der Hauptverhandlung ein Vertrau-enstatbestand nicht geschaffen worden war (vgl. [X.], 236 m.N.). Die Verfahrensrüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte, der alle Tatvorwürfe bestritten hat, anders als geschehen ver-teidigt hätte, wäre er auf die Möglichkeit der Verwertung auch - 3 - der Angaben der Geschädigten zu den ausgeschiedenen Ta-ten ausdrücklich hingewiesen worden. Das [X.] hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteils-gründe wegen der an einem nicht näher bestimmbaren Tag in der [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 zu Recht nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. vom 13. November 1998 verurteilt (vgl. BGHSt 46, 85). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 249/08

02.09.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 4 StR 249/08 (REWIS RS 2008, 2156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2156

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