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Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 [X.] dringend geboten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
09.01.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend AG Stralsund, 6. August 2019, Az: 42 F 325/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.01.2020, Az. 1 BvQ 92/19 (REWIS RS 2020, 2621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2621
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