Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.10.2013, Az. 1 BvQ 44/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 1608

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Pflicht einer Schülerin zur Ortsanwesenheit gem § 7 Abs 4a SGB 2 aF iVm § 3 ErreichbAnO - Schwerer Nachteil nicht hinreichend substantiiert dargelegt


Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 111, 147 <152 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zwar nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (a). Die Antragstellerin hat indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (b).

4

a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Antragstellerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen den [X.] zu verweisen. Auch die Anwendung von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung auf die Antragstellerin als Schülerin begegnet schon nach den Ausführungen des [X.] Zweifeln.

5

b) Die Antragstellerin hat indes keine schweren Nachteile im Sinne von § 32 Abs. 1 [X.] dargelegt, die ihr entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und die damit eine verfassungsgerichtlich angeordnete, vorläufige Regelung notwendig erscheinen ließen. Es ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier konkret in Rede stehende Ortsanwesenheit in den Herbstferien für die Antragstellerin unzumutbar ist.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 44/13

29.10.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 ErreichbAnO, § 7 Abs 4a SGB 2 vom 20.07.2006

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.10.2013, Az. 1 BvQ 44/13 (REWIS RS 2013, 1608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1608

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