Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 50/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 1747

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 50/12

vom

2. November 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen
Lohmann
und Dr.
Fetzer
sowie den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger

am
2. November 2012
beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. [X.]s
des Anwaltsgerichtshofs
Baden-Württemberg
ohne Datum, der Klägerin zugestellt am 2. Juli
2012,
wird [X.].

Die
Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5zt.

Gründe:

I.

Die
Klägerin
ist
im Bezirk der [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Sie hat beantragt, die Anschrift ihrer Kanzlei
sowie die Nummer ihres [X.]es
nicht in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis aufzuneh-men, weil
sie die Kanzlei an ihrem privaten Wohnsitz betreibe, keinen Kontakt zu ihrem Vater wünsche und über den [X.] mit unverlangter [X.]
-

3

-

bung behelligt worden sei. Die Beklagte hat den Antrag abgewiesen.
Der
Wi-derspruch
der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid der [X.] vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2011 aufzuheben und die [X.] zu verpflichten, die Klägerin vor der Weitergabe ihrer Daten zu [X.] und die Weitergabe von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, hilfsweise aus dem bei
der Anwaltskammer K.

geführten Anwaltsverzeichnis
im Internet bei ihren Daten die Adressangabe "W.

Str.

"
zu löschen sowie die Daten nicht an von [X.] betriebene Anwaltssuchportale oder [X.] weiterzugeben oder die Datenbanken gegen entsprechenden Missbrauch zu sichern.
Die Klage ist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag der Klägerin
ist nach §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
3; [X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR, 2
3
4
-

4

-

2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77).

b) Diese Voraussetzung ist
im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin stand der [X.] hinsichtlich der Fragen, ob und in welcher Form die Kanzleianschrift der Klägerin zu veröf-fentlichen ist, kein Ermessen zu. Nach §
31 Abs.
1 Satz
1 [X.] hat die Kläge-rin ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsan-wälte zu führen. In dieses Verzeichnis ist
(u.a.) die Kanzleianschrift
einzutragen

31 Abs.
3 [X.]). Die Einsicht in dieses Verzeichnis steht jedem unentgelt-lich zu (§
31 Abs.
1 Satz
4 [X.]). Auch insoweit räumt das [X.] kein Ermessen ein. Für ein wie auch immer geartetes Mitspracherecht der Klägerin ist ebenfalls kein Raum.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für die Frage der [X.] der Unterlassungsklage nicht unerheblich, ob die Betreiber der [X.], welche die Daten der Klägerin zwischenzeitlich ebenfalls enthalten,
diese
von der [X.] erhalten oder aber selbst dem öffentlich zugänglichen Verzeichnis entnommen hätten.
Die Beklagte kann die Einsichtnahme in das Anwaltsverzeichnis gemäß §
31 Abs.
1 Satz
4 [X.] nicht verhindern. [X.] dafür, dass sie die Daten nicht nur in die gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnisse eingestellt, sondern an Dritte weitergegeben hat, gibt es nicht.

2. Die Rechtssache hat
auch
keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO).

5
6
7
8
-

5

-

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.],
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf-geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts
erforderlich ist.

b) Die
Klägerin
hat keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, insbesondere keine Gründe, aus denen sich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §
31 [X.]
ergeben könnten (vgl. zu diesem Erfor-dernis [X.],
NJW 1993, 2825
f.). Diese
wird, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen.
Der [X.] sieht keinen Anlass für eine Vorlage an das [X.] (Art.
100 Abs.
1 GG).
Das gilt sowohl im Hinblick auf die durch
Art.
12
Abs.
1
GG
geschützte Berufsfreiheit als auch im Hinblick auf das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Art.
2 Abs.
1 GG ge-schützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
§
31 [X.]
enthält Be-rufsausübungsregeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ge-rechtfertigt sind. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stär-kung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2.
Februar 2006 (BT-Drucks. 16/513, S.
15) ist es im Interesse des einfachen und sichereren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende
schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen 9
10
-

6

-

können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register dient damit der Transparenz des [X.] und den Interessen der [X.].

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
2 GKG.

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

[X.]
Hauger

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2012 -
AGH 26/11 (I) -

11

Meta

AnwZ (Brfg) 50/12

02.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 50/12 (REWIS RS 2012, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1747

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