Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 43/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 8039

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180716UANWZ.BRFG.43.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

AnwZ ([X.]) 43/15

Verkündet am:

18. Juli 2016

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Eintragung des Familiennamens in das Rechtsanwaltsverzeichnis-
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-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat auf die mündliche [X.] vom 18. Juli 2016
durch
die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg, die Richterin [X.], [X.] Remmert sowie den
Rechts-anwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Merk

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das [X.] vom 23.
Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2009 im Bezirk der [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 21. September 2012 heiratete sie. Sie und ihr Ehemann bestimmten den Geburtsnamen des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen
(Ehenamen).
Mit Zustimmung der [X.] ist die Klägerin weiterhin unter ihrem Geburtsnamen anwaltlich tätig. Ihren Antrag auf [X.] eines Anwaltsausweises, der ihren Geburtsnamen ausweist, lehnte die Beklagte
ab, weil der Ausweis mit der Eintragung im Rechtsanwaltsverzeichnis übereinstimmen müsse. Den daraufhin gestellten Antrag, sie wieder mit ihrem 1
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Geburtsnamen in das Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen, lehnte die Beklag-te
mit Bescheid vom 16. September 2014 ebenfalls ab.

Die Klägerin will mit ihrem Geburtsnamen in das [X.] eingetragen werden. Sie hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 zu verpflichten,

1. die Frau K.

betreffende Eintragung in dem von der [X.] ge-führten
elektronischen
Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des [X.] "B.

"
der Geburtsname "K.

"
aufgenommen wird;

2. hilfsweise zu 1. die Frau K.

betreffende Eintragung in dem von der [X.] geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zu-gelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass auch der Geburts-
und [X.] "K.

"
aufgenommen wird, und

3. die so korrigierten Daten in das von der [X.] geführte Gesamtverzeichnis einzugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der [X.] hat die Beklagte verurteilt, die die Klägerin betref-fende Eintragung in dem von der [X.] geführten elektronischen Verzeich-2
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nis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass als [X.] auch
"K.

"
aufgenommen wird. Weiter hat er die [X.] verurteilt, diese Angaben auch in ein von der [X.] geführtes Gesamtverzeichnis einzugeben. Die weitergehende Klage hat er abgewiesen.

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Berufung will die Klägerin
erreichen, dass ausschließlich ihr Geburtsname in das
Verzeichnis der [X.] und dasjenige der [X.] eingetragen wird.
Sie [X.],

das Urteil des [X.] des Landes [X.] vom 23. Januar 2015 (zum [X.]. 1 [X.] 37/14) zu ändern und die Beklagte unter [X.] ihres Beschlusses vom 16. September 2014 ([X.]. ER

) zu verpflichten,

1. die Frau K.

betreffende Eintragung in dem von der [X.] ge-führten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des [X.] "B.

"
der Geburtsname "K.

"
aufgenommen wird, und

2. die so korrigierten Daten in das von der [X.] geführte Gesamtverzeichnis einzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist
kraft der Zulassung durch den [X.] statt-haft
(§ 112e Satz 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Anliegen der Klägerin ist
grundsätzlich
nach § 31 [X.] in der am 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Fassung des Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
vom 21. Dezember 2015 ([X.]
I S. 2517) zu beurteilen. Die
Vorschrift lautet
aus-zugsweise:

"(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen [X.]sen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der

[X.]) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtver-zeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der [X.] sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die [X.] und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzu-tragen:
1. den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts;
2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei ge-führ"

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Gemäß § 215 Abs. 4 [X.] besteht die Verpflichtung der [X.] nach § 31 Abs. 3 Nummer 2 und 3, den Namen der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, erst ab dem 1. Januar 2017.

2. Der Familienname der Klägerin lautet "B.

". Dieser Name ist gemäß §
31 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in das Verzeichnis der [X.] einzutragen und
in das Gesamtverzeichnis einzugeben. Die Eintragung des Geburtsnamens, der nicht der Familienname ist, reicht entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann nicht aus, wenn er zulässigerweise als [X.] geführt wird.

a) Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Nr. 1 [X.] definiert den Begriff "[X.]"
nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Im [X.] Recht, von welchem bei der Auslegung der genannten Vorschrift unabhängig davon [X.] ist, welche St[X.]tsangehörigkeit der einzelne Rechtsanwalt oder die einzelne Rechtsanwältin hat, besteht der Gesamtname einer Person aus einem Vor-
und einem Nachnamen. Letzterer wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz, im Gesetz über Personalausweise und den elektroni-schen Identitätsnachweis und in anderen Gesetzen als "Familienname"
[X.]. Jedes neu geborene Kind erhält einen Vor-
und einen Familiennamen, den Geburtsnamen. In der Wahl des Vornamens sind die Eltern des Kindes weitgehend frei.
Der Geburtsname ist dagegen nach den Vorschriften der §§
1616, 1617 BGB zu bestimmen. Gemäß § 1616 BGB erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsa-men Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so be-stimmen sie durch Erklärung
gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur [X.] führt, zum Geburtsnamen des [X.]. Dieser Name wird gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Geburtenregister be-urkundet.
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Der Familienname (Geburtsname) einer Person kann sich mit der [X.] ändern. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur [X.] über die Be-stimmung des [X.] geführten Namen der Frau oder des Mannes be-stimmen (§ 1355 Abs. 3 BGB). Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB). Im Eheregister werden im [X.] an die Eheschließung (u.a.) die nach der Eheschließung geführten Vor-namen und Familiennamen der Ehegatten beurkundet (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

Der
Familienname
einer Person
kann folglich ihrem
Geburtsnamen ent-sprechen, dann nämlich, wenn die Person unverheiratet bleibt, wenn sie heira-tet und die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmen oder wenn sie heiratet und die Ehegatten ihren Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Begriff "Familien-name"
kann
also
sowohl den Geburtsnamen als auch den (oder die) Ehenamen einer Person bezeichnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Person, die ihren Familiennamen angeben muss, frei wählen kann, ob sie ihren Geburts-
oder ihren
davon verschiedenen
Ehenamen angibt. Jede Person hat genau einen Familiennamen. Bei diesem handelt es sich
in der Regel
(also von Adoptionen und Namensänderungen abgesehen)
entweder um den Geburtsnamen oder
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im ausschließenden Sinne
-
um den Ehenamen. Eine Person, die mit der Eheschließung den Geburtsnamen des
anderen Teils als Ehenamen ange-nommen hat, hat nicht zwei Familiennamen. Ihr Familienname ist vielmehr der Ehename; ihr früherer Familienname, ihr Geburtsname also, bleibt ihr Geburts-name und ist gesondert zu vermerken, wenn dies -
wie etwa in § 15 Abs. 1
Nr.
2 [X.] und in § 23 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG
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gesetzlich vorgesehen ist.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass
der Gesetzgeber mit dem
Begriff "Familien-name" in § 31 Abs. 3 Nr. 3 [X.] abweichend vom üblichen Sprachgebrauch und abweichend von den genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs, des Personenstandsgesetzes und des Personalausweisgesetzes auch oder sogar vorrangig nicht den Familiennamen, sondern den mit der Eheschlie-ßung abgelegten Geburtsnamen bezeichnen wollte, gibt es nicht.

[X.]) Der Begriff "Familienname"
ist durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 ([X.] I S. 358) in die Vorschrift des § 31 Abs. 3 [X.] eingefügt worden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der
Rechtsanwaltschaft vom 2.
Februar 2006 sah in Art. 1 Nr. 21 eine Neufassung des § 31 Abs. 3 [X.] dahingehend vor, dass "Name und Vorname"
des Rechtsanwalts in das [X.] eingetragen werden sollten (BT-Drucks. 16/513, [X.]). Die Bundesre-gierung schlug
vor, die Wörter "Name und Vorname"
durch die Wörter "der [X.], die Vornamen"
zu ersetzen (BT-Drucks. 16/513, [X.] zu Nr. 21 Abs. 3). Begründet wurde dieser
später Gesetz gewordene
Vorschlag nicht. Einzige Erklärung hierfür ist, dass der Rechtsbegriff "Familienname"
in seiner üblichen Bedeutung verwandt werden sollte. Abweichungen hätten begründet werden müssen, nicht jedoch der übliche Sprachgebrauch.

[X.]) Noch deutlicher ist der Wille des Gesetzgebers, den Begriff "Famili-enname"
in seiner üblichen
Bedeutung zu verwenden, bei der Neufassung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 [X.] durch das [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.
Dezember 2015 ([X.] I S. 2517) zum Ausdruck gekommen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber das Problem des Namenswech-14
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sels anlässlich der Eheschließung gesehen und dahingehend gelöst, dass ein vom Familiennamen abweichender [X.] als "[X.]"
fortgeführt werden darf, welcher gemäß §
31 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gesondert eingetragen werden kann
(Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf eines [X.], BT-Drucks. 18/6915 vom 2. Dezember 2015, S.
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f.
zu § 31 Abs. 3
Nr.
2 und 3 [X.]-E):

"ein Rechtsanwalt an dem jeweiligen Standort beruflich auftritt. Bei nicht in ei-nem beruflichen Zusammenschluss tätigen Rechtsanwälten wird der Kanzlei-name häufig dem um die Berufsbezeichnung ergänzten Vor-
und Familienna-men entsprechen. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben ist aber auch ein anderer [X.] möglich,
insbesondere unter Beibehaltung eines vor der Eheschließung geführten Namens (vgl. [X.], in [X.]/
Wolf/Göcken, a.a.[X.], § 31 [X.], Rn. 56, der unter Hinweis auf [X.] NJW 2009, S. 1657 und NJW 1988, [X.]77, 1578 auf die Berechtigung des [X.] zur Führung eines [X.]ns im Berufsleben verweist).

Name der Kanzlei und die Namen von Zweigstellen deren eindeutiger Bezeich-nung dienen, ist deren erstmalige Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer wie auch die Mitteilung späterer Änderungen als Ausfluss der bezüglich der Kanzlei und bestehender Zweigstellen bestehenden berufsrechtlichen Pflichten anzu-".

Der "Familienname"
in § 31 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist danach wie auch sonst der jeweils geführte, im Personalausweisregister
(§ 23 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG)
und
(gegebenenfalls) im Eheregister
(§ 15 Abs. 1
Nr. 3 [X.]), sonst im Geburtsregister (§ 21 Abs. 1 [X.])
eingetragene aktuelle Familienname. Der Geburtsname, der mit der Eheschließung abgelegt wurde, ist gerade nicht gemeint. Das mögliche Interesse eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwäl-tin
daran, den Geburtsnamen als [X.]n weiter zu führen, wird dadurch gewahrt, dass ein solcher
Name als "[X.]"
gesondert eingetragen wer-den kann (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 [X.]).
Die Klägerin verweist zwar darauf,
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dass als [X.] auch eine Fantasiebezeichnung gewählt werden und zu-sätzlich ein vom Familiennamen verschiedener [X.] geführt
werden könnte, was von § 31 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht erfasst sei. Da sie selbst ihre Kanzlei jedoch unter der Bezeichnung "Kanzlei K.

", also unter ihrem Ge-burts-
und [X.]n und nicht unter einer Fantasiebezeichnung führt, [X.] diese Frage hier keiner Entscheidung.
Diese nicht eben naheliegende Fall-gestaltung zwingt nicht dazu, den Begriff "Familiennamen"
in § 31 Abs. 3 Nr. 1 [X.] abweichend vom üblichen Sprachgebrauch im Sinne von "Geburtsna-men"
zu verstehen.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin entspricht die Eintragung des [X.]ns im Sinne des allgemeinen Namensrechts auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 31 [X.]. Die Verzeichnisse der Rechtsanwalts-kammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter (§
31 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Im Interesse des einfachen und sicheren Rechts-verkehrs ist es unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist (BT-Drucks. 16/513, [X.] zu Nr. 21).
Es mag sein, dass diejenigen Personen, welche die Klägerin unter ihrem [X.]n beauftragt haben, ihren Familiennamen nicht zu erfahren brauchen. Warum aber Gerichte, Behörden und Rechtsuchende generell keine Möglichkeit erhalten sollen zu prüfen, ob T.

B.

-
die Klägerin
-
als Rechts-anwältin zugelassen ist, ist nicht einzusehen.

Im Übrigen kann kaum angenommen werden, dass die Klägerin ihr priva-tes Umfeld, in welchem sie ihren Ehenamen führt, und ihre berufliche Betäti-gung vollständig getrennt halten kann. Wenn eine Person -
wie die Klägerin
-
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mehr als
nur
einen Namen führt, kommt es fast zwangsläufig zu Unklarheiten und Missverständnissen, die erst durch Einsicht in das [X.] werden können. Seinen Zweck kann das Verzeichnis in einem solchen Fall
nur erfüllen, wenn nicht nur der [X.] ([X.]), sondern auch der Familienname
des jeweiligen Anwalts
verzeichnet ist.
Der Gesetzgeber hat die Konkurrenz von Berufs-
und Familiennamen dahingehend gelöst, dass sowohl der Familienname als auch der [X.], letzterer als [X.], anzu-geben ist (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.]).

Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es
nicht aus, dass die Beklagte nicht nur ihren [X.]n, sondern auch ihren richtigen Namen kennt und auf Anfrage Auskunft darüber geben kann, welche natürliche Person sich hinter dem [X.]n verbirgt. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass [X.] unentgeltlich Einsicht in die Verzeichnisse und in das Gesamtverzeichnis nehmen kann und dass die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtver-zeichnis durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht wird (§
31 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.]). Gerichte, Behörden und Rechtsuchende sollen also gera-de nicht auf den Umweg der Anfrage an die zuständige Rechtsanwaltskammer verwiesen werden.

d) Die
verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilt der Senat nicht. Die Vorschrift des § 31 [X.] enthält Berufsausübungsregeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind
(vgl. [X.], [X.] vom 2. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 50/12, [X.]. 2013, 38 Rn.
10). Die Verzeichnisse dienen der Transparenz des Rechtsdienstleis-tungsmarktes und den Interessen der Verbraucher. Eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 6 GG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin war in der Be-stimmung ihres [X.] nach Maßgabe des § 1355 BGB ebenso frei wie in 20
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ihrer Entscheidung, ihren Beruf weiterhin unter ihrem Geburtsnamen oder unter ihrem Ehenamen auszuüben. Anspruch darauf, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende nicht erfahren, welche natürliche Person sich hinter dem Kanz-leinamen verbirgt oder welchen Beruf sie unter ihrem Geburtsnamen ausübt, hat sie nach Lage des Gesetzes nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs.
2 GKG.

Limperg
[X.]
Remmert

[X.]
Merk

Vorinstanz:
[X.] Hamm, Entscheidung vom 23.01.2015 -
1 [X.] 37/14 -

22

Meta

AnwZ (Brfg) 43/15

18.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 43/15 (REWIS RS 2016, 8039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8039

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 238/14

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