Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 2 ARs 165/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1598

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[X.]/00vom19. Juli 2000in der Strafvollstreckungssachegegenwegen Diebstahls u.a.[X.].: 84 [X.] 1164.8/97 Staatsanwaltschaft [X.][X.].: 33 [X.] B [X.][X.].: 4107 [X.] 4.259/00 Generalstaatsanwaltschaft Köln[X.].: 1 [X.]/00 Landgericht Wuppertal- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Juli 2000 beschlossen:Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zu-rückgewiesen.Gründe:Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt [X.] Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Be-stimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wennsich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - [X.] ergibt ([X.]St 26, 162, 164; [X.], Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2ARs 459/94 -; [X.], Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 [X.]). [X.] es sich hier. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im [X.] § 453 StPO ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].Die am 5. Mai 1998 aktenmäßig bekannt gewordene (vgl. [X.]. 24 [X.])erneute Bestrafung des Verurteilten durch Urteil des [X.] vom16. Januar 1998/[X.] vom 16. Juni 1998 ([X.]. 49 [X.]) führtebereits zur Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr durch Beschluß desAmtsgerichts vom 28. Juli 1998 ([X.]. 39 [X.]); sie findet damit im vorliegendenZuständigkeitsstreit keine Berücksichtigung, obwohl der Verurteilte in der [X.] bis zum 26. Mai 1998 zur Verbüßung einer Ersatzfreiheits-strafe in der [X.] einsaß (vgl. [X.]. 27 [X.]), so daß ansich die Strafvollstreckungskammer des [X.] insoweit nach§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig gewesen wäre[X.], die Frage des [X.] erneut zu prüfen, gibt nun-mehr die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 8. Dezember 1998, [X.] mitgeteilt am 11. Januar 1999 (vgl. [X.] [X.]. 65), sowie dieAnklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 22. Oktober 1999 ([X.] [X.]. 69),die zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung [X.] vom 1. Februar 2000/10. Februar 2000 geführt haben ([X.][X.]. 71, 72).Der Verurteilte saß vom 8. Oktober 1999 bis zum 22. November 1999 inder [X.] ein und wurde sodann in die [X.] verlegt (vgl. [X.] [X.]. 74, 75). Mit seiner Aufnahme indie [X.] ging gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPOdie Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] über, weil diese im Sinne der Bestimmung mit der Sache befaßt war. 'Be-faßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen [X.] oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzungrechtfertigen können (vgl. [X.]St 30, 189, 191; [X.]R StPO § 462 a Abs. 1- 4 -Befaßtsein 1). Das war hier der Fall, nachdem die Anklage der Staatsanwalt-schaft [X.] vom 8. Dezember 1998 (vgl. [X.] [X.]. 65/66) zum Bewährungs-heft genommen worden und unter dem Datum des 22. Oktober 1999 erneutAnklage gegen den Verurteilten erhoben worden war. "[X.] Otten

Meta

2 ARs 165/00

19.07.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 2 ARs 165/00 (REWIS RS 2000, 1598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1598

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