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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 203/10
vom
10. Mai
2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin Möhring
am 10. Mai
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 20.
August 2010 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
6, 7, 300 Abs.
3 Satz
2 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft, sie ist jedoch im Üb-rigen gemäß §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil der geltend gemachte Zuläs-sigkeitsgrund der Divergenz nicht vorliegt.
Das Beschwerdegericht hat -
durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts
-
festgestellt, dass der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensphase
(und nicht erst ab April 2007) in einem fiktiven angemes-
1
2
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3
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senen Dienstverhältnis hätte so viel verdienen können, dass er schon vor
April 2007 monatlich 159,29
den Treuhänder
hätte abführen können und müs-sen. Demgegenüber hat der Schuldner für diesen Zeitraum bis zuletzt keine Zahlungen an den Treuhänder geleistet
und dadurch die Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein, hat er trotz richterlichen Hinweises nicht vorgebracht
(§
296 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 [X.]). Zwar ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen,
dass der Schuldner mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt hat, das ihn in die Lage versetzt hätte, Zahlungen nach §
295 Abs.
2 [X.] an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsob-liegenheit aus §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] hätte er sich jedoch darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX ZB 224/09, [X.], 596 Rn.
7 mwN). Solche Bemühungen hat er nicht dargetan, diese Wertung
wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht beanstandet. Diese rügt nur, das Gericht habe nicht festgestellt, ab wann der Schuldner erkannt habe, dass er mit seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschafte, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige [X.] aus. Da es bei dieser Frage jedoch um die Entlastung des Schuldners geht, hätte dieser dazu zunächst erst einmal vortragen müssen. Dies ist jedoch nicht
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4
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geschehen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZB 133/07, [X.], 482 Rn.
5).
Kayser
Raebel
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2010 -
4 IN 293/02 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2010 -
3 T 25/10 -
Meta
10.05.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. IX ZB 203/10 (REWIS RS 2012, 6564)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6564
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