Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. 2 StR 371/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8986

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Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2023 wird

a) von der Einziehung eines Smartphones Marke [X.], Farbe schwarz; eines Smartphone Marke [X.], Farbe rosa, IMEI-Nummer               und eines Smartphones [X.], Farbe schwarz, abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil

aa) aufgehoben, soweit ein Bargeldbetrag von 500 € eingezogen worden ist; dieser Teil der Einziehung entfällt,

bb) im verbleibenden Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass 44,9371 kg Marihuana eingezogen werden.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung der „in dem Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel“, der drei in der [X.] bezeichneten Mobiltelefone und eines Bargeldbetrages in Höhe von 500 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens sowie zur teilweisen Aufhebung und Neufassung der [X.]. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf Antrag des [X.] beschränkt der [X.] aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom [X.] festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der drei Mobiltelefone, da die Einziehung derselben neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

3

2. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, bedarf die [X.] der (weiteren) Korrektur.

4

a) Diese unterfällt der Aufhebung, soweit das [X.] einen Bargeldbetrag von 500 € als Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die betreffenden Geldscheine noch in individualisierter Form vorhanden sind. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, dass das Geld mit dem weiteren bei der Angeklagten sichergestellten Bargeld in Höhe von 760 € vermischt worden ist. Die in einem solchen Fall mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Angeklagte auf den gesamten Bargeldbetrag von 760 € verzichtet hat; der staatliche Zahlungsanspruch ist dadurch erloschen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 1 [X.], juris Rn. 3; vom 1. Februar 2023 – 5 StR 549/22, juris Rn. 2).

5

b) Hinsichtlich des eingezogenen Marihuanas bedarf die Urteilsformel der Präzisierung, damit für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 [X.], juris Rn. 5). Der [X.] holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 86/22, juris Rn. 4).

6

3. Der geringe Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

      

Meyberg     

      

Grube 

      

[X.]     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 371/23

22.11.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 17. März 2023, Az: 5/16 KLs 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. 2 StR 371/23 (REWIS RS 2023, 8986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8986

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Referenzen
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2 StR 86/22

3 StR 477/22

5 StR 549/22

1 StR 406/22

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