Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers ist Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 123 VwGO
Meta
18.05.2016
Entscheidung
Sachgebiet: E
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 18.05.2016, Az. M 10 E 16.1675 (REWIS RS 2016, 11194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11194
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag mangels Vorliegens einer ladungsfähigen Adresse
Antrag auf Zuweisung einer anderen Obdachlosenunterkunft
Keine zulässige Klage bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
Unzulässige Beschwerde wegen Nichtvorlage geeigneter Nachweise einer ladungsfähigen Anschrift
ladungsfähige Anschrift der Klagepartei als Sachentscheidungsvoraussetzung, Änderung der Anschrift nach Klageerhebung, fehlende tatsächliche Erreichbarkeit an …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.