Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2010, Az. 2 ARs 74/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7929

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[X.]/10 vom 30. März 2010 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a. [X.].: 73 Js 3171/09 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 Ds 73 Js 3171/09 [X.].: 42 Ns 73 Js 3171/09 Landgericht [X.] [X.].: 1 Ss 1534/09 Oberlandesgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 13. Januar 2010 - [X.].: 1 Ss 1534/09 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Soweit der Antragsteller mitgeteilt hat, er habe eine weitere Be-schwerde gar nicht eingelegt, steht dem der Wortlaut seines aus-drücklich als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreibens vom 26. Januar 2010 an das Oberlandesgericht [X.] entgegen. Der Antragsteller hat gegen ein ihn verurteilendes Urteil des Landgerichts [X.] Revision eingelegt und gegen deren Ver-werfung als unzulässig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er "Strafantrag wegen Rechtsbeugung" gestellt. Das Oberlandesgericht [X.] hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] sowie seinen Antrag auf Entschei-dung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO durch Be-schluss vom 13. Januar 2010 verworfen. Hiergegen richtet sich seine "weitere Beschwerde" vom 26. Januar 2010. Es kann daher keine Rede davon sein, der Strafantrag des Antragstellers sei ge-gen oder ohne seinen Willen in eine weitere Beschwerde "umge-wandelt" worden. Er hat diese vielmehr trotz mehrfacher zutref-fender Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erhoben und auch nicht zurückgenommen. - 3 - Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 StPO offenkundig unzulässig und war daher auf Kosten des Antragstellers zu ver-werfen. [X.]

Meta

2 ARs 74/10

30.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2010, Az. 2 ARs 74/10 (REWIS RS 2010, 7929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7929

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