Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 3 AZR 109/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 9200

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - (ergänzende) Auslegung einer vertraglichen Anpassungsregelung


Tenor

Auf die Revision der [X.]eklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der [X.]eklagten im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2009 - 3 [X.]/09 [X.] - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2009 - 4 Ca 552/08 [X.] - auf die [X.]erufung der [X.]eklagten - unter Zurückweisung der [X.]erufung der [X.]eklagten im Übrigen sowie unter Zurückweisung der [X.]erufung des [X.] - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die [X.]eklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige [X.]etriebsrente für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 iHv. 804,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 67,08 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 2. Januar 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, auch über den 31. Dezember 2008 hinaus das Ruhegeld des [X.] nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung entsprechend den zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte prozentual anzupassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz haben der Kläger zu 58 % und die [X.]eklagte zu 42 % zu tragen.

Die Kosten des [X.]erufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 42 % und die [X.]eklagte zu 58 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des [X.].

2

Der 1942 geborene Kläger war vom 20. Januar 1975 bis zum 31. August 2006 bei der [X.] beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 6. Juli 1976 hatten die Parteien ua. vereinbart:

        

„§ 2   

        

Die Vergütung und der Erholungsurlaub werden in Anlehnung an den [X.] ([X.]) gewährt. [X.] ist in die Vergütungsgruppe II b des [X.] eingruppiert.“

3

Die Betriebsrente des [X.] berechnet sich nach der „[X.]satzung der Industrie- und Handelskammer für den Regierungsbezirk L vom 2. Dezember 1976“ (im Folgenden: [X.]satzung), die auszugsweise lautet:

        

„§ 3   

        

Höhe der [X.]leistungen

        

1)    

Als [X.] wird monatlich der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.

        

2)    

Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:

                 

Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 

...     

        

3)    

Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen [X.] und des monatlichen Bruttogehaltes, das dem Versorgungsberechtigten bei Eintritt des [X.] gewährt wurde, errechnet. Wenn ein Anspruch auf höheren [X.] für versorgungsberechtigte Kinder besteht, wird der höhere [X.] ungekürzt dem Ruhegehalt zugerechnet.

                 

Die Gesamtversorgung beginnt nach Ablauf der Wartezeit mit 35 % vom Entgelt. Sie steigt in den folgenden 15 Dienstjahren der gesamtversorgungsfähigen [X.] um jährlich 2 % und in den folgenden weiteren Dienstjahren um jährlich 1 % bis zu höchstens 75 %.

                 

Tritt der Versorgungsfall nach 25jähriger Dienstzeit bei der Kammer ein, so ist in jedem Fall der Höchstsatz von 75 % der Gesamtversorgungsbezüge erreicht.

        

4)    

Die gesamtversorgungsfähige [X.] ist die Dienstzeit bei der Industrie- und Handelskammer für den [X.]

        

5)    

Das bei Eintritt des [X.] errechnete [X.] wird in der Versorgungszeit den tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem [X.], unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2, angepaßt.“

4

Der Kläger war zuletzt in die [X.]. Ia der Anlage zum [X.] eingruppiert und bezog eine monatliche Vergütung iSd. § 3 Abs. 3 der [X.]satzung [X.]. insgesamt 5.162,00 Euro brutto, die sich aus einem Grundgehalt [X.]. 4.293,34 Euro brutto, einem [X.] [X.]. 672,18 Euro brutto, einer Stellenzulage [X.]. 42,98 Euro brutto sowie einer Leistungszulage [X.]. 153,50 Euro brutto zusammensetzte.

5

Ausweislich des [X.] der [X.] Bund bezog er in der [X.] von Januar bis Juni 2008 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. monatlich 1.558,54 Euro. Seit dem 1. Juli 2008 beläuft sich diese Rente auf 1.575,75 Euro. Die Beklagte zahlte an den Kläger in der [X.] von Januar 2008 bis Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente [X.]. 2.403,53 Euro brutto und in der [X.] von Juli 2008 bis Dezember 2008 eine solche [X.]. 2.386,32 Euro brutto. In beiden Beträgen ist jeweils der höhere [X.] für versorgungsberechtigte Kinder nach § 3 Abs. 3 der [X.]satzung [X.]. 90,57 Euro enthalten.

6

Bis zum 1. Oktober 2005 bzw. 1. November 2006 richteten sich die Rechtsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst - sofern beide Parteien tarifgebunden waren oder die Geltung der Tarifverträge durch arbeitsvertragliche Bezugnahme- oder Verweisungsklausel vereinbart war - nach dem [X.]. Am 1. Oktober 2005 traten für den Bereich des [X.] und der kommunalen Arbeitgeberverbände der [X.] vom 13. September 2005 und die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] sowie der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts in [X.], wonach die bisherigen Tarifverträge durch den [X.] ersetzt (§ 2 [X.]) bzw. abgelöst (§ 2 [X.]) wurden. Für den Bereich der [X.] traten zum 1. November 2006 der [X.] vom 12. Oktober 2006 sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts in [X.], wonach der [X.] iVm. dem [X.] für den Bereich der [X.] die bisherigen Tarifverträge ersetzt, § 2 Abs. 1 [X.].

7

Am 8. Juni 2006 schlossen die [X.] und die [X.] - [X.] den „Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die [X.] und 2007“ (im Folgenden: [X.]). Dieser Tarifvertrag enthält unter § 3 die folgende Regelung:

        

„Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008

        

Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden [X.] werden im Tarifgebiet West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.H. erhöht. ... Die Beträge der [X.] werden dabei auf volle 5 Euro aufgerundet.“

8

Der Kläger hat mit seiner Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung unter Berücksichtigung der in § 3 des [X.] vorgesehenen prozentualen Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,9 % geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, für die Anpassung seiner Betriebsrente nach dieser Bestimmung seien nunmehr die tariflichen Änderungen der Entgelte nach dem [X.] maßgeblich. Der [X.] habe für den Bereich des [X.] die Regelungen des [X.] ersetzt. Die im [X.] vorgesehenen Tariferhöhungen seien bei der Anpassung seines [X.]es in der Weise zu berücksichtigen, dass das monatliche Bruttogehalt iSd. § 3 Abs. 3 der [X.]satzung um 2,9 % angehoben und auf dieser Basis die Gesamtversorgung neu ermittelt werde. Nicht ausreichend sei es, lediglich den von der [X.] gezahlten Differenzbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den Bezügen nach § 3 Abs. 2 der [X.]satzung anzupassen.

9

Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] von Januar bis Dezember 2008 [X.]. insgesamt 1.375,38 Euro brutto [X.] Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,48 Euro seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008 sowie 1. Juli 2008 und aus jeweils 114,75 Euro seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008 und 2. Januar 2009 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das bei Eintritt des [X.] errechnete [X.] zu Gunsten des Klägers in der Versorgungszeit den tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem [X.] unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 der [X.]satzung vom 2. Dezember 1976 jeweils zum [X.]punkt der tariflichen Veränderung und zwar in gleicher prozentualer Höhe wie die Tarifgehälter anzupassen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anpassung der Betriebsrente des [X.] richte sich, nachdem der [X.] für den Bereich der [X.] den [X.] ersetzt habe, nach § 16 [X.]. Die [X.]satzung nehme nicht auf den [X.] in seiner jeweiligen Fassung und auf die den [X.] ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge Bezug. Eine etwaige Regelungslücke könne durch Rückgriff auf § 16 [X.] gefüllt werden. Diese Bestimmung verfolge - ebenso wie § 3 Abs. 5 der [X.]satzung - den Zweck, das [X.] der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Soweit dennoch die Tarifänderungen nach dem [X.] zu berücksichtigen seien, habe keine Neuberechnung der Gesamtversorgung zu erfolgen; vielmehr sei die von der [X.] gezahlte Betriebsrente entsprechend zu erhöhen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Antrag zu 1. [X.]. 870,90 Euro nebst Zinsen und mit dem Antrag zu 2. vollständig entsprochen. Das [X.] hat der Klage mit beiden Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der [X.] ist teilweise begründet. Das [X.] hat dem Klageantrag zu 1. zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Der Klageantrag zu 1. ist lediglich iHv. 804,96 [X.] begründet. Die weitergehende Zahlungsklage ist unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Dem Klageantrag zu 2. hat das [X.] zu Recht stattgegeben. Der Klageantrag zu 2. ist in der gebotenen Auslegung zulässig und begründet.

I. Der Klageantrag zu 1. ist iHv. 804,96 [X.] begründet. Der Kläger kann von der [X.] verlangen, dass diese an ihn für die [X.] von Januar 2008 bis Dezember 2008 über die monatlich gezahlte Betriebsrente hinaus monatlich weitere 67,08 [X.] brutto zahlt. Der Anspruch des [X.] folgt aus § 3 Abs. 5 der [X.]satzung, wonach das bei Eintritt des [X.] errechnete [X.] in der Versorgungszeit den tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem [X.], unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 angepasst wird.

1. Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung verpflichtet, das [X.] des [X.] ab dem 1. Januar 2008 entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] in § 3 des [X.] vereinbarten prozentualen Steigerung der Tabellenentgelte anzupassen. Dies ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 5 der [X.]satzung, die als Teil einer Gesamtzusage eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 27. Juli 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 21, [X.] § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 49 f., [X.]E 134, 269; 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.] § 157 Nr. 38).

Weist eine vertragliche Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. [X.] ist eine Regelungslücke dann, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 33, [X.]E 130, 202).

b) Danach ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, dass die Versorgungsregelung aufgrund der Ersetzung des [X.] durch den [X.] und den [X.] lückenhaft geworden ist. Die entstandene Regelungslücke ist im Wege einer ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die Betriebsrente entsprechend den Tariferhöhungen im Bereich des [X.] anzupassen ist.

aa) § 3 Abs. 5 der [X.]satzung ist infolge der Ablösung bzw. Ersetzung des [X.] durch den [X.] und den [X.] lückenhaft geworden.

(1) § 3 Abs. 5 der [X.]satzung nimmt für die Anpassung des [X.]es die tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem [X.] und damit die jeweiligen [X.] zum [X.] in Bezug.

Unter Geltung des [X.] setzte sich die Vergütung der Angestellten aus einer Grundvergütung und dem [X.] zusammen; die Beträge der Grundvergütung und des [X.]s waren in einem besonderen Tarifvertrag ([X.]) vereinbart, § 26 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]. Zuzüglich der Zulagen und Zuschläge ergaben sich die Bezüge, § 36 [X.]. Damit beziehen sich die „tariflichen Änderungen der Bezüge“ iSd. § 3 Abs. 5 der [X.]satzung auf die Änderungen, die sich aus den jeweiligen [X.]n zum [X.] ergeben. § 3 Abs. 5 der [X.]satzung ist damit zeitdynamisch ausgestaltet.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages die Vergütung und der Erholungsurlaub nur „in Anlehnung an den [X.] ([X.])“ gewährt wurden. In § 3 Abs. 5 der [X.]satzung wurden die [X.] zum [X.] nicht nur „in Anlehnung“ in Bezug genommen, sondern unmittelbar. Im Übrigen stellt die Formulierung „in Anlehnung“ - jedenfalls soweit die Vergütung betroffen ist - keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der [X.] auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar ebenfalls dynamisch (vgl. [X.] 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.], 150).

(2) § 3 Abs. 5 der [X.]satzung ist jedoch nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet.

Der Wortlaut der Bestimmung trägt weder eine Erstreckung auf den [X.] und die zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte noch eine Erstreckung auf den [X.] und die zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den [X.] erfasst. Ein Zusatz, dass auch die den [X.] ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, findet sich in § 3 Abs. 5 der [X.]satzung nicht.

(3) Hierdurch ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden.

Aus der zeitdynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die jeweils geltenden [X.] ergibt sich der Wille der Parteien, die Entwicklung der Betriebsrenten an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das [X.] soll diejenigen Steigerungen erfahren, die für das Entgelt der von dem in Bezug genommenen Tarifwerk erfassten aktiven Mitarbeiter gelten. Dieses Ziel kann aufgrund der Ersetzung des [X.] durch den [X.] und den [X.] nicht mehr erreicht werden, denn die [X.] zum [X.] werden nicht mehr weiterentwickelt; an ihre Stelle sind die zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte nach dem [X.] und [X.] getreten. Diese Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst wurde bei Schaffung der [X.]satzung nicht bedacht. Hierdurch ist § 3 Abs. 5 der [X.]satzung lückenhaft geworden. Infolge der Tarifsukzession kann die in der [X.]satzung zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf die Steigerungen der Vergütung nach den [X.]n zum [X.] keine Rechtswirkungen mehr entfalten; sie wirkt, da die [X.] zum [X.] nicht mehr weiterentwickelt werden, lediglich als statische fort. Sie dennoch weiterhin als Grundlage der Anpassungsentscheidung nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung anzusehen, widerspräche dem Zweck der Bestimmung. Es träte eine Festschreibung der überholten tariflichen Rechtslage ein. Dies entspricht nicht dem mit § 3 Abs. 5 der [X.]satzung angestrebten Willen, das [X.] während der Bezugsdauer zu dynamisieren.

(4) Der Entstehung einer Regelungslücke steht entgegen der Rechtsauffassung der [X.] nicht entgegen, dass § 16 [X.] den Versorgungsempfängern einen Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung einräumt.

Mit der in § 3 Abs. 5 der [X.]satzung getroffenen Anpassungsregelung wurde die [X.] nach § 16 [X.] nicht beseitigt; § 3 Abs. 5 der [X.]satzung enthält vielmehr eine zusätzliche Regelung über die Anpassung der Betriebsrente, die neben den [X.] nach § 16 [X.] tritt und den Versorgungsberechtigten die dort vorgesehene Anpassung der Betriebsrenten unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der [X.] garantiert. Diese Anpassungsregelung wirkte sich in der Vergangenheit auch regelmäßig zu Gunsten der Betriebsrentner aus, da die tariflichen Steigerungen der Vergütung regelmäßig über dem Anpassungsbedarf nach § 16 [X.] lagen. Damit sollte § 3 Abs. 5 der [X.]satzung erkennbar eine für die Betriebsrentner günstigere Regelung schaffen.

bb) Die Regelungslücke ist durch ergänzende Auslegung dahin zu schließen, dass § 3 Abs. 5 der [X.]satzung nunmehr den [X.] und die zu diesem geschlossenen Entgelttarifverträge in Bezug nimmt.

(1) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre ([X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 89).

Da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt, ist maßgeblicher [X.]punkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage der [X.]punkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch dann, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zur Lückenschließung ist deshalb an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 134, 283).

(2) Danach hätten die Parteien [X.] für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession an Stelle des in § 3 Abs. 5 der [X.]satzung genannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen. Eine statische Weitergeltung des [X.] hätte ihren Interessen nicht entsprochen. Die nähere Ausgestaltung der Anpassung des [X.]es wurde mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die [X.] des [X.] für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der [X.] wirkt nicht anders auf die [X.]satzung ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des in der [X.]satzung benannten Tarifwerks. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf [X.] der [X.]satzung werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den [X.] reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (vgl. [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21).

(3) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleich lautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des [X.] ([X.] und Kommunen) einerseits und des [X.] (Länder) andererseits ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zudem zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung maßgebend sein soll, welches Tarifwerk die Parteien also in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten. Das sind vorliegend die [X.] für den öffentlichen Dienst der Länder.

Ausgehend von Sinn und Zweck der Bezugnahme des § 3 Abs. 5 der [X.]satzung, die Betriebsrente in dem Umfang anzupassen, in dem die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst steigen, weist § 3 Abs. 5 der [X.]satzung auf ein Interesse der [X.] hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (vgl. [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Das ist das Tarifwerk der Länder.

Bei der [X.] handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des [X.] unterliegt. Damit sind ihre Mitarbeiter mit den im [X.] beschäftigten Mitarbeitern bzw. den Pensionären des [X.] eher vergleichbar als mit den Mitarbeitern auf [X.] oder auf [X.]esebene. Davon gehen inzwischen auch die Parteien aus.

c) Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt zudem, dass lediglich die von der [X.] zu zahlenden laufenden Leistungen anzupassen sind, nicht jedoch die bei Eintritt des [X.] ermittelte Gesamtversorgung. Es hat auch keine vollständige Neuberechnung des [X.]es stattzufinden, wie der Kläger meint.

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] bedeutet „Anpassung des [X.]es“ in § 3 Abs. 5 der [X.]satzung nicht, dass das monatliche Bruttogehalt iSd. § 3 Abs. 3 der [X.]satzung anzuheben und auf dieser Basis die Gesamtversorgung neu zu ermitteln ist. Nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung ist lediglich das [X.] anzupassen. Das ist der Betrag, um den die Sozialversicherungsrente des [X.] hinter der für ihn bei Eintritt des [X.] errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.

(1) Nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung wird „das bei Eintritt des [X.] errechnete [X.] ... in der Versorgungszeit“ angepasst. Damit wird klargestellt, dass das [X.] nur einmal, nämlich bei Eintritt des [X.], berechnet wird und dass das so ermittelte [X.] im weiteren Verlauf der Versorgungszeit angepasst wird, also gerade keine Neuermittlung der Gesamtversorgung stattfindet.

(2) Mit der Formulierung „das … errechnete [X.]“ nimmt § 3 Abs. 5 der [X.]satzung zudem § 3 Abs. 1 der [X.]satzung in Bezug, wonach als [X.] monatlich der Betrag gewährt wird, um den die Summe der in Abs. 2 genannten Bezüge hinter der errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Danach ist die Gesamtversorgung nur ein Berechnungsfaktor zur Ermittlung des [X.]es.

(3) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung die Anpassung des [X.]es auch „unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2“ erfolgt. Dies bedeutet nur, dass auch eine Veränderung bei diesen Bezügen zu einer Veränderung des [X.]es führt. § 3 Abs. 5 der [X.]satzung sieht eine Anpassung des [X.]es damit nicht nur dann vor, wenn es zu tariflichen Änderungen der Vergütung/des Entgelts der aktiven Beschäftigten kommt, sondern auch dann, wenn sich die Bezüge des [X.] nach § 3 Abs. 2 der [X.]satzung verändern. Steigt die Vergütung der aktiven Beschäftigten, so führt dies zu einer Erhöhung des [X.]es im Umfang der tariflichen Steigerungen; erhöhen oder vermindern sich die Bezüge des Versorgungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 der [X.]satzung, so ist das [X.] um den konkreten [X.] bzw. um den konkreten Minderungsbetrag durch entsprechende Berücksichtigung der Änderung bei der Anrechnung zu vermindern oder zu erhöhen.

So verstanden führt die Bestimmung der [X.]satzung auch nicht zu einem Abschmelzen des [X.] auf unter 75 % des pensionsfähigen Einkommens, wie der Kläger meint. Ausweislich § 1 iVm. § 3 der [X.]satzung hat die Beklagte den Mitarbeitern versprochen, ihre Sozialversicherungsrente bis zu maximal 75 % des letzten Bruttomonatsverdienstes aufzustocken. Gerade diesem Anliegen wird § 3 Abs. 5 der [X.]satzung gerecht, wonach das [X.] auch dann anzupassen, dh. zu erhöhen oder zu vermindern ist, wenn sich die Bezüge des Versorgungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 der [X.]satzung verändern. Im Falle einer Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 der [X.]satzung sind allerdings stets die Vorgaben des § 5 Abs. 1 [X.] zu beachten, wonach die bei Eintritt des [X.] festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden dürfen, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem [X.]punkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Von dieser Bestimmung kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 17 Abs. 3 [X.].

bb) In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger von der [X.] für die [X.] von Januar bis Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.470,61 [X.] brutto und für die [X.] von Juli bis Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.453,40 [X.] brutto verlangen.

(1) Der Kläger hat bei Eintritt des [X.] eine monatliche Bruttovergütung iHv. 5.162,00 [X.] bezogen. Da er mehr als 25 Jahre bei der [X.] beschäftigt war, war der Höchstsatz der Gesamtversorgung von 75 % erreicht. Danach belief sich die Gesamtversorgung auf 3.871,50 [X.]. Für die [X.] von Januar bis Juni 2008 ist von dieser Gesamtversorgung die vom Kläger bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.558,54 [X.] in Abzug zu bringen, was einen Betrag iHv. 2.312,96 [X.] ergibt. Dies ist das dem Kläger nach § 3 der [X.]satzung zustehende [X.].

(2) Da nach § 3 des [X.] die Beträge der ab dem 1. November 2006 maßgeblichen [X.] ab dem 1. Januar 2008 um 2,9 % erhöht wurden und § 3 Abs. 5 der [X.]satzung in ergänzender Auslegung auf diese Steigerung der Tabellenentgelte Bezug nimmt, erhöht sich das [X.] des [X.] ab dem 1. Januar 2008 um 67,08 [X.] auf 2.380,04 [X.]. Die in § 3 des [X.] vorgesehene Aufrundung der Beträge der [X.] auf volle 5,00 [X.] kommt dabei nicht zum Tragen. § 3 Abs. 5 der [X.]satzung knüpft an die tariflichen Änderungen der Bezüge an. Diese sollen maßgeblich sein für die Anpassung des [X.]es. Damit stellt die [X.]satzung nur auf die prozentuale Steigerung der Vergütung der aktiven Beschäftigten ab. Demgegenüber betrifft die in § 3 des [X.] angeordnete Aufrundung nur die in der [X.] auszuweisenden Beträge.

Dem so ermittelten [X.] iHv. 2.380,04 [X.] ist, da der Kläger Anspruch auf höheren [X.] für versorgungsberechtigte Kinder hat, ein Betrag iHv. 90,57 [X.] hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Betriebsrentenanspruch iHv. 2.470,61 [X.] ergibt. Der höhere [X.] für versorgungsberechtigte Kinder iHv. 90,57 [X.] ist nicht Teil des [X.]es iSd. § 3 Abs. 1 der [X.]satzung, sondern ausweislich § 3 Abs. 3 der [X.]satzung Teil der insgesamt zu beanspruchenden Betriebsrente, nämlich des Ruhegehalts, das sich aus ggf. zwei Komponenten, nämlich dem [X.] iSv. § 3 Abs. 1 der [X.]satzung und - sofern Anspruch auf höheren [X.] für versorgungsberechtigte Kinder besteht - diesem Zuschlag zusammensetzt. Der Zuschlag ist deshalb weder bei der Berechnung des pensionsfähigen Einkommens und damit auch nicht bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigen, noch nimmt er an der Anpassung des [X.]es iSv. § 3 Abs. 1 der [X.]satzung entsprechend der prozentualen Steigerung der Tabellenentgelte teil.

(3) Die Beklagte hat an den Kläger in der [X.] von Januar bis Juni 2008 eine Betriebsrente iHv. 2.403,53 [X.] monatlich gezahlt, so dass sich für die [X.] von Januar bis Juni 2008 eine monatliche Differenz iHv. jeweils 67,08 [X.] ergibt.

(4) Auch für die [X.] von Juli bis Dezember 2008 kann der Kläger rückständige Betriebsrente iHv. monatlich 67,08 [X.] beanspruchen. Ab Juli 2008 hatte sich seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.558,54 [X.] auf 1.575,75 [X.], also um 17,21 [X.] erhöht. Dieser Betrag ist von dem dem Kläger zustehenden [X.] iHv. 2.380,04 [X.] in Abzug zu bringen, was einen Betrag iHv. 2.362,83 [X.] ergibt. Zu dem [X.] ist der [X.] für versorgungsberechtigte Kinder iHv. 90,57 [X.] hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.453,40 [X.] errechnet. Hierauf hat die Beklagte monatlich einen Betrag iHv. 2.386,32 [X.] gezahlt, so dass sich die Differenz auf 67,08 [X.] beläuft.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II. Das [X.] hat der Klage mit dem Antrag zu 2. zu Recht stattgegeben.

1. Die Klage mit dem Antrag zu 2. ist zulässig.

Der Kläger begehrt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, die Feststellung, dass die Beklagte auch über den 31. Dezember 2008 hinaus verpflichtet ist, sein [X.] nach § 3 Abs. 5 der [X.]satzung entsprechend den zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte prozentual anzupassen.

Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 2. nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Rechtsverhältnis bezieht sich auf eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung und beinhaltet einzelne daraus entstandene Rechte, Pflichten oder Folgen. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte die Ansprüche des [X.] bestreitet. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Der Kläger war nicht verpflichtet, statt Klage auf Feststellung eine solche auf künftige Leistungen nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Ihm stand insoweit vielmehr ein Wahlrecht zu (vgl. etwa [X.] 22. Februar 2000 - 3 [X.] - zu A der Gründe, [X.] [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 13).

2. Da § 3 Abs. 5 der [X.]satzung so auszulegen ist, dass sich die Anpassung des [X.]es nach den zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte richtet, ist die Klage mit dem Antrag zu 2. auch begründet.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Lohre    

                 

Meta

3 AZR 109/10

14.02.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lüneburg, 6. April 2009, Az: 4 Ca 552/08 B, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 3 AZR 109/10 (REWIS RS 2012, 9200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9200

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