Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 3 StR 177/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8347

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft u.a.: Besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl (§ 233 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 242 Abs. 1, §§ 26, 52 StGB) hält entgegen den Ausführungen der Revision rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] kann dabei, ob die Feststellungen ein "besonderes Abhängigkeitsverhältnis", mithin ein "länger andauerndes Verhältnis [des Opfers] zur ausbeutenden Person, das sich nicht allein in der vom Gesetz ohnehin beschriebenen Schwächesituation erschöpft, oder ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis" ([X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 233 Rn. 4; MükoStGB/[X.], 4. Aufl., § 233 Rn. 16; [X.]/[X.], StGB, 2. Aufl., § 233 Rn. 8; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 233 Rn. 9) tragen, wofür jedoch vieles spricht. Denn entgegen der Revisionsbegründung, die sich auf die in der Literatur vorherrschende Meinung (s.o.) stützt, setzt § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB weder nach dem Wortlaut der Norm als noch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/9095 [X.]) über das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung hinaus eine derartige Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus.

Unter "Ausbeutung" versteht der Normgeber eine gewissenlose und unangemessene Nutzung der Leistungen oder Tätigkeiten des Opfers, ohne dass diesem ein (wirtschaftlich betrachtet) angemessener Teil des [X.] verbleibt (BT-Drucks. 18/9095 S. 26, 40). Dies ist nach den Feststellungen gegeben. Auch systematische Erwägungen legen eine teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nahe. Soweit in der Literatur ausgeführt wird, Taten der vorliegenden Art seien ausreichend durch den [X.] (§ 240 StGB) bzw. die allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB), erfasst (MükoStGB/[X.], 4. Aufl., § 233 Rn. 7), stellt dies keine systematische, sondern eine für die Gesetzesauslegung nicht maßgebliche kriminalpolitische Erwägung dar. Ebenso wenig sprechen Sinn und Zweck der Norm für eine einschränkende Auslegung. Denn der Gesetzgeber wollte Opfer unter 21 Jahren explizit ohne einen weiteren Ausnutzungstatbestand dem Schutz des § 233 StGB unterstellen (BT-Drucks. 18/9095 [X.]).

[X.] Prof. Dr. Schäfer
ist erkrankt und an der
Unterschriftsleistung
gehindert.

        

[X.]     

        

Anstötz

[X.]

                                   
        

     Kreicker     

        

Voigt     

        

Meta

3 StR 177/21

11.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 18. Dezember 2020, Az: 170 KLs 17/20

§ 233 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 3 StR 177/21 (REWIS RS 2022, 8347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8347

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 232/21 (Bundesgerichtshof)

Strafbare Ausbeutung der Arbeitskraft: Ausbeutung durch eine Beschäftigung als Künstler


3 StR 437/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution: Tenorierung bei Beginn der Taten vor und Beendigung nach Novellierung des …


2 StR 87/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand und Präklusion in der Revision; Voraussetzung eines "Befördern" …


3 StR 489/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen sexueller Belästigung u.a.: Merkmal des körperlichen Berührens


3 StR 90/20 (Bundesgerichtshof)

Vergewaltigung: Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.