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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft u.a.: Besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl (§ 233 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 242 Abs. 1, §§ 26, 52 StGB) hält entgegen den Ausführungen der Revision rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] kann dabei, ob die Feststellungen ein "besonderes Abhängigkeitsverhältnis", mithin ein "länger andauerndes Verhältnis [des Opfers] zur ausbeutenden Person, das sich nicht allein in der vom Gesetz ohnehin beschriebenen Schwächesituation erschöpft, oder ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis" ([X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 233 Rn. 4; MükoStGB/[X.], 4. Aufl., § 233 Rn. 16; [X.]/[X.], StGB, 2. Aufl., § 233 Rn. 8; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 233 Rn. 9) tragen, wofür jedoch vieles spricht. Denn entgegen der Revisionsbegründung, die sich auf die in der Literatur vorherrschende Meinung (s.o.) stützt, setzt § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB weder nach dem Wortlaut der Norm als noch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/9095 [X.]) über das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung hinaus eine derartige Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus.
Unter "Ausbeutung" versteht der Normgeber eine gewissenlose und unangemessene Nutzung der Leistungen oder Tätigkeiten des Opfers, ohne dass diesem ein (wirtschaftlich betrachtet) angemessener Teil des [X.] verbleibt (BT-Drucks. 18/9095 S. 26, 40). Dies ist nach den Feststellungen gegeben. Auch systematische Erwägungen legen eine teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nahe. Soweit in der Literatur ausgeführt wird, Taten der vorliegenden Art seien ausreichend durch den [X.] (§ 240 StGB) bzw. die allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB), erfasst (MükoStGB/[X.], 4. Aufl., § 233 Rn. 7), stellt dies keine systematische, sondern eine für die Gesetzesauslegung nicht maßgebliche kriminalpolitische Erwägung dar. Ebenso wenig sprechen Sinn und Zweck der Norm für eine einschränkende Auslegung. Denn der Gesetzgeber wollte Opfer unter 21 Jahren explizit ohne einen weiteren Ausnutzungstatbestand dem Schutz des § 233 StGB unterstellen (BT-Drucks. 18/9095 [X.]).
[X.] Prof. Dr. Schäfer |
[X.] |
Anstötz |
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[X.] |
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Kreicker |
Voigt |
Meta
11.01.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kleve, 18. Dezember 2020, Az: 170 KLs 17/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 3 StR 177/21 (REWIS RS 2022, 8347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8347
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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