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PDF anzeigen[X.]/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKiel vom 19. Juni 2001 werden als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Die Abfassung des Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß der Sach-verhalt in einer zeitlich und gedanklich geordneten Weise darzustellenist. Grundsätzlich ist daher chronologisch und nach Bewertungsein-heiten vorzugehen. Das bedeutet auch, daß alle Einzelfälle, die untereine Bewertungseinheit fallen, zusammenhängend darzulegen sind. [X.] empfiehlt es sich bei derart vielen, jeweils nur [X.] Betäubungsmitteln betreffenden Fällen, eine Beschränkung auf diewesentlichen, die Sache prägenden Taten vorzunehmen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Miebach [X.]von [X.]
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 3 StR 444/01 (REWIS RS 2002, 4661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4661
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