Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.07.2016, Az. XI R 1/15

11. Senat | REWIS RS 2016, 8700

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Gegenstand

Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig verpachtet war und vom Erwerber nur noch teilweise verpachtet wird


Leitsatz

Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil "zivilrechtlich selbständig" ist oder nicht .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2014  6 K 2574/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. [X.]ie Beteiligten streiten über das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Geschäftsveräußerung.

2

In den Jahren 1999 bis 2001 errichtete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Geschäftshaus in A.

3

Seit dem 1. [X.]ezember 2000 vermietete die Klägerin dessen Erdgeschoss (mit 350 qm Fläche) an ihren Ehemann. [X.]ie Mietzeit war bis zum 30. November 2010 befristet.

4

[X.]ie Räume im Obergeschoss des Gebäudes (mit ca. 350 qm Fläche) sowie Werkstatt und Lagerraum im Erdgeschoss (mit zusammen 76,3 qm Fläche) waren zunächst an einen [X.] (B) vermietet. Später wurde das Obergeschoss an die Firmen [X.] und [X.] vermietet.

5

[X.]ie Klägerin verzichtete für sämtliche Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und nahm aus den [X.] den vollen Vorsteuerabzug vor.

6

Mit Kaufvertrag vom 24. Mai 2007 veräußerte die Klägerin das Geschäftshaus zum Preis von ... € an die E-GmbH (Erwerberin). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgte nicht.

7

§ 6 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags lauten wie folgt:

        

"[X.]er Grundbesitz ist an den Ehemann der Verkäuferin vermietet. [X.]as Mietverhältnis wird nicht übernommen. [X.]er Verkäufer hat für eine frist- und ordnungsgemäße Räumung zu sorgen.

        

Es bestehen zwei weitere Mietverhältnisse für Büroräume im 1. OG ([X.] sowie [X.]), welche durch den Käufer übernommen werden. [X.]er Inhalt der Mietverträge ist dem Käufer bekannt."

8

[X.]ie Erwerberin führte die Mietverhältnisse mit [X.] und [X.] unverändert fort, während sie das Erdgeschoss in der Folgezeit für eigene unternehmerische Zwecke nutzte.

9

[X.]ie Klägerin nahm in ihrer Umsatzsteuererklärung für das [X.] (Streitjahr) keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG vor.

[X.]er Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) vertrat nach [X.]urchführung einer [X.] im [X.] vom 2. Juni 2009 die Auffassung, die Klägerin sei offenbar von einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) ausgegangen; deshalb sei eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterblieben (§ 15a Abs. 10 UStG). Eine Geschäftsveräußerung liege jedoch weder ganz noch teilweise vor. [X.]ie Vorsteuer sei daher gemäß § 15a Abs. 4 und 6 UStG zu berichtigen.

Auf den Einspruch der Klägerin setzte das [X.] zwar mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 2011 die Umsatzsteuer für das [X.] aus nicht streitigen Gründen herab; im Übrigen wurde der Einspruch der Klägerin jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

[X.]as Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1, 4 und 6 UStG lägen im Streitfall vor. [X.]ie Veräußerung des Geschäftshauses durch die Klägerin sei vom [X.] zu Recht nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung behandelt worden.

Zwar habe die Erwerberin im vorliegenden Fall die Mietverträge mit [X.] und [X.] übernommen, das Vermietungsunternehmen der Klägerin insoweit fortgeführt und damit "die grundlegende Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt". Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ähnelten sich aber die vor und nach der Grundstücksveräußerung durch die Klägerin bzw. die Erwerberin des Hauses ausgeübten Tätigkeiten nicht derart hinreichend, dass im Ergebnis eine Geschäftsveräußerung vorliege. Während das Vermietungsunternehmen der Klägerin die gesamte Immobilie umfasst habe, habe es sich, nachdem die Erwerberin das Erdgeschoss fortan zu eigenunternehmerischen Zwecken nutzte, um etwa die Hälfte seines Umfangs reduziert.

[X.]em stehe nicht entgegen, dass im Übergabezeitpunkt entsprechend den im Mietvertrag zwischen Klägerin und Erwerberin getroffenen Vereinbarungen das Erdgeschoss geräumt und der Mietvertrag mit dem Ehemann der Klägerin beendet gewesen sei. Zur Beantwortung der Frage, ob sich die unternehmerischen Tätigkeiten vor und nach der Übertragung hinreichend ähneln, sei zumindest dann, "wenn Änderungen am Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Veräußerung erfolgen, nicht allein auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Gesamtumstände abzustellen".

Schließlich sei eine andere rechtliche Würdigung auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass verpachtete bzw. vermietete Gebäudeteile, an denen Teil- bzw. Wohneigentum besteht, Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein könnten. Während es sich insoweit um Unternehmen, zumindest aber um jeweils selbständige Unternehmensteile handeln könne, sei dies bei einzelnen vermieteten oder verpachteten Wohnungen oder Räumen, welche Bestandteil eines zivilrechtlich einheitlichen Grundstücks sind, ausgeschlossen. [X.]ie Qualifikation als selbständiger Unternehmensteil setze voraus, dass der Unternehmensteil ein "zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut als wesentlichen materiellen Bestandteil" enthalte.

[X.]as Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 681 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1a UStG). [X.]as [X.] habe zu Unrecht das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsveräußerung verneint. Es sei hierfür nicht entscheidend, ob das Vermietungsunternehmen des Veräußerers (hier: der Klägerin) sich bisher auf die gesamte Immobilie erstreckt habe oder nicht. [X.]ie Übertragung teilweise vermieteter Immobilien führe zu einer Geschäftsveräußerung in Bezug auf den vermieteten Teil.

[X.]ie Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, den Umsatzsteuerbescheid für das [X.] vom 2. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2011 dahin gehend zu ändern, dass hinsichtlich der an [X.] und [X.] vermieteten Räume eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt, sowie die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer dem [X.] zu übertragen.

[X.]as [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

Entscheidungsgründe

I[X.] [[[X.].].]ie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [[[X.].].] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[[X.].].]O--).

[[[X.].].]as [[[X.].].] hat zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich des an [[[X.].].] und [[[X.].].] verpachteten Gebäudeteils keine Geschäftsveräußerung vorliegt. [[[X.].].]ie Sache ist allerdings nicht spruchreif; es sind noch weitere Feststellungen zur Höhe der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung zu treffen.

1. Im Streitfall findet, wovon das [[[X.].].] zu Recht stillschweigend ausgegangen ist, § 15a UStG in der bis zum 31. [[[X.].].]ezember 2004 geltenden Fassung (UStG a.[[[X.].].]) Anwendung.

[[[X.].].]enn der zum 1. Januar 2005 in [[[X.].].] getretene § 15a UStG i.d.[[[X.].].] [[[X.].].] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ([[[X.].].], 3310) ist gemäß § 27 Abs. 11 UStG (vgl. dazu Urteil des [[[X.].].] --[[X.].]-- vom 12. Februar 2009 V R 85/07, [[[X.].].], 473, [[[X.].].], 76, unter [[[X.].].], Rz 11; Abschn. 27.1 Abs. 1 des [[[X.].].]) nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze erst nach dem 31. [[[X.].].]ezember 2004 ausgeführt wurden.

Hieran fehlt es im Streitfall; denn die Klägerin bezog die [[[X.].].] zur Errichtung des Geschäftshauses in den Jahren 1999 bis 2001.

2. [[[X.].].]as [[[X.].].] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die --steuerpflichtige-- Veräußerung des Geschäftshauses zu einer Änderung der Verhältnisse geführt hat, falls keine Geschäftsveräußerung vorliegt (s. dazu 3.). Im Streitfall hätten sich dann die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im Streitjahr i.S. des § 15a Abs. 1 und 4 UStG geändert; denn die Klägerin hat ein zuvor ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwendetes Grundstück nebst Gebäude nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei an die Erwerberin veräußert. [[[X.].].]ie Berichtigung für das Streitjahr und die folgenden Kalenderjahre (§ 15a Abs. 6 UStG a.[[[X.].].]) ist im Streitjahr vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 der Umsatzsteuer-[[[X.].].]urchführungsverordnung). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.

3. Allerdings liegt hinsichtlich der an [[[X.].].] und [[[X.].].] verpachteten Räume keine Änderung der Verhältnisse vor. [[[X.].].]ie Lieferung des Gebäudes von der Klägerin an die Erwerberin ist insoweit nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, sondern als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.

a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) wird nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG a.[[[X.].].] (jetzt: § 15a Abs. 10 UStG) der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. [[[X.].].]adurch werden [[[X.].].] von § 1 Abs. 1a UStG von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen (vgl. [[X.].]-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05, [[[X.].].], 338, [[[X.].].], 65, unter [[[X.].].], Rz 30; s.a. [[X.].]-Urteile vom 15. September 2011 V R 8/11, [[[X.].].], 516, [[[X.].].], 368, Rz 26; vom 19. [[[X.].].]ezember 2012 [[X.].]I R 38/10, [[[X.].].], 366, [[[X.].].], 1053, Rz 28; ebenso Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 15a.2 Abs. 3 UStAE).

b) Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG ist entsprechend Art. 19 der Richtlinie 2006/112/[[[X.].].] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) richtlinienkonform auszulegen(vgl. [[X.].]-Urteil in [[[X.].].], 366, [[[X.].].], 1053, Rz 30 ff., m.w.[X.]). [[[X.].].]abei kann auch die Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 8 der [[[X.].].]/[[[X.].].] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/[[[X.].].]) herangezogen werden (so z.B. Urteil des Gerichtshofs der [[[X.].].] --EuGH-- [[[X.].].] vom 29. Oktober 2009 [[[X.].].]-29/08, [[[X.].].]:[[[X.].].]:2009:665, [[[X.].].], 2099, Rz 36 ff.; [[X.].]-Urteil vom 4. Februar 2015 [[X.].]I R 42/13, [[[X.].].], 472, [[[X.].].], 616, Rz 25).

c) Nach Art. 19 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten "die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen".

aa) [[[X.].].]ie Bestimmung erfasst die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann ([[[X.].].] vom 27. November 2003 [[[X.].].]-497/01, [[[X.].].]:[[[X.].].]:2003:644, [[[X.].].] --[[[X.].].]-- 2004, 19, Rz 40; [[[X.].].] vom 10. November 2011 [[[X.].].]-444/10, [[[X.].].]:[[[X.].].]:2011:724, [[[X.].].], 848, Rz 25; [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].]:2009:665, [[[X.].].], 2099, Rz 37; [[X.].]-Urteile vom 18. Januar 2012 [[X.].]I R 27/08, [[[X.].].], 571, [[[X.].].], 842, und in [[[X.].].], 366, [[[X.].].], 1053, Rz 33). Maßgeblich ist hierfür --entgegen der Auffassung des [[[X.].].]-- die Lage im Zeitpunkt der Übertragung (vgl. ebenso Abschn. 1.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE; s.a. [[[X.].].] Köln, Urteil vom 12. [[[X.].].]ezember 2006  8 K 1130/05, E[[[X.].].] 2007, 456).

bb) [[[X.].].]er Erwerber muss außerdem beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].]:2003:644, [[[X.].].] 2004, 19, Rz 44; [[X.].]-Urteile vom 30. April 2009 V R 4/07, [[[X.].].], 138, [[[X.].].], 863, unter [[[X.].].], Rz 25; in [[[X.].].], 571, [[[X.].].], 842, Rz 19; in [[[X.].].], 366, [[[X.].].], 1053, Rz 34). [[[X.].].]as Unionsrecht fordert aber nicht, dass der Begünstigte vor der Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ausgeübt haben müsste wie der Übertragende (EuGH-Urteil [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].]:2003:644, [[[X.].].] 2004, 19, Rz 45). [[[X.].].]er Erwerber darf den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. [[X.].]-Urteile vom 23. August 2007 V R 14/05, [[[X.].].], 229, [[[X.].].], 165, unter [[[X.].].], Rz 31; vom 29. August 2012 [[X.].]I R 10/12, [[[X.].].], 359, [[[X.].].], 221, Rz 22).

d) [[[X.].].]as [[[X.].].] hat ausgehend davon zwar zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung bezüglich der ursprünglich an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume schon deshalb nicht vorliegen, weil die Erwerberin diese Räume nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst genutzt hat (vgl. [[X.].]-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 53/02, [[[X.].].], 491, [[[X.].].], 730, unter I[X.]2.c, Rz 32 f.; vom 4. September 2008 V R 23/06, [[[X.].].], 426, unter [[[X.].].] cc (1), Rz 30; vom 6. Mai 2010 V R 26/09, [[[X.].].], 256, [[[X.].].], 1114, Rz 32; vom 21. Oktober 2015 [[X.].]I R 40/13, [[[X.].].], 474, [[[X.].].]eutsches Steuerrecht --[[[X.].].]StR-- 2016, 50, Rz 63; [[[X.].].] vom 15. April 2016 [[X.].]I B 109/15, [[[X.].].], 1306, Rz 29; s.a. [[X.].]-Urteil vom 24. September 2009 V R 6/08, [[[X.].].], 506, [[[X.].].], 315, Rz 24, zum Erwerb durch den bisherigen Mieter).

e) Entgegen der Annahme des [[[X.].].] sind jedoch die an [[[X.].].] und [[[X.].].] vermieteten Räume ein selbständiger Unternehmensteil. [[[X.].].]er in Art. 19 MwStSystRL verwendete Begriff des Teilvermögens, das Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein kann, verlangt bei teilweiser Vermietung eines Grundstücks nicht, dass der vermietete Grundstücksteil ein "zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut" ist. [[[X.].].]ie dies fordernde Vorentscheidung ist bereits deshalb aufzuheben.

aa) [[[X.].].]a das Unionsrecht für die Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs "Übertragung eines ... Teilvermögens" nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].]:2003:644, [[[X.].].] 2004, 19, Rz 32 und 34 f., und [[[X.].].], [[[X.].].]:[[[X.].].]:2011:724, [[[X.].].], 848, Rz 22).

[[[X.].].]ies schließt es aus, für die Annahme eines Teilvermögens mit dem [[[X.].].] ein "zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut" zu verlangen. [[[X.].].]enn der Begriff des Teilvermögens wäre damit von der Ausgestaltung des nationalen Zivilrechts abhängig. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG sind aber nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend (vgl. dazu allgemein auch [[X.].]-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 84/99, [[[X.].].], 67, [[[X.].].] 2005, 155, unter [[[X.].].], Rz 17, betreffend [[[X.].].]; in [[[X.].].], 338, [[[X.].].], 65, unter I[X.]2.d aa, Rz 39 f., zur Begründung von Miteigentum; in [[[X.].].], 256, [[[X.].].], 1114, Rz 32, zur fehlenden Fortführung bei Organschaft). Ebenso wenig kann auf ertragsteuerrechtliche Kriterien des nationalen Rechts abgestellt werden (vgl. [[[X.].].] vom 1. April 2004 V B 112/03, [[[X.].].] 205, 511, [[[X.].].] 2004, 802, unter [[[X.].].], Rz 12; [[X.].]-Urteil in [[[X.].].], 359, [[[X.].].], 221, Rz 29).

bb) [[[X.].].]er Begriff des Teilvermögens bezieht sich vielmehr nach der Rechtsprechung auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. [[X.].]-Urteile in [[[X.].].], 366, [[[X.].].], 1053, Rz 35; vom 4. Februar 2015 [[X.].]I R 14/14, [[[X.].].] 250, 240, [[[X.].].], 908, Rz 26).

[[[X.].].]ie organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind unmaßgeblich (vgl. z.B. [[X.].]-Urteile in [[[X.].].], 366, [[[X.].].], 1053, Rz 45; in [[[X.].].], 472, [[[X.].].], 616, Rz 20). Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber selbständig hätte übernommen werden können und für das im Falle der entgeltlichen Übertragung der Erwerber eine Gegenleistung gezahlt hätte (vgl. EuGH-Urteil [[X.].] vom 30. Mai 2013 [[[X.].].]-651/11, [[[X.].].]:[[[X.].].]:2013:346, [[X.].] --[X.]-- 2013, 754, Rz 53; s.a. Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE; Tehler in Rau/[[[X.].].]ürrwächter, [[X.].], § 1 Rz 521; Stadie, [[X.].], § 1 Rz 133, 135).

Ob das Grundstück vom Veräußerer vor Übertragung zivilrechtlich (z.B. durch Bildung von Teil- oder Wohnungseigentum) geteilt worden ist (so im Streitfall des [[[X.].].]es in [[[X.].].] 205, 511, [[[X.].].] 2004, 802; vgl. dazu Beschluss des [[[X.].].] München vom 28. April 2003  14 V 5377/02, E[[[X.].].] 2003, 1344, Rz 2 f.) oder nicht, spielt daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung insoweit keine Rolle (gl.[[X.].], Betriebs-Berater 2015, 1767; a.A. Verfügung der Oberfinanzdirektion [[X.].] vom 19. Februar 2015, [[X.].] § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 1, [[X.].]. 5).

cc) Nur diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des [[X.].], wonach bei Begründung von Miteigentum an einem teilweise vermieteten Grundstück die unternehmerische Vermietungstätigkeit auf die [[X.].] übergeht, aber die Geschäftsveräußerung sich dem Umfang nach auf den vermieteten Grundstücksteil beschränkt ([[X.].]-Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06, [[[X.].].], 442, [[[X.].].], 448, unter [[X.].], 5.a aa, Rz 20 f., 30). Auch dies setzt voraus, dass (nur) der vermietete Grundstücksteil das Teilvermögen ist, das Gegenstand der (vom [[X.].] für diesen Fall bejahten) Geschäftsveräußerung an die neu entstehende [[X.].] ist.

f) Auch die weitere Begründung des [[[X.].].], eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die an [[[X.].].] und [[[X.].].] verpachteten Räume scheide auch deshalb aus, weil die Erwerberin nicht die gesamte Verpachtungstätigkeit der Klägerin fortgeführt habe, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) [[[X.].].]enn für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung ist unerheblich, ob der Veräußerer gleichzeitig mit der Übertragung eine andere wirtschaftliche Tätigkeit einstellt (vgl. EuGH-Urteil [[X.].], [[[X.].].]:[[[X.].].]:2013:346, [X.] 2013, 754, Rz 52 ff.). [[[X.].].]ie Prüfung der Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf das jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankommt (vgl. [[X.].]-Urteil vom 25. November 2015 V R 66/14, [[[X.].].], 526, [[[X.].].]StR 2016, 311, Rz 26 und 29).

bb) Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von Rz 28 (I[X.]2.d) des [[X.].]-Urteils in [[[X.].].], 138, [[[X.].].], 863 ab.

[[[X.].].]enn dort ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch leerstehende Flächen zu einem im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen (Gesamt- oder Teil-)Vermögen gehören können. Vorliegend hatte die Klägerin die Verpachtungstätigkeit in Bezug auf die früher an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume aber nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern beendet (vgl. dazu [[X.].]-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 57/06, [[[X.].].], 284, [[[X.].].], 447, unter [X.], I[X.]2. und 3., Rz 1 und 14 f.).

4. [[[X.].].]ie Sache ist nicht spruchreif.

a) [[[X.].].]er Senat kann aufgrund der vom [[[X.].].] festgestellten Tatsachen zwar selbst entscheiden, dass die Übertragung der an [[[X.].].] und [[[X.].].] verpachteten Räume eine Geschäftsveräußerung ist (vgl. allgemein [[X.].]-Urteile vom 18. Oktober 2006 [[X.].]I R 42/04, [[X.].]/NV 2007, 1283, unter [[[X.].].] aa, Rz 27; vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, [[X.].]/NV 2013, 1810, Rz 37).

[[[X.].].]enn die an die Erwerberin veräußerten, weiterhin an [[[X.].].] und [[[X.].].] verpachteten Räume bilden bei der Erwerberin einen selbständigen Unternehmensteil, mit dem die Erwerberin die selbständige wirtschaftliche (Verpachtungs-)Tätigkeit der Klägerin fortführen konnte. [[[X.].].]ies folgt schon daraus, dass das [[[X.].].] festgestellt hat, die Erwerberin habe die Mietverträge mit [[[X.].].] und [[[X.].].] übernommen und dadurch die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin mit dem von der Klägerin übertragenen Teilvermögen (unverändert) fortgeführt (vgl. dazu [[X.].]-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 78/03, [[[X.].].] 211, 63, [[[X.].].] 2005, 849, unter [[[X.].].]a bb (2), Rz 23; in [[[X.].].], 284, [[[X.].].], 447; vom 12. August 2015 [[X.].]I R 16/14, [[[X.].].], 275, [[[X.].].]StR 2016, 47, Rz 26, m.w.[X.]; s.a. [[X.].]-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 10/13, [[X.].]/NV 2014, 1600, Rz 11, betreffend Ferienwohnung). Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin die Absicht hatte, die Tätigkeit nicht fortzuführen, sondern alsbald abzuwickeln, sind weder vom [X.] vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) [[[X.].].]as [[[X.].].] hat aber --ausgehend von seiner Rechtsauffassung [X.] keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die fortgeführte Vermietungstätigkeit vorliegt. Inhalt und Umfang der Mietverträge mit [[[X.].].] und [[[X.].].] sind vom [[[X.].].] ebenso wenig wie die Gesamtfläche des Gebäudes festgestellt. [[[X.].].]ie Sache geht deshalb zur Nachholung der notwendigen weiteren Feststellungen an das [[[X.].].] zurück.

5. [[[X.].].]ie Übertragung der Kostenentscheidung auf das [[[X.].].] beruht auf § 143 Abs. 2 [[[X.].].]O.

Meta

XI R 1/15

06.07.2016

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. November 2014, Az: 6 K 2574/11, Urteil

§ 1 Abs 1a UStG 2005, § 15a Abs 1 UStG 1999, § 15a Abs 4 UStG 1999, § 15a Abs 6 UStG 1999, § 15a Abs 10 UStG 1999, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77, Art 19 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.07.2016, Az. XI R 1/15 (REWIS RS 2016, 8700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8700

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14 K 2328/20

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