Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2017, Az. VII ZB 17/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9301

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: Berücksichtigung des Wegfalls der Wertgrenze für die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers durch Gesetzesänderung nach der Beschwerdeentscheidung


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2014 und der Beschluss des [X.] - Vollstreckungsgericht - vom 3. Februar 2014 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Einholung von Auskünften gemäß § 802l ZPO nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Hierin sind tituliert: Hauptforderung in Höhe von 357,60 €, Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Auslagen) in Höhe von insgesamt 44,01 €, Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) in Höhe von insgesamt 79,90 €, Zinsen vom 16. Februar 2011 bis 15. Februar 2013 in Höhe von 36,94 € sowie Zinsen ab dem 16. Februar 2013 aus 357,60 €. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher am 8. Oktober 2013 unter anderem mit der Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptforderung nicht 500 € betrage. Die gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Auskünfte einzuholen.

II.

2

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Einholung von Auskünften nicht mit der bisherigen Begründung abzulehnen.

3

1. Das Beschwerdegericht hält die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung für nicht erreicht. Hiernach ist die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Das Beschwerdegericht meint, hiernach seien nur die Hauptforderung in Höhe von 357,60 € zuzüglich 44,01 € Kosten des vorangegangenen Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen, so dass die Wertgrenze von 500 € nicht erreicht sei.

4

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nach den Maßstäben des § 802l Abs. 1 ZPO in der seit dem 26. November 2016 gültigen Fassung, die der Senat seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht stand.

5

Maßstab für die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - [X.] 134/04, NJW 2005, 1508, 1509, juris Rn. 12). Das ist hier mangels Übergangsregelung der Fall.

6

Das vormals in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze ist ersatzlos gestrichen worden. Die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 ZPO sind somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei jeder Vollstreckung möglich.

III.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

[X.]     

       

Halfmeier     

       

Kartzke

       

Jurgeleit     

       

Sacher     

       

Meta

VII ZB 17/14

21.06.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Darmstadt, 27. Februar 2014, Az: 5 T 82/14, Beschluss

§ 802l Abs 1 ZPO vom 21.11.2016, § 802l Abs 1 S 2 ZPO vom 29.07.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2017, Az. VII ZB 17/14 (REWIS RS 2017, 9301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9301

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 79/18

I ZB 78/16

VII ZB 17/14

I ZB 55/21

VII ZB 5/22

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