Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 615/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11544

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110516BXII[X.]615.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 615/13
vom
11. Mai
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 17, 45 Abs. 1; [X.] § 4 Abs. 5
Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusa-ge im Durchführungsweg der [X.] zugrunde, kann der in den [X.] einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als [X.] für die Ermittlung des [X.] der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berech-nung des [X.] in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9.
März 2016

XII
[X.]
540/14

FamRZ 2016, 781 und vom 6.
Februar 2013

XII
[X.]
204/11

FamRZ 2013, 773).
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 -
XII [X.] 615/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai
2016
durch den [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 1.
Senats für Familiensachen
des
[X.]s [X.]
vom 1.
Oktober
2013
wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten zu
1
zu-rückgewiesen.
Beschwerdewert:
1.000

Gründe:
I.
Die am 27.
Mai
1999
geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute
wurde auf einen im Dezember
2009
zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2012
rechtskräftig geschieden. Die [X.] Versorgungsausgleich wurde abge-trennt.
Der Ehemann hat
in der gesetzlichen Ehezeit
vom 1.
Mai
1999
bis 30.
November
2009

3 Abs.
1 [X.])
unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage seines Arbeitgebers ein betriebliches An-recht
bei der Deutschen [X.]
AG
(Beteiligte zu
1; im Folgenden: [X.]) erworben. Die [X.] hat in ihrer Versorgungsauskunft einen Ausgleichswert von 8.364,41

der Ermittlung des 1
2
-
3
-

[X.] der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen [X.] von 6
% zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die [X.] auf §
10 Abs.
5 Satz
4 des für die Versorgungszu-sage maßgeblichen Tarifvertrags "[X.]-Betriebsrente für das Bodenper-sonal"
(im Folgenden: [X.]) in der Fassung des Änderungs-
und Ergänzungstarifvertrags
vom 30.
September 2005, der in Bezug auf die Abfin-dung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält:
"Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künf-tigen Versorgungsleistungen gemäß §
6
a Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 Ein-kommensteuergesetz (EStG) im [X.]punkt der Abfindung. Der [X.] und Berechnung des [X.] liegen die für die Berech-nung der Pensionsrückstellung zu diesem [X.]punkt steuerlich gül-tigen Rechnungsgrundlagen zugrunde."
Die [X.] hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat zur Frage des angemessenen [X.] ein [X.] Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutach-tens hat das Amtsgericht der Ermittlung des [X.] einen
Rechnungszins von 5,25
% zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß
§
253 Abs.
2 Satz
2 aF HGB (im Folgenden auch: [X.]) am Ende der Ehezeit entsprach und bei dessen Ansatz sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Ausgleichswert von 13.018,77

.
Das Amtsgericht
hat den [X.] wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30.
November
2009
bezogenes Anrecht in Höhe
von 13.018,77

bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Ferner hat es die [X.]
3
4
-
4
-

verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25
% Zinsen seit dem 1.
Dezember 2009 an die Versorgungsausgleichskasse
(Beteiligte zu
2) zu zahlen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat
die [X.] weiter-hin geltend
gemacht, dass der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen unter Ansatz eines Abzinsungsfaktors von 6
% zu ermitteln sei. Die Ehefrau
hat sich der Beschwerde der [X.] angeschlossen,
ihrerseits den vom Amtsgericht für angemessen befundenen Abzinsungsfaktor
von 5,25
% als überhöht
beanstandet
und den Ansatz
eines [X.] von 3,25
% [X.].
Das [X.] hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es ein
von der Ehefrau
ausgeübtes
Wahl-recht zugunsten der [X.]
(Beteiligte zu
5)
als Zielversorgung berücksichtigt und den Zinslauf bei der Zahlungsverpflich-tung auf die [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich beschränkt hat. Die
weitergehenden
Rechtsmittel
hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], die ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner
in FamRZ 2014, 760 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Der vom Amtsge-richt zugrunde
gelegte Rechnungszins von 5,25
% sei nicht zu beanstanden. Weder werde in unangemessener Weise in die Dispositionsfreiheit der [X.] eingegriffen noch werde der [X.] verletzt. Zwar könne 5
6
7
8
-
5
-

eine Rendite von 5,25
% derzeit weder von der Versorgungsausgleichskasse noch von einem anderen Zielversorgungsträger auf dem Kapitalmarkt erwirt-schaftet werden. Der [X.] fordere aber nicht, dass die zu [X.] Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein müssten, sondern es habe vielmehr im gesetzgeberischen Ermessen gelegen, die strukturellen Unterschiede in Höhe der zu erwartenden Renten beim [X.] und beim [X.] hinzunehmen.
Die Wahl des [X.] sei vom Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen worden. Da sich §
45 [X.] so weit wie möglich an das Bewertungsrecht des [X.]es anlehne, könn-
ten
die
Versorgungsträger mit den Bewertungsvorschriften arbeiten, die ihnen aus ihrem jeweiligen Versorgungssystem geläufig seien. Als Maßstab für die Wahl
des [X.] habe der Gesetzgeber den [X.] ge-nannt. In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich betont worden, dass
mit dem [X.] ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung stehe, hingegen der steuerliche Rechnungszins von
6
% nach §
6
a EStG nicht mehr herangezogen werden
dürfe. Ein Rechnungszins von 6
% könne von dem [X.] nicht mehr hingenommen werden, weil dieser Rechnungs-zins sogar noch die mit Blick auf die gegenwärtige Marktsituation bereits hoch angesetzte Grenze des [X.]es deutlich überschreite. Demgemäß sei
der Rechnungszins von 6
%, der sich an der letzten testierten Handelsbilanz ausrichte und auf den in §
10 Abs.
5 [X.]
durch den Verweis auf §
6
a EStG Bezug genommen werde, maßvoll zu reduzieren. Andererseits liege aber keine von den Gerichten nach eigenem Ermessen auszufüllende Geset-zeslücke vor, die es ermöglichen könnte, den [X.] bei der Abzin-sung durch einen niedrigeren, aktuell marktüblichen Zinssatz zu ersetzen.
Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
9
10
-
6
-

2.
Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des [X.].
Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehe-zeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maß-geblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach §
5 Abs.
3 [X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]) des
auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§
5 Abs.
5, 45 Abs.
1 Satz
1 [X.] ein Wahlrecht, ob sie bei der Be-stimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Ren-tenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach §
2 [X.] oder als Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.] ausgehen wollen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht

wie hier

um ein Anrecht der betrieblichen [X.] aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig die externe [X.] beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehe-zeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ge-mäß §§
159, 160 SGB
VI nicht übersteigt (§
17 [X.]).
Der bei einer angestrebten externen Teilung
anzugebende Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.] ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können
(Portierung); der Übertragungswert ist gemäß §
3 Abs.
5
[X.] auch für die Berechnung des [X.] bei der
zulässigen Abfindung der [X.] maßgebend. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse
durchgeführten betrieblichen Altersversor-11
12
13
-
7
-

gung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach §
2 [X.] be-messenen Versorgungsleistung im [X.]punkt der Übertragung; dieser Bewer-tungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu [X.] (vgl. §
45 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen
Versorgungsleis-tungen
ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen
Eintrittswahrschein-lichkeit
gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abge-zinst
werden. Die Höhe des [X.] wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag ab-zuzinsen ist. Nach §
4 Abs.
5
Satz
1 Halbsatz
2 [X.] sind für die Berech-nung des [X.] die "Rechnungsgrundlagen"
sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik"
maßgebend; darüber hinausgehende Festle-gungen für die Barwertermittlung

insbesondere für den anzusetzenden [X.]

lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen. Die Wahl des [X.] hat der Ge-setzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen
möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwen-den sollen (BT-Drucks. 16/10144 S.
85; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9.
März 2016

XII
[X.]
540/14

FamRZ 2016, 781
Rn.
16 und [X.], 36 =
[X.], 1785 Rn.
28).
3.
Die Verwendung des von der [X.] erstrebten [X.] von 6
% bei der Barwertermittlung lässt sich weder aus der Rechtsnatur ihrer Versorgungszusage als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer 14
15
-
8
-

[X.]en beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage be-günstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.
a) Richtig ist allerdings, dass die
Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des
[X.]
in einigen Fällen durch die Eigenar-ten
der auszugleichenden Versorgung nahegelegt
werden kann.
aa) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Ar-beitgeber, bestimmte Beiträge an
eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg
der [X.] möglich, in dem
keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet
und
es bei der [X.] bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von [X.] in Renten-
oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformati-onstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des [X.], den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten [X.] abhängig sind.
Die dem Ehemann von der [X.] zugesagte Versorgung beruht auf einer solchen beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer [X.]. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich ge-mäß §
4 Abs.
1 [X.] aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.]. Die [X.] werden kalenderjährlich dadurch erworben, dass das nach Maßgabe
von §
5 [X.] ermittelte "rentenfähige"
Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges
Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in
der [X.] ausdrückenden [X.] liegt nach den Angaben der [X.] versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von
rund 6,5
% 16
17
18
-
9
-

zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapi-talanlagen bei Abschluss des [X.] im Jahre 1995 orientier-te.
bb)
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in
solchen
Fällen
für
die Abzinsung grundsätzlich derjenige
Zinssatz
herangezogen werden
kann, der als
Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen
Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.
März 2016

XII
[X.]
540/14

FamRZ 2016, 781
Rn.
18 mwN und vom 6.
Februar 2013

XII
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204/11

FamRZ 2013, 773 Rn.
21).
Andererseits stellen
die
vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten
"[X.]"
und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der [X.] eine rein interne Rechengröße
dar, so dass auch der [X.] an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung
(vgl. [X.] in
Blomeyer/[X.]/Otto [X.] 6.
Aufl. §
1 Rn.
84). Der in den [X.] einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich
nur dann
als Rechnungszins für die Barwertermittlung in
Betracht gezogen wer-den können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung

oder dementsprechend bei der Berech-nung eines [X.]

in gleicher Weise verfahren würde
(vgl. Se-natsbeschluss vom 9.
März 2016

XII
[X.]
540/14

FamRZ 2016, 781 Rn.
18; BeckOGK/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
75; vgl. auch "Fach-grundsatz
der [X.] und des Instituts der Versiche-rungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. vom 4.
De-zember 2013"
[X.] 2014, 169, 170).
So liegt der Fall hier indessen
nicht. Nach §
10 Abs.
1 [X.] behält ein vor dem Eintritt des [X.] ausgeschiedener Mitarbeiter 19
20
21
-
10
-

grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach §
10 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000

stets
und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000

ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzah-lung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallba-ren [X.] zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle der [X.] versicherungsmathematisch zugrunde
gelegte Verzin-sung in Höhe von rund 6,5
% für die Höhe der Abfindung
keine Rolle. Vielmehr verweist §
10 Abs.
5 Satz
4 [X.] für die Ermittlung
des [X.] auf die im [X.]punkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrund-lagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß §
6
a Abs.
3 Satz
3 EStG.
b) Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Be-schwerdegericht den durch §
10 Abs.
5 Satz
4 [X.] in Bezug ge-nommenen steuerlichen Rechnungszins von derzeit 6
% als unangemessen [X.] und zur Abzinsung des
[X.] der künftigen Versorgungsleistun-gen auf den (stichtagsbezogen niedrigeren) [X.] zurückgegriffen hat.
aa) Im Ausgangspunkt
wird bei
der Teilung eines betrieblichen An-
rechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versor-gungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
März 2016

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FamRZ 2016, 781 Rn.
38). Eine
Unterschreitung des gemäß §
10 Abs.
5 Satz
4 [X.] iVm §
6
a Abs.
3 Satz
3 EStG für die Kapi-talisierung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6
% bei 22
23
-
11
-

der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde

worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend
hinweist

zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen Be-trages erlangt, den der Mitarbeiter
bei einem fingierten
Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen
könnte. Hierin ist aber
schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfeh-lung des [X.]es zu sehen. Denn auch nach seinem
Aus-scheiden aus dem Betrieb kann sich der
ehemalige Mitarbeiter

abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten

10 Abs.
5 Satz
1 [X.])

frei dafür entscheiden, seine bereits
unverfallbar
gewordenen
Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der
Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber

soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§
14 Abs.
2 Nr.
2, 17 [X.] reicht

keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der aus-gleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch ge-gen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden"
lassen.
bb) Andererseits ist es mit dem aus Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
2 GG hergeleiteten [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Ver-sorgungsträger

auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Ge-währleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit

zur Ermittlung des stichtagsbezogenen
[X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichs-pflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Dis-kontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung
des Anrechts
und damit zu einer systematischen Benachteiligung der aus-gleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
März 2016

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[X.]
540/14

FamRZ 2016,
781 Rn. 43). Die Gefahr einer
solcherart struktu-rellen
Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der [X.]
-
12
-

ger für die Ermittlung des [X.] einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren [X.] selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung

wie sie beispielsweise der Durch-schnittsbildung beim [X.] zugrunde liegt
utlich übersteigt.
cc) Mit
der Absenkung des [X.] auf den [X.] ist keine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger verbunden.
(1) Bei einer betrieblichen [X.] ist es dem Arbeitgeber grund-sätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsver-sprechen später nicht aus den laufenden
Erträgen seines Geschäfts finanzieren
zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen ge-bundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach §
253 Abs.
2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen [X.] von [X.], auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitäts-einstufungen, also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit ei-nem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses
der bilanziel-len Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durch-schnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich [X.] hingenommen werden
kön-nen
(vgl. Senatsbeschluss vom 9.
März 2016

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[X.]
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FamRZ 2016, 781 Rn.
44).
(2) Die Verwendung des [X.]es ist für einen nach den Vor-schriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden
Versorgungsträger zwingend
vorgeschrieben.
Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsver-25
26
27
-
13
-

pflichtung im Versorgungsausgleich den beim
handelsbilanziellen Wertansatz
heranzuziehenden
[X.] nach §
253 Abs.
2 HGB zugrunde, kann die
Durchführung der externen Teilung nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers
führen. Denn dem Unternehmen
wer-den durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte [X.] (lediglich) Mittel
in einer solchen Höhe entzogen, der
auch eine wertent-sprechende Teilauflösung der
bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem
Arbeitnehmer
eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht ge-währleistet, dass
dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus sei-nem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen
(vgl.
Engelstädter/[X.]/[X.] [X.] 2014, 234). Dies ist allerdings
kein Gesichtspunkt, der die Wahl des [X.]es beeinflussen könnte.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine
externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen,
damit dem
Versorgungsträger nicht ge-gen seinen
Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein
betrieblicher Versor-gungsträger, der
einen
Kapitalabfluss
vermeiden
möchte, braucht
seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende An-recht des
ausgleichspflichtigen Ehegatten

mit Blick auf §
13 [X.]
kos-tenneutral
tern teilen.
4. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, bestehen im Übrigen gegen
die Angemessenheit des handelsbilanziellen [X.]es
nach §
253 Abs.
2 Satz
2 aF HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss
vom 9.
März 2016

XII
[X.]
540/14

FamRZ 2016, 781 Rn.
43
ff.), die sich im vorliegenden Fall ohnehin zu Lasten des [X.] auswirken würden.

28
-
14
-

5. Das Ende der Ehezeit am 30.
November 2009 liegt nach dem Inkraft-treten des [X.]es und der erstmaligen Veröf-
fentlichung der [X.] durch die [X.].
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass
das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung
monatsgenau denjenigen
Zinssatz herangezogen
hat, der sich für den Stichtag des [X.] aus den monatlich von der [X.] bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen
gemäß §
253
Abs.
2 Satz
2 aF HGB ergibt
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
April 2016

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[X.]
415/14

zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9.
März 2016

XII
[X.]
540/14

FamRZ 2016, 781 Rn.
60).
Dabei
kommt
es
nicht darauf an, ob
das Ende der Ehezeit

wie im vorliegenden Fall

in ein Geschäftsjahr gefal-len ist, in dem der Versorgungsträger die von ihm für Altersversorgungsver-pflichtungen gebildeten Rückstellungen aufgrund von Übergangsrecht
(vgl.
29
-
15
-

Art.
66 Abs.
3 Satz
1 und Satz
6 EGHGB) handelsbilanziell noch nicht auf der Grundlage der durch das [X.] geänderten [X.]svorschriften abbilden musste. Der steuerliche Rechnungszins nach §
6
a EStG soll auch nach den Intentionen des Gesetzgebers jedenfalls nach dem Inkrafttreten des [X.]es nicht mehr als Ab-zinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S.
56).

Dose

Klinkhammer
RiBGH Schilling ist im Ur-

laub und kann deswegen

nicht unterschreiben.

Dose

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
32 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
1 UF 121/13 -

Meta

XII ZB 615/13

11.05.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 615/13 (REWIS RS 2016, 11544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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