Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. VII ZR 199/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1604

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 199/11

vom

8. November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
8.
November 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Eick, Kosziol und Dr.
Kartzke

beschlossen:
Der Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion wird stattgegeben.
Das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
August 2011 wird gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 21.476,65

Gründe:
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche im Zu-sammenhang mit von der [X.] ausgeführten [X.] an einem Einfamilienhaus in [X.] geltend. Die Beklagte hat widerklagend Restwerklohn
ge-fordert.
1
-
3
-
Am 29.
Juli
2004 beauftragte der Kläger als Vertreter seiner Mutter die Beklagte mit der Verklinkerung eines Einfamilienhauses. Die Mutter des [X.]
ist am 30.
März
2005 verstorben. Der Kläger behauptet, Alleinerbe seiner Mut-ter zu sein. Außerdem behauptet er, der [X.] nach dem Tod seiner Mutter die Verklinkerung des Hauses zu gleichen
Bedingungen wie im Vertrag vom
29. Juli 2004 selbst auf eigene Rechnung in Auftrag gegeben zu haben.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.476,65

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an sie 5.312,51

beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.300,50

nebst Zinsen zu zahlen,
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die [X.] hat das [X.] den Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.312,51

nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Widerklage und auf die [X.]berufung der [X.] die Klage [X.]. Das Berufungsgericht
hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde des [X.], mit der
dieser die Zulassung der Revi-sion erstrebt, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

II.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger fehle die [X.]. Grundsätzlich zutreffend habe das [X.] ausgeführt, dass der Kläger nach §§
1922, 1924 BGB als Erbe
nach seiner Mutter
in Betracht komme. Die Erbenstellung sei indes von der [X.] durchgehend bestritten 2
3
4
5
-
4
-
worden. Weder sei bekannt, ob nicht noch weitere Erben vorhanden seien, noch, ob ein Testament bestehe. Aus mehreren Umständen ergäben sich er-hebliche Zweifel,
ob
der Kläger tatsächlich Erbe seiner Mutter geworden sei. Diese Zweifel habe er mit seiner Erklärung, er sei der einzige Abkömmling und es bestehe kein Testament, nicht ausgeräumt.
Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er mit der [X.] selbst einen gleichlautenden Vertrag geschlossen habe und nunmehr aus eigenem Recht zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt sei. Dies gelte auch, soweit er vortrage, dass nach Erhalt eines Schreibens der [X.] vom 6.
Juni 2005 eine Auftragserteilung durch den Kläger auf der Baustelle erfolgt sei. Hierfür werde die [X.] zum Beweis angeboten. Der [X.] sei jedoch unsubstantiiert, denn es fehle die zeitliche Angabe, wann diese Begegnung auf der Baustelle erfolgt sei und welchen konkreten Inhalt sie [X.] habe. Daher würde die Vernehmung der angebotenen [X.] auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Im Übrigen wäre auch bei Annahme eines solchen Vertragsschlusses kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen. Denn Rechtsnachfolger der
Verstorbenen
seien deren
Erben. Ein Eintreten des [X.] in diesen Vertrag und damit ein Verdrängen der Erben würde einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der unzulässig wäre.
2. Die Beschwerde des [X.]
gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör, Art.
103 Abs.
1 GG. Es ist deshalb, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist, aufzuheben, und die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, §
544 Abs.
7 ZPO. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch des [X.] auf recht-liches Gehör,
Art.
103 Abs.
1 GG,
indem es die vom Kläger
vorgetragene Be-hauptung, er habe der [X.] auf der Baustelle einen Auftrag zu gleichen
6
7
-
5
-
Bedingungen wie im Vertrag vom 29.
Juli
2004 erteilt, als unsubstantiiert einge-stuft und die
vom Kläger zum Beweis für diese Behauptung angebotene [X.] nicht vernommen hat.
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art.
103 Abs.
1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ([X.], [X.], 1585; [X.], Beschluss vom 22.
August 2012 -
VII
ZR
2/11, juris Rn.
14
m.w.[X.]). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des [X.] missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags
für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. [X.], [X.], 1761, 1762). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Sub-stantiierungsanforderungen verletzt Art.
103 Abs.
1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist ([X.], Beschluss vom 22.
August 2012 -
VII
ZR
2/11, juris Rn.
14; [X.], Beschluss vom 16.
November 2010 -
VIII
ZR
228/08, juris Rn.
14).
b) Eine derartige Verletzung des Rechts des [X.] auf rechtliches Ge-hör liegt hier vor.
[X.]) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch
zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
September
2003

XI
ZR
232/02, NJW-RR 2004, 45 m.w.[X.]). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss
auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Eine Be-weisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abge-8
9
10
-
6
-
lehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurtei-len (vgl. [X.], Urteil vom 19.
November
2008 -
VIII
ZR
138/07, [X.], 502 Rn.
32).
[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen
ist der Vortrag des [X.] zur Erteilung eines Auftrags auf der Baustelle
zu gleichen
Bedingungen wie im [X.] vom 29.
Juli
2004 hinreichend substantiiert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9.
Mai
2008
vorgetragen, er habe im [X.] an das
Schreiben der [X.] vom 6.
Juni
2005 gegenüber dem Geschäftsführer der [X.] auf der Baustelle zum [X.] den Auftrag erteilt. Ferner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.
Mai
2008
vorgetragen, dass der Geschäftsführer der [X.] daraufhin im Beisein der [X.] bestätigt habe, der Kläger sei nunmehr auf jeden Fall Auftraggeber. Zum Beweis für diesen Vortrag hat der Kläger die Vernehmung der [X.]
angeboten. Außerdem
hat der
Kläger mit Schriftsatz vom 30.
Januar
2009 den genannten Vortrag dahingehend präzisiert, dass er bei einem Termin auf der Baustelle Ende Juni 2005 dem Geschäftsführer der
[X.] nochmals die telefonische Beauftragung vom 23.
Mai
2005 bestätigt habe und dass sich der Geschäftsführer der [X.] bei dieser Gelegenheit in Gegenwart der [X.]
mit dem Kläger als Auftraggeber einverstanden
erklärt habe. Zum Beweis für diesen Vortrag hat der Kläger
die Vernehmung der [X.]
angeboten. Mit der Nichterhebung des genannten [X.] hat das Berufungsgericht das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt.
c) Auf dem [X.] kann
das Urteil des Berufungsgerichts auch beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erhebung des genannten [X.] von einem Vertragsschluss zwi-schen den Parteien aufgrund eines vom Kläger im eigenen Namen zu gleichen
11
12
-
7
-
Bedingungen wie beim Vertragsschluss vom 29.
Juli
2004 erteilten Auftrags ausgegangen wäre. Die Entscheidungserheblichkeit kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, ein Eintreten des [X.] in den von seiner Mutter geschlossenen
Vertrag würde einen
Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der verdrängten Erben, darstellen, der unzulässig wäre. Denn der Vortrag des [X.] geht nicht dahin, dass er in den von seiner Mutter ge-schlossenen Vertrag an deren Stelle eingetreten wäre, sondern
dahin, dass er nach dem Tod seiner Mutter selbst auf eigene Rechnung die Verklinkerung des Hauses zu gleichen
Bedingungen wie im Vertrag vom 29.
Juli 2004 in Auftrag gegeben habe.
d) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren [X.] des [X.] in der Nichtzulassungsbe-schwerde auseinanderzusetzen.
Zutreffend weist dieser darauf hin, dass die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an seiner Erbenstellung wegen der

13
-
8
-
dargelegten Umstände nicht nachvollziehbar sind. Diese Umstände lassen kei-nen Rückschluss darauf zu, dass der alleinige [X.] der Verstorbenen nicht de-ren Erbe ist.
[X.]
[X.]
Eick

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2010 -
4 O 578/07 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2011 -
13 [X.] -

Meta

VII ZR 199/11

08.11.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. VII ZR 199/11 (REWIS RS 2012, 1604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1604

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 199/11 (Bundesgerichtshof)

Verletzung rechtlichen Gehörs: Ablehnung eines Beweisantrags im Zivilprozess


VII ZR 24/08 (Bundesgerichtshof)


V ZR 285/17 (Bundesgerichtshof)

Stellvertretung: Innerfamiliärer Treuhandvertrag als Kausalverhältnis für die Bevollmächtigung


V ZR 189/12 (Bundesgerichtshof)


V ZR 285/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 199/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.