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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416B5STR584.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 584/15
vom
6. April 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1. : Bestechlichkeit u.a.
zu 2. und 3.: Bestechung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2016
beschlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten A.
und G.
ge-gen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2.
Das Verfahren gegen den Angeklagten K.
wird betref-fend Tat 6 der Urteilsgründe nach § 206a StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last.
Seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach §
349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass er der Bestechung und der Ur-kundenfälschung schuldig ist.
3.
Die Angeklagten A.
und G.
haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte K.
hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. Die Feststellungen des [X.] tragen den Schuldspruch: Dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich
auch betreffend Tat 3
hin-reichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte A.
im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbandsvorsteher des M.
-
3
-
über Ermessens-
und Gestaltungsspielräume verfügte und bei seiner Entscheidungsfindung in der Weise pflichtwidrig handelte, dass er dabei auch die ihm zugewandten bzw. zugesagten Vorteile einfließen ließ (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2009
5 [X.], [X.], 3248, 3250; vom 14. Febru-ar
2007
5 [X.], [X.], 13, 14; vom 21. März 2002
5 [X.], [X.]St 47, 260, 263, und vom 25. Juli 1960
2 [X.], [X.]St 15, 88; vgl. auch [X.]/[X.], 2. Aufl., § 332 Rn. 30 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 332 Rn. 11).
2. Das [X.] hat zutreffend die Voraussetzungen des Regelbeispiels des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet. Der Senat hält es für sachge-recht, die Rechtsprechung des Bun
iante
1 StGB ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2003
1 [X.], [X.]St 48, 360) und zur Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorts-maß
370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2008
1 [X.], [X.]St 53, 71), in denen er das Bedürfnis nach [X.] hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils
23. November 2015
5 [X.], juris Rn. 18
bis 24).
3. Der Senat kann offen lassen, ob die seitens des Angeklagten A.
erho-bene
Rüge der Verletzung des [X.]. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf die geringe Belastung des Beschwerdeführers durch die
mit seiner Revision nicht -
4
-
mitgeteilte
Auflage bei [X.] während des zehn Monate währenden Zeitraums unzureichender Verfahrensförderung liegt ein Verstoß gegen das Gebot zügigen Prozessierens noch nicht vor (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 755 ff.); der erhebli-che Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als solcher ist bereits strafmildernd [X.] worden.
4. Der durch die Einstellung von Tat 6 bedingte Wegfall der festgesetzten Geldstrafe wirkt sich nicht auf die Gesamtstrafe aus, nachdem die [X.] von einem Jahr und sechs Monaten mit Blick auf die weitere Geld-strafe von 60
Tagessätzen allein auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten
erhöht werden durfte (§ 39 StGB).
[X.] [X.] Berger
Bellay
Feilcke
Meta
06.04.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. 5 StR 584/15 (REWIS RS 2016, 13493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13493
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