Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. 5 StR 584/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13493

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416B5STR584.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 584/15

vom
6. April 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
zu 1. : Bestechlichkeit u.a.

zu 2. und 3.: Bestechung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2016
beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten A.

und G.

ge-gen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.
Das Verfahren gegen den Angeklagten K.

wird betref-fend Tat 6 der Urteilsgründe nach § 206a StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last.

Seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach §
349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass er der Bestechung und der Ur-kundenfälschung schuldig ist.

3.
Die Angeklagten A.

und G.

haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte K.

hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. Die Feststellungen des [X.] tragen den Schuldspruch: Dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich

auch betreffend Tat 3

hin-reichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte A.

im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbandsvorsteher des M.

-
3
-

über Ermessens-
und Gestaltungsspielräume verfügte und bei seiner Entscheidungsfindung in der Weise pflichtwidrig handelte, dass er dabei auch die ihm zugewandten bzw. zugesagten Vorteile einfließen ließ (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2009

5 [X.], [X.], 3248, 3250; vom 14. Febru-ar
2007

5 [X.], [X.], 13, 14; vom 21. März 2002

5 [X.], [X.]St 47, 260, 263, und vom 25. Juli 1960

2 [X.], [X.]St 15, 88; vgl. auch [X.]/[X.], 2. Aufl., § 332 Rn. 30 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 332 Rn. 11).
2. Das [X.] hat zutreffend die Voraussetzungen des Regelbeispiels des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet. Der Senat hält es für sachge-recht, die Rechtsprechung des Bun
iante
1 StGB ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2003

1 [X.], [X.]St 48, 360) und zur Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervorts-maß

370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2008

1 [X.], [X.]St 53, 71), in denen er das Bedürfnis nach [X.] hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils

23. November 2015

5 [X.], juris Rn. 18
bis 24).
3. Der Senat kann offen lassen, ob die seitens des Angeklagten A.

erho-bene
Rüge der Verletzung des [X.]. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf die geringe Belastung des Beschwerdeführers durch die

mit seiner Revision nicht -
4
-
mitgeteilte

Auflage bei [X.] während des zehn Monate währenden Zeitraums unzureichender Verfahrensförderung liegt ein Verstoß gegen das Gebot zügigen Prozessierens noch nicht vor (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 755 ff.); der erhebli-che Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als solcher ist bereits strafmildernd [X.] worden.
4. Der durch die Einstellung von Tat 6 bedingte Wegfall der festgesetzten Geldstrafe wirkt sich nicht auf die Gesamtstrafe aus, nachdem die [X.] von einem Jahr und sechs Monaten mit Blick auf die weitere Geld-strafe von 60
Tagessätzen allein auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten
erhöht werden durfte (§ 39 StGB).

[X.] [X.] Berger

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 584/15

06.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. 5 StR 584/15 (REWIS RS 2016, 13493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13493

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5 StR 352/15

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