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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. April 2023 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
1. Die vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 19. April 2023 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom3. November 2016 - [X.]/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - [X.], juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Januar 2019 - [X.]/18, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. März 2021 - [X.], [X.], [X.], juris Rn. 3, jeweils mwN).
2. Dem Antragsteller ist kein beim [X.] zugelassene Rechtsanwalt beizuordnen. Aus den vorstehenden Gründen erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
Koch |
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Löffler |
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Schwonke |
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Feddersen |
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Odörfer |
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Meta
08.06.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 19. April 2023, Az: 5 Sa 3/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2023, Az. I ZB 36/23 (REWIS RS 2023, 4356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4356
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.