Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 6/24

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1515

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Tenor

Die Rechtsmittel vom 19. Januar 2024 und 26. Februar 2024 gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 13. September 2023 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die als Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde auszulegenden Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen Beschluss des [X.] in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. September 2023 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2023 - [X.], juris Rn. 2, jeweils mwN).

2

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 6/24

07.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Würzburg, 13. September 2023, Az: 3 T 1495/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 6/24 (REWIS RS 2024, 1515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1515

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Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht


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I ZB 2/23

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