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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsmittel vom 19. Januar 2024 und 26. Februar 2024 gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 13. September 2023 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
I. Die als Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde auszulegenden Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen Beschluss des [X.] in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. September 2023 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2023 - [X.], juris Rn. 2, jeweils mwN).
II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Meta
07.03.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Würzburg, 13. September 2023, Az: 3 T 1495/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 6/24 (REWIS RS 2024, 1515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1515
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 16/23 (Bundesgerichtshof)
I ZB 30/23 (Bundesgerichtshof)
I ZB 69/23 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 52/22 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht